Rechtssatz RS0098433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098433
Entscheidungsdatum
19.09.2006
Rechtssatz
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird durch eine in Ansehung der rechtlichen Beurteilung mangelhafte Tatbeschreibung nur dann verwirklicht, wenn das Urteil dazu weder im Spruch noch in den Gründen ausreichende Feststellungen enthält (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird durch eine in Ansehung der rechtlichen Beurteilung mangelhafte Tatbeschreibung nur dann verwirklicht, wenn das Urteil dazu weder im Spruch noch in den Gründen ausreichende Feststellungen enthält (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Entscheidungstexte
- 10 Os 89/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 10 Os 89/84
- 10 Os 1/87
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 10 Os 1/87
Vgl auch
- 11 Os 44/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 11 Os 44/89
Vgl auch; nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. (T1) Veröff: SSt 60/35
- 15 Os 118/89
Entscheidungstext OGH 24.10.1989 15 Os 118/89
nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält. (T2)
- 14 Os 54/90
Entscheidungstext OGH 03.07.1990 14 Os 54/90
Vgl auch; nur: Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. (T3) Beisatz: So schon JBl 1983,608 = SSt 54/28. (T4)
- 13 Os 151/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92
Vgl auch; nur T3
- 13 Os 181/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 13 Os 181/93
Vgl
- 13 Os 114/01
Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 114/01
Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die Entscheidungsgründe den Ausschlag. (T5)
- 11 Os 65/06b
Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 65/06b
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098433
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0100OS00089_8400000_002