Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 188/96×

Entscheidung 13 Os 188/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os188/96

Entscheidungsdatum

26.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3.Oktober 1996, GZ 20 t römisch fünf r 6576/95-147, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten Wolfgang O***** und des Verteidigers Dr.Karl Muzik zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit auf dem (einstimmigen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Wolfgang O***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins.), der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (römisch zwei.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last:

römisch eins. am 2.Juni 1995 Sonja S***** durch Ertränken in einem Stausee vorsätzlich getötet;

römisch zwei. das Mordopfer und zwei weitere Frauen widerrechtlich gefangen gehalten und ihnen die persönliche Freiheit auf eine solche Weise entzogen zu haben, daß sie ihnen besondere Qualen bereitete, und zwar:

1) Beim Mordopfer: vom 30.Mai 1995, ca 23.45 Uhr, bis 2.Juni 1995 abends dadurch, daß er es, als es einen PKW verlassen wollte, ins Fahrzeug zurückdrängte, mit einem Tuch knebelte, die Hände durch Verkleben mit Leukoplast auf den Rücken fesselte, es in seine Wohnung brachte, dort im gefesselten und über einen langen Zeitraum unbekleideten Zustand über zwei Tage gefangen hielt, mit dem gefesselten und unbekleideten Opfer, dem er auch die Augen verklebte, eine Fahrt mit seinem Campingmobil nach Großreifling unternahm, wo er es in weiterer Folge tötete;

2) bei einem weiteren Opfer vom 13.Juni 1995, 22.30 Uhr, bis 14.Juni 1995, 7.40 Uhr, dadurch, daß er ihm ein Tuch um den Hals legte, die Augen verklebte, es mit einem Tuch knebelte und an Armen und Beinen mit Handschellen fesselte, in weiterer Folge in seine Wohnung brachte und dort gefangen hielt;

3) sowie bei einem dritten vom 17.Juni 1995, 8.50 Uhr, bis 18.Juni 1995, 3.00 Uhr, dadurch, daß er es an den Oberarmen erfaßte, ihm die Arme auf den Rücken drehte, es zu Boden drückte, am Hals würgte, mit einem Papiertaschentuch und einem T-Shirt knebelte, in weiterer Folge mit einem Spagat fesselte, im Kofferraum seines PKWs verwahrte und mit ihm eine Fahrt über Linz in den Raum Wildalpen-Großreifling und zurück an den Attersee unternahm.

römisch drei. Ferner liegt ihm zur Last, seine Opfer zu römisch zwei./2. und 3. auch mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes genötigt zu haben (jeweils durch die zu römisch zwei. beschriebenen Handlungen sowie indem er das Opfer zu römisch zwei./2. in seiner Wohnung auf eine Matratze drängte, ihm die Beine auseinanderzwängte und sein Glied in dessen Scheide einführte sowie zu römisch zwei./3., indem er das Opfer zu Boden drängte, es würgte, gewaltsam entkleidete und sein Glied in dessen Scheide einführte).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Rüge der Fragestellung (Ziffer 6,) behauptet unter Hinweis auf die Gutachten der Sachverständigen Dr.F***** und insbesondere Dr.P*****, der beim Angeklagten eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades festgestellt habe, eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 313, StPO und reklamiert eine Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB.

Zusatzfragen nach einem Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund sind gemäß Paragraph 313, StPO dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die, werden sie als erwiesen angenommen, die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen würden.

Nun ist zwar der zweitgenannte Sachverständige bei der Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten im Zusammenhang mit der (etwaigen) Anwendung der in Paragraph 21, (2) StGB vorgesehenen Maßnahme (s. S 291/V) zur Ansicht gelangt, es liege eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades vor (S 293/V). Zum Geisteszustand des Angeklagten im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten fand sich jedoch kein Hinweis dafür, daß der Untersuchte während der ihm angelasteten Taten in seinen psychischen Funktionen durch eine akute Psychose, einen höhergradigen Schwachsinn oder eine sonstige schwere seelische Störung beeinträchtigt war (S 289 bis 293/V), die medizinischen Voraussetzungen einer Zurechnungsunfähigkeit wurden von diesem Sachverständigen ausdrücklich ausgeschlossen (s. S 293/V).

Dies stimmt mit den Gutachten der Sachverständigen Dr.F***** (S 183 bis 185/VI) und Dr.Q***** (S 41 und 43/V) überein, die ebenso zum Ergebnis gelangt waren, daß der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten weder von einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche betroffen war, noch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung vorlag, sodaß es an Gründen fehlt, denen allenfalls eine die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließende Bedeutung zukommen könnte.

Auch in der Verantwortung des grundsätzlich seine volle Schuld erkennenden Angeklagten (S 83 f/V) wurden keine Tatsachen dafür vorgebracht, daß er zu den Tatzeiten unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die von der Beschwerde reklamierte Zusatzfrage war somit nicht indiziert.

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bemängelt die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung als unvollständig und geeignet, sie zu beirren, weil zur Eventualfrage 1. keine Erklärung der gesetzlichen Merkmale einer fahrlässigen Tötung gegeben worden sei und sie auch eine nach Lage des Falles bedeutsame Abgrenzung des dolus eventualis von der bewußten Fahrlässigkeit vermissen lasse.

Die Rechtsbelehrung ist von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen, daher als Einheit und nicht nach ihren Teilstücken zu betrachten (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 345, Ziffer 8, E 50).

Der Beschwerdeführer verkennt, daß für die Beurteilung, ob eine Rechtsbelehrung hinsichtlich wesentlicher Rechtsbegriffe unvollständig im Sinne der Unrichtigkeit des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes und daher geeignet ist, die Geschworenen irrezuleiten, diese Belehrung nach ihrem gesamten Inhalt zu prüfen ist (Mayerhofer, aaO, E 49). Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende den Geschworenen die Vorsatzformen einschließlich der Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit (S 1 bis 3 der Rechtsbelehrung) in leicht faßlicher (und einer über den an sich ausreichenden Gesetzestext Paragraph 6, StGB, s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, ENr 31 a hinausgehenden) Form bereits zur Hauptfrage 1. erläutert. Demgemäß bedurfte es keiner Wiederholung dieser Ausführungen zur folgenden (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins gestellten) Eventualfrage 1. nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen vergleiche Mayerhofer, aaO, E 53). Die behauptete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung liegt somit nicht vor.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) strebt eine Ausschaltung des Schuldspruches wegen Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB an, weil sich die Freiheitsentziehung einerseits als straflose Vortat zum Mord, andererseits jeweils als typische Begleittat der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB darstelle.

Abgesehen davon, daß eine Verurteilung nach der letztgenannten Gesetzesstelle gar nicht vorliegt, setzt Konsumtion voraus, daß eine wertabwägende Auslegung der konkurrierenden Tatbestände zu dem Ergebnis führt, daß der eine den deliktischen Unrechtsgehalt des anderen in sich schließt (Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 28, E 16). Mehrere verschiedene Strafgesetze wegen mehrerer Handlungen treten miteinander derart in Wettbewerb, daß das eine die Anwendung des anderen ausschließt, weil dieses bereits den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt. Dies setzt im Falle der sogenannten straflosen Vortat, die freilich nicht wirklich straflos ist, weil sie durch die Bestrafung der Haupttat mitabgegolten wird, voraus, daß Vortat und Haupttat gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind. Schon dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil einerseits eine strafbare Handlung gegen die Freiheit, andererseits jedoch eine solche gegen Leib und Leben angelastet wird.

Die im Wahrspruch festgestellten, in allen Fällen lang andauernden mit besonderen Qualen verbundenen Freiheitsentziehungen waren nach Absatz 2, des Paragraph 99, StGB qualifiziert und schon deshalb zu Paragraph 201, StGB nicht subsidiär (Kienapfel BT3 Paragraph 99, Rz 36 ff, Wr.Komm Paragraph 99, RN 36, EvBl 1994/147) und außerdem keineswegs alleinige Begehungsmittel der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB.

Auch die Subsumtionsrüge muß damit scheitern.

Da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, war nur die rechtzeitige und formgerechte Beschwerdeausführung der Entscheidung zugrunde zu legen. Auf die Eingabe des Angeklagten (vorgelegt mit Eingabe des Verteidigers vom 22. November 1995) konnte demnach nicht Bedacht genommen werden (Mayerhofer, aaO, Paragraph 285, E 36, 37, 40); abgesehen davon erfüllt sie nicht im mindesten die zeitlichen Voraussetzungen der Paragraphen 285, (1), 344 StPO. Die zur Stellungnahme der Generalprokuratur abgegebene Äußerung (Paragraph 35, (2) StPO) greift unzulässigerweise über den durch die Nichtigkeitsbeschwerde gezogenen Rahmen hinaus, was der mehrfache Rekurs auf Artikel 6, EMRK zeigt, obwohl die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 (der die Beobachtung von Artikel 6, EMRK auch sichert) StPO gar nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wertete dabei als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die Tatwiederholungen bei den Verbrechen der Freiheitsentziehung und der Vergewaltigung, als mildernd hingegen die allzu strenge, lieblose Erziehung des Angeklagten und das Geständnis zu den beiden zuletzt bezeichneten Verbrechen.

Zugleich wurde der Angeklagte gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Die eine zeitliche Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten macht unter Hinweis auf seine abnorme Persönlichkeit die Milderungsgründe nach Paragraph 34, Ziffer eins und 11 StGB geltend. Der von den Sachverständigen festgestellten neurotischen Persönlichkeitsstörung (S 35 und 291/V, 183/VI) kommt im vorliegenden Fall im Hinblick auf die auf sie zurückzuführende besondere Aggressivität des Angeklagten keine solche Bedeutung zu, daß sie den vom Erstgericht zu Unrecht angenommenen Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer eins, letzter Fall StGB (sehr vernachlässigte Erziehung des Täters) aufwiegen könnte (Mayerhofer/Rieder, aaO, Paragraph 34, E 7). Bei dem zu den Tatzeiten im 39. Lebensjahr stehenden Angeklagten kann ein mangelnder oder fehlgerichteter erzieherischer Einfluß in den Zeiten seiner pädagogischen Formbarkeit nicht mehr als mildernd veranschlagt werden (Mayerhofer/Rieder, aaO, Paragraph 34, E 7 b ff). Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze ist aber auch die exemplarische Rücksichtslosigkeit der Vorgangsweise des Angeklagten gegen seine Opfer zu beachten (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), sodaß eine Änderung der vom Geschworenengericht auf Lebensdauer verhängten Strafe in eine auf bestimmte Zeit nicht stattfinden kann.

Anmerkung

E45685 13D01886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00188.96.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19970326_OGH0002_0130OS00188_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090304 Rechtssatz 12.10.1976Strafrecht
Einer psychopathischen Veranlagung kommt als Milderungsgrund schon deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil sich aus ihr gleichzeitig auch die besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt, deren Bekämpfung nur durch eine längere Freiheitsstrafe möglich er …
RS0090715 Rechtssatz 05.12.1989Strafrecht
Zur Annahme einer Konsumtion der Vortat ist jedenfalls vorauszusetzen, dass sich diese gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat. Eine gegen dieselben Tatopfer gerichtete Nötigung trifft demnach mit einem unmittelbar darauffolgenden Mord (Mordversuc …
RS0090763 Rechtssatz 14.01.1981Strafrecht
Idealkonkurrenz zwischen Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) und Nötigung (§ 105 StGB) ist im Hinblick auf die Strafdrohungen grundsätzlich möglich; nur die schwere Nötigung (§ 106 StGB) könnte § 99 Abs 1 StGB, nicht aber auch Abs 2 leg cit verdrängen.
RS0091179 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Konsumtion nur dann, wenn eine wertabwägende Auslegung der formell erfüllten verschiedenen Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des gesamten Sachverhalts bereits für sich allein abgegolt …
RS0091326 Rechtssatz 27.01.1970Strafrecht
Eine vernachlässigte Erziehung kommt bei einem neunundzwanzigjährigen Täter nicht als mildernd in Betracht.
RS0097055 Rechtssatz 01.06.1995Strafrecht
Eine Nachholung von unterlassenem Rechtsmittelvorbringen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung ist nicht statthaft.
RS0097061 Rechtssatz 17.02.1994Strafrecht
Die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bietet keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens.
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
RS0100695 Rechtssatz 14.01.1971Strafrecht
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100804 Rechtssatz 10.03.1988Strafrecht
Die Rechtsbelehrung hat grundsätzlich für jede gestellte Frage gesondert zu erfolgen (§ 321 Abs 2 StPO), sie ist von den Geschwornen aber stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen.
RS0100864 Rechtssatz 09.02.1971Strafrecht
Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verl …
RS0107314 Rechtssatz 26.03.1997Strafrecht
Idealkonkurrenz beider strafbarer Handlungen.