Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, die von Milaim S***** auf die Z 4, 5 und 5 a, von Arslan E***** auf die Z 4, 5, 5 a und 10 und von Musa T***** auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird. Die Berufungen der Angeklagten richten sich lediglich gegen den nach dem Suchtgiftgesetz ergangenen Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen diesen Strafausspruch.Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, die von Milaim S***** auf die Ziffer 4, 5 und 5 a, von Arslan E***** auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 10 und von Musa T***** auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird. Die Berufungen der Angeklagten richten sich lediglich gegen den nach dem Suchtgiftgesetz ergangenen Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen diesen Strafausspruch.
Keine der Nichtigkeitsbeschwerden ist berechtigt.
Zur Beschwerde des Angeklagten S*****
Aktenwidrig ist zunächst der Vorwurf dieses Angeklagten, das Erstgericht hätte über seinen in der Hauptverhandlung vom 9. April 1991 gestellten Antrag (S 617) auf Ausforschung der Adresse des Cemil G***** und dessen Einvernahme als Zeuge im Rechtshilfeweg nicht entschieden. Der Schöffensenat hat diesen Beweisantrag vielmehr prozeßordnungsgemäß erledigt (S 617/618) und dessen Ablehnung damit begründet, daß die Ausforschung einer Person in einer türkischen Millionenstadt ohne nähere Anhaltspunkte undurchführbar sei. Dem ist mit Rücksicht auf die notorischen Verhältnisse in der Türkei durchaus zuzustimmen. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber durch dieses Zwischenerkenntnis schon deshalb nicht verletzt (Z 4), weil der in Rede stehende Beweisantrag überhaupt nicht, der ursprüngliche, auf Einvernahme des damals vermeintlich noch in Österreich aufhältigen Cemil G***** gerichtete Antrag vom 12.März 1991 aber (S 572), auf den sich der Antragsteller ersichtlich bezog, nur unzureichend begründet worden ist. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls sollte der Zeuge bestätigen, daß der Angeklagte S***** "mit Suchtgift nichts zu tun hatte". Diese allgemeine Formulierung reichte zur Beurteilung, ob Cemil G***** zweckdienliche Angaben zu den konkreten Anklagevorwürfen machen könne, nicht aus, mag auch das Erstgericht die Hauptverhandlung u. a. zwecks Einvernahme dieses Zeugen zunächst antragsgemäß vertagt haben. Auf die erst in der Beschwerde vorgetragene Begründung für die Relevanz des Beweisantrages war keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 41 zu § 281 Abs. 1 Z 4).Aktenwidrig ist zunächst der Vorwurf dieses Angeklagten, das Erstgericht hätte über seinen in der Hauptverhandlung vom 9. April 1991 gestellten Antrag (S 617) auf Ausforschung der Adresse des Cemil G***** und dessen Einvernahme als Zeuge im Rechtshilfeweg nicht entschieden. Der Schöffensenat hat diesen Beweisantrag vielmehr prozeßordnungsgemäß erledigt (S 617/618) und dessen Ablehnung damit begründet, daß die Ausforschung einer Person in einer türkischen Millionenstadt ohne nähere Anhaltspunkte undurchführbar sei. Dem ist mit Rücksicht auf die notorischen Verhältnisse in der Türkei durchaus zuzustimmen. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber durch dieses Zwischenerkenntnis schon deshalb nicht verletzt (Ziffer 4,), weil der in Rede stehende Beweisantrag überhaupt nicht, der ursprüngliche, auf Einvernahme des damals vermeintlich noch in Österreich aufhältigen Cemil G***** gerichtete Antrag vom 12.März 1991 aber (S 572), auf den sich der Antragsteller ersichtlich bezog, nur unzureichend begründet worden ist. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls sollte der Zeuge bestätigen, daß der Angeklagte S***** "mit Suchtgift nichts zu tun hatte". Diese allgemeine Formulierung reichte zur Beurteilung, ob Cemil G***** zweckdienliche Angaben zu den konkreten Anklagevorwürfen machen könne, nicht aus, mag auch das Erstgericht die Hauptverhandlung u. a. zwecks Einvernahme dieses Zeugen zunächst antragsgemäß vertagt haben. Auf die erst in der Beschwerde vorgetragene Begründung für die Relevanz des Beweisantrages war keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Auch die Vernehmung der Liliane F***** als Zeugin über ihr angebliches früheres intimes Verhältnis zum Angeklagten S***** als mögliches Motiv einer fälschlichen Belastung desselben durch ihren nunmehrigen Ehegatten Arnold F***** konnte sanktionslos unterbleiben. Der allfällige Bestand einer solchen Beziehung zwischen dem Angeklagten und Liliane F***** wurde in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Zeugen Arnold F***** gezielt erörtert (S 611) und war daher den Tatrichtern durchaus geläufig. Indem sie dem Zeugen dennoch volle Glaubwürdigkeit zubilligten (US 17), haben sie die vom Beschwerdeführer angedeutete Möglichkeit einer Gehässigkeit des Zeugen Arnold F***** ersichtlich ohnedies in ihre beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen. Eine Aussage der Liliane F***** hätte selbst dann, wenn sie die im Beweisantrag aufgestellte Tatsachenbehauptung bestätigt hätte, keinen über die schon bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse hinausgehenden, für die Beweiswürdigung maßgeblichen Hinweis dafür liefern können, daß der Zeuge Arnold F***** sich aus Eifersucht zu einer Falschbezichtigung habe bestimmen lassen.
