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Entscheidung 13 Os 114/01×

Entscheidung 13 Os 114/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os114/01

Entscheidungsdatum

22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas M***** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2001, GZ 22 römisch fünf r 40/00-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vetreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, des Verteidigers Dr. Johannes Schuster und des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2001, GZ 22 römisch fünf r 40/00-70, verletzt im Schuldspruch des Thomas M***** wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB das Gesetz.

Es wird im Schuldspruch zu Pkt C sowie im Strafausspruch - ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung - aufgehoben und die Sache zu Strafneubemessung und Entscheidung über den Widerruf an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen.

Mit ihrer gegenstandslos gewordenen Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem - infolge Berufung der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. April 2001, GZ 22 römisch fünf r 40/00-70, wurde Thomas M***** unter anderem des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Juni 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Andreas F***** ein Handy der Marke Siemens C 25 samt Tasche weggenommen habe (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO: Pkt C).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass dieser Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) durch die in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dazu getroffenen Feststellungen nicht gedeckt ist. Danach hatte nämlich F***** dem Angeklagten das für eine sexuelle Handlung vereinbarte Entgelt von 600 S vorenthalten, worauf dieser das beim gewaltsamen Versuch, F***** zur Bezahlung zu nötigen, zu Boden gefallene Handy "in Bereicherungsabsicht, um sich wenigstens dadurch schadlos zu halten" (US 8), an sich genommen habe.

Den für die Frage rechtsrichtiger Beurteilung der Tat (ideel konkurrierend auch) als Diebstahl nach Paragraph 127, StGB allein maßgeblichen Urteilsgründen ist solcherart (ungeachtet der zuweilen, nicht aber im Fall eines offenen Widerspruchs, in Betracht kommenden Verdeutlichung durch das Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Tatrichter die für einen solchen Schuldspruch entscheidende Frage, ob der Angeklagte auch das Unrechtmäßige der durch die Wegnahme des Handys eintretenden Bereicherung gewollt (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) und solcherart dieses normative Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, verneint haben. Vielmehr wollte M***** die Sache bloß an Stelle des aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen vergleiche DokStGB, 158). Die demnach verfehlte Beurteilung des Schöffengerichtes, wonach die Tat des Angeklagten neben den Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung ideel konkurrierend auch jenes des Diebstahls begründe, war ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO; vergleiche Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 20), was die Aufhebung des Strafausspruchs und der Widerrufsentscheidung nach sich zieht. Strafneubemessung und erneute Entscheidung über den Widerruf in erster Instanz sind erforderlich, weil die bloß zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft keine Herabsetzung der Strafe durch das Oberlandesgericht ermöglicht.

Anmerkung

E63003 13d01141

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3091 = EvBl 2002/19 S 70 - EvBl 2002,70 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00114.01.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20010822_OGH0002_0130OS00114_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091051 Rechtssatz 10.03.1967Strafrecht
Bei Verneinung des Vorliegens der Idealkonkurrenz zweier inkriminierter Tatbestände (hier §§ 132 III und 501 StG) ist ein Freispruch gemäß dem § 259 Z 3 von dem - nach Ansicht des Gerichtes nicht verwirklichten Delikt - nicht zu fällen, sondern lediglich di …
RS0093374 Rechtssatz 01.09.1992Strafrecht
Der beim Diebstahl geforderte Vorsatz des Täters, durch Sachzueignung eine unrechtmäßige Bereicherung zu erzielen, ist mit den gleichzeitigen Bestehen eines vermögenswerten Anspruchs des Täters gegen den Betroffenen durchaus vereinbar. Vielmehr kommt es zus …
RS0098433 Rechtssatz 10.07.1984Strafrecht
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zu …
RS0100559 Rechtssatz 27.03.1962Strafrecht
Das Verbot der reformatio in peius gilt nur, wenn das erste Urteil ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten angefochten wurde. Hat auch die Staatsanwaltschaft das Urteil, wenn auch mit Berufung bekämpft, gilt dieses Verbot nicht.
RS0115551 Rechtssatz 22.08.2001Strafrecht
Wollte der Täter die weggenommene Sache bloß an Stelle eines aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen, kommt mangels eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes Diebstahl nicht in Betracht (normatives Tatbestands …
RS0115552 Rechtssatz 22.08.2001Strafrecht
Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die Entscheidungsgründe den Ausschlag.
RS0115553 Rechtssatz 22.08.2001Strafrecht
Vom Vorwurf, eine ideell konkurrierende strafbare Handlung begründet zu haben, ist nicht freizusprechen (Unzulässigkeit eines sogenannten Qualifikationsfreispruchs).
RS0115554 Rechtssatz 22.08.2001Strafrecht
Wurde die Berufung nur zum Nachteil des Angeklagten erhoben, darf das Berufungsgericht die Strafe nicht herabsetzen.