Rechtssatz RS0093374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093374
Entscheidungsdatum
22.08.2001
Rechtssatz
Der beim Diebstahl geforderte Vorsatz des Täters, durch Sachzueignung eine unrechtmäßige Bereicherung zu erzielen, ist mit den gleichzeitigen Bestehen eines vermögenswerten Anspruchs des Täters gegen den Betroffenen durchaus vereinbar. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob der Täter anläßlich des Zugriffs bezüglich seines Anspruches in Befriedigungsabsicht handelt, denn nur unter dieser Voraussetzung fehlt das bezeichnete Vorsatzelement.
Entscheidungstexte
- 14 Os 82/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 14 Os 82/92
- 13 Os 114/01
Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 114/01
Auch; Beisatz: Wollte der Täter die weggenommene Sache bloß an Stelle eines aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen, kommt mangels eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes Diebstahl nicht in Betracht (normatives Tatbestandsmerkmal). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093374
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0140OS00082_9200000_001