Der Antrag auf Einvernahme von Beamten der Kantonspolizei St.Gallen schließlich, der zum Beweis dafür gestellt worden ist, daß den Zeugen Andreas T*****, Walter W*****, Arnold F*****, Alexander M***** und Manuela Z***** Zusagen über Strafmilderung oder Strafverschonung gemacht wurden, sofern sie belastende Angaben machen (S 623/624), zielte in der Tat - wie das Schöffengericht sein abweisliches Zwischenerkenntnis zutreffend begründete (S 624) - auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab. Keiner der Angeklagten und schon gar nicht die genannten Zeugen haben behauptet oder auch nur angedeutet, und es liegen auch sonst keine konkreten Hinweise aus den Akten dafür vor, daß von Beamten der Kantonspolizei St.Gallen auf den Inhalt der Zeugenaussagen in unzulässiger Weise Einfluß genommen worden wäre. Somit sollte aber das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden, ob überhaupt in der aufgezeigten Richtung allenfalls Anhaltspunkte zu finden seien, die der Förderung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten. Dies allein reicht aber zur sachlichen Rechtfertigung eines Beweisantrages nicht aus, weshalb auch durch dessen Abweisung Verteidigungsrechte nicht verletzt worden sind
(vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 88 ff zu § 281 Abs. 1 Z 4).vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 88 ff zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wirft der Beschwerdeführer den Tatrichtern vor, sie hätten ihren Schuldspruch lediglich auf die belastenden Angaben von drogenabhängigen Personen gestützt, die von der Verteidigung angebotenen Entlastungszeugen aber nicht angehört. Mit diesem Einwand wird indes ein formeller Begründungsmangel nicht gesetzmäßig dargetan, weil eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen nur unter dem - hier ohnedies geltend gemachten - Nichtigkeitsgrund der Z 4 oder unter jenem der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO, niemals aber aus dem der Z 5 gerügt werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 39, 82, 83 und 84 zu § 281 Abs. 1 Z 5; E 2, 5 und 6 zu § 281 Abs. 1 Z 5 a).Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft der Beschwerdeführer den Tatrichtern vor, sie hätten ihren Schuldspruch lediglich auf die belastenden Angaben von drogenabhängigen Personen gestützt, die von der Verteidigung angebotenen Entlastungszeugen aber nicht angehört. Mit diesem Einwand wird indes ein formeller Begründungsmangel nicht gesetzmäßig dargetan, weil eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen nur unter dem - hier ohnedies geltend gemachten - Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, oder unter jenem der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, niemals aber aus dem der Ziffer 5, gerügt werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 39, 82, 83 und 84 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,; E 2, 5 und 6 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a).
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen seine Täterschaft in Ansehung des mit 25.November 1990 datierten letzten Teilaktes des Faktums A/I/3 vermag der Beschwerdeführer mit dem (an sich zutreffenden) Hinweis, daß er bereits am 14.November 1990 in Haft genommen worden ist, nicht zu erwecken. Aus den Urteilsfeststellungen (US 10) ergibt sich, daß das Erstgericht eine persönliche Anwesenheit des Angeklagten beim Vorgang der Übergabe der beiden Päckchen mit 100 bzw 80 Gramm Heroin an Arnold F***** nicht angenommen hat. Nach den Urteilskonstatierungen hat am 25.November 1990 vielmehr ein unbekannt gebliebener Gehilfe des Beschwerdeführers das Heroin - wie bisher mehrfach praktiziert - im unversperrt abgestellten PKW des F***** deponiert, wozu er freilich vom Beschwerdeführer den Auftrag erhalten hatte. Da das diesen Vorgang ankündigende Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen F***** etwa Anfang November 1990 stattgefunden hat, stand dem Angeklagten bis zu seiner Verhaftung ausreichend Zeit zur Verfügung, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch seine Inhaftierung ab 14. November 1990 in seinen Depositionen weitgehend behindert war, steht daher mit den bekämpften Urteilsannahmen in keinem ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit auslösenden Widerspruch.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen seine Täterschaft in Ansehung des mit 25.November 1990 datierten letzten Teilaktes des Faktums A/I/3 vermag der Beschwerdeführer mit dem (an sich zutreffenden) Hinweis, daß er bereits am 14.November 1990 in Haft genommen worden ist, nicht zu erwecken. Aus den Urteilsfeststellungen (US 10) ergibt sich, daß das Erstgericht eine persönliche Anwesenheit des Angeklagten beim Vorgang der Übergabe der beiden Päckchen mit 100 bzw 80 Gramm Heroin an Arnold F***** nicht angenommen hat. Nach den Urteilskonstatierungen hat am 25.November 1990 vielmehr ein unbekannt gebliebener Gehilfe des Beschwerdeführers das Heroin - wie bisher mehrfach praktiziert - im unversperrt abgestellten PKW des F***** deponiert, wozu er freilich vom Beschwerdeführer den Auftrag erhalten hatte. Da das diesen Vorgang ankündigende Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen F***** etwa Anfang November 1990 stattgefunden hat, stand dem Angeklagten bis zu seiner Verhaftung ausreichend Zeit zur Verfügung, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch seine Inhaftierung ab 14. November 1990 in seinen Depositionen weitgehend behindert war, steht daher mit den bekämpften Urteilsannahmen in keinem ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit auslösenden Widerspruch.
Letztlich ergeben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zur Konzentration des Suchtgiftes (US 18) sowie darