Die aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel, weil sämtliche davon erfaßten Anträge auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielten, das Geschworenengericht also lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, die (vorerst) nur die Frage klärensollten, ob sie überhaupt der Wahrheitsfindung und erst dann als Beweismittel dienlich sein könnten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88). Die über das Antragsvorbringen hinausgehenden, weitwendigen, sprachlich oftmals sorglos formulierten und solcherart kaum verständlichen Ausführungen der Verfahrensrüge aber gehen ins Leere. Denn die Frage, ob der Angeklagte durch ein Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes in seinen Verteidigungsrechten rechtswidrig verkürzt wurde, hat auf die Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41).Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel, weil sämtliche davon erfaßten Anträge auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielten, das Geschworenengericht also lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, die (vorerst) nur die Frage klärensollten, ob sie überhaupt der Wahrheitsfindung und erst dann als Beweismittel dienlich sein könnten vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88). Die über das Antragsvorbringen hinausgehenden, weitwendigen, sprachlich oftmals sorglos formulierten und solcherart kaum verständlichen Ausführungen der Verfahrensrüge aber gehen ins Leere. Denn die Frage, ob der Angeklagte durch ein Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes in seinen Verteidigungsrechten rechtswidrig verkürzt wurde, hat auf die Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).
Warum aus der Art, wie die Leiche der Karin M***** verschnürt war, Rückschlüsse auf mangelnden Tötungswillen möglich sein und was aus vorgeblich fehlender Ähnlichkeit zur Fesselung der vom Angeklagten am 2. Juni 1995 ertränkten (13 Os 188/96) Sonja S***** folgen soll, wurde nicht dargetan (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19; Bd V, S 263). Zudem räumt auch die Beschwerde ein, "daß hinsichtlich der angeblichen Fesselung von Karin M***** weder im positiven noch im negativen Sinn ein Beweisergebnis abzuleiten ist".Warum aus der Art, wie die Leiche der Karin M***** verschnürt war, Rückschlüsse auf mangelnden Tötungswillen möglich sein und was aus vorgeblich fehlender Ähnlichkeit zur Fesselung der vom Angeklagten am 2. Juni 1995 ertränkten (13 Os 188/96) Sonja S***** folgen soll, wurde nicht dargetan vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19; Bd römisch fünf, S 263). Zudem räumt auch die Beschwerde ein, "daß hinsichtlich der angeblichen Fesselung von Karin M***** weder im positiven noch im negativen Sinn ein Beweisergebnis abzuleiten ist".
Aus welchen Gründen "die neuerliche Untersuchung vom Sachverständigen Dr. G***** hinsichtlich der Altersuntersuchung der sterblichen Überreste von Karin M*****" in der Lage sein sollte, zu erweisen, daß "diese am Auffindungsort nicht mehr als rund ein Jahr lagen und eben dann dort später hinverbracht wurden oder Karin M***** länger als bis zum 10. 6. 1995 am Leben war" (Bd V, S 263 und 265), wurde ebensowenig dargetan (vgl auch Bd V, S 73 und ON 193 f).Aus welchen Gründen "die neuerliche Untersuchung vom Sachverständigen Dr. G***** hinsichtlich der Altersuntersuchung der sterblichen Überreste von Karin M*****" in der Lage sein sollte, zu erweisen, daß "diese am Auffindungsort nicht mehr als rund ein Jahr lagen und eben dann dort später hinverbracht wurden oder Karin M***** länger als bis zum 10. 6. 1995 am Leben war" (Bd römisch fünf, S 263 und 265), wurde ebensowenig dargetan vergleiche auch Bd römisch fünf, S 73 und ON 193 f).
Gleichermaßen unsubstantiiert war die Antragsbehauptung, die DNA-Analyse weiterer Haare (diesmal von einer anderen Haarbürste; vgl Bd V, S 219) werde Rückschlüsse darauf zulassen, "daß diese DNA-Merkmale mit den dortigen Haaren, die noch nicht untersucht worden sind, mit denen der verbliebenen Haarwurzel, die man am fraglichen Zurrgurt gefunden hat, nicht übereinstimmen" (Bd V, S 265).Gleichermaßen unsubstantiiert war die Antragsbehauptung, die DNA-Analyse weiterer Haare (diesmal von einer anderen Haarbürste; vergleiche Bd römisch fünf, S 219) werde Rückschlüsse darauf zulassen, "daß diese DNA-Merkmale mit den dortigen Haaren, die noch nicht untersucht worden sind, mit denen der verbliebenen Haarwurzel, die man am fraglichen Zurrgurt gefunden hat, nicht übereinstimmen" (Bd römisch fünf, S 265).
Jegliche Begründung entbehrten schließlich die Anträge auf "technische Auswertung des PC des Wolfgang O***** zum Beweis dafür, daß O***** bereits am 10. 6. 1995 wieder mit seinem Computer hantierte, der sich in Wien befand und daher jedenfalls auch aufgrund des Zeitablaufes nicht längere Zeit am Tatort anwesend war, sondern, wie er in seiner Verantwortung vorgetragen hat, nach dem Zurückfahren nach Fachwerk in späterer Folge heimgefahren ist nach Wien" (Bd V, S 265) und auf "einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Hundeführers mit einem geschulten Diensthund der Gendarmerie zum Beweis dafür, daß dieser unter annähernd gleichen Witterungsverhältnissen, wie sie im Juni 1995 aus der Aktenlage geherrscht haben, mögliche Leichenteile oder verwesende Gewebsteile aus einer Entfernung von mindestens 600 m wahrnehmen und melden kann und sein Herrl dorthin führt und zum weiteren Beweis dafür, daß diese Leichenteile bzw die sterblichen Überreste zum Zeitpunkt der großen Nachsuche der Gendarmerie dort noch nicht in diesem Dickicht von 10 x 5 m vorgelegen waren und zum weiteren Beweis dafür, daß sie später dorthin verbracht wurden" (Bd V, S 265 und 267, vgl auch S 273).Jegliche Begründung entbehrten schließlich die Anträge auf "technische Auswertung des PC des Wolfgang O***** zum Beweis dafür, daß O***** bereits am 10. 6. 1995 wieder mit seinem Computer hantierte, der sich in Wien befand und daher jedenfalls auch aufgrund des Zeitablaufes nicht längere Zeit am Tatort anwesend war, sondern, wie er in seiner Verantwortung vorgetragen hat, nach dem Zurückfahren nach Fachwerk in späterer Folge heimgefahren ist nach Wien" (Bd römisch fünf, S 265) und auf "einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Hundeführers mit einem geschulten Diensthund der Gendarmerie zum Beweis dafür, daß dieser unter annähernd gleichen Witterungsverhältnissen, wie sie im Juni 1995 aus der Aktenlage geherrscht haben, mögliche Leichenteile oder verwesende Gewebsteile aus einer Entfernung von mindestens 600 m wahrnehmen und melden kann und sein Herrl dorthin führt und zum weiteren Beweis dafür, daß diese Leichenteile bzw die sterblichen Überreste zum Zeitpunkt der großen Nachsuche der Gendarmerie dort noch nicht in diesem Dickicht von 10 x 5 m vorgelegen waren und zum weiteren Beweis dafür, daß sie später dorthin verbracht wurden" (Bd römisch fünf, S 265 und 267, vergleiche auch S 273).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.