Beim Raub wurde der Bereicherungsvorsatz - entgegen der Mängelrüge (Z. 5) - nicht mit einer bloßen Äußerung, sondern mit im einzelnen beschriebenen Gewaltakten gegenüber dem Opfer begründet, das auch nicht bloß wegen Zigaretten "angeschnorrt", sondern gewaltsam zur Herausgabe derselben genötigt wurde (S. 366 f., I). Daß D*** und der Mitangeklagte D*** unabhängig voneinander den Raubvorsatz gefaßt hätten, wurde im Urteil ohnehin nicht festgestellt, sodaß der diesbezügliche Einwand ebenso ins Leere geht wie jener, daß der Zweifelsgrundsatz verletzt worden sei: Ist doch der Bereicherungsvorsatz der beiden Räuber aus der beabsichtigten Gewaltanwendung zwecks Wegnahme von Zigaretten folgerichtig abgeleitet (S. 366, I) und haben die Tatrichter bei den von ihnen getroffenen Feststellungen offensichtlich keine Zweifel gehabt (S. 373 f., I).Beim Raub wurde der Bereicherungsvorsatz - entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - nicht mit einer bloßen Äußerung, sondern mit im einzelnen beschriebenen Gewaltakten gegenüber dem Opfer begründet, das auch nicht bloß wegen Zigaretten "angeschnorrt", sondern gewaltsam zur Herausgabe derselben genötigt wurde (S. 366 f., römisch eins). Daß D*** und der Mitangeklagte D*** unabhängig voneinander den Raubvorsatz gefaßt hätten, wurde im Urteil ohnehin nicht festgestellt, sodaß der diesbezügliche Einwand ebenso ins Leere geht wie jener, daß der Zweifelsgrundsatz verletzt worden sei: Ist doch der Bereicherungsvorsatz der beiden Räuber aus der beabsichtigten Gewaltanwendung zwecks Wegnahme von Zigaretten folgerichtig abgeleitet (S. 366, römisch eins) und haben die Tatrichter bei den von ihnen getroffenen Feststellungen offensichtlich keine Zweifel gehabt (S. 373 f., römisch eins).
In den Entscheidungsgründen (zu I C 1 a) ist der Inhalt der Aussage des Verletzten Andreas D*** gar nicht wiedergegeben, sodaß schon deshalb die gerügte Aktenwidrigkeit (siehe Z. 5) gar nicht vorliegen kann. Die fortschreitend abschwächenden Angaben dieses Zeugen wurden in den Entscheidungsgründen erwähnt und gewürdigt, die daraus gezogenen Schlüsse des Schöffengerichts sind sachlich einwandfrei (S. 376, I). Auch der Beweiswert der Aussage des Zeugen Robert W*** wurde von den Tatrichtern ausführlich erörtert (S. 377, I). Soweit die Beschwerde diesem Zeugen einen höheren Beweiswert zuerkennen will als die Erstrichter, macht sie keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats. Der Beschwerdeführer unterläßt es schließlich "aus den Akten" aufzuzeigen, inwiefern eine solche Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit anzunehmen wäre, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen resultieren müßten (13 Os 64/89 u.v.a. zur Z 5a).In den Entscheidungsgründen (zu römisch eins C 1 a) ist der Inhalt der Aussage des Verletzten Andreas D*** gar nicht wiedergegeben, sodaß schon deshalb die gerügte Aktenwidrigkeit (siehe Ziffer 5,) gar nicht vorliegen kann. Die fortschreitend abschwächenden Angaben dieses Zeugen wurden in den Entscheidungsgründen erwähnt und gewürdigt, die daraus gezogenen Schlüsse des Schöffengerichts sind sachlich einwandfrei (S. 376, römisch eins). Auch der Beweiswert der Aussage des Zeugen Robert W*** wurde von den Tatrichtern ausführlich erörtert (S. 377, römisch eins). Soweit die Beschwerde diesem Zeugen einen höheren Beweiswert zuerkennen will als die Erstrichter, macht sie keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats. Der Beschwerdeführer unterläßt es schließlich "aus den Akten" aufzuzeigen, inwiefern eine solche Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit anzunehmen wäre, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen resultieren müßten (13 Os 64/89 u.v.a. zur Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.).
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten D*** sowie über dessen Berufung und Beschwerde, ferner über die Berufung des Angeklagten D*** wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§§ 285 c Abs 2, 296 Abs 3, 494 a Abs 5 StPO.).Zur Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten D*** sowie über dessen Berufung und Beschwerde, ferner über die Berufung des Angeklagten D*** wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (Paragraphen 285, c Absatz 2, 296, Absatz 3, 494, a Absatz 5, StPO.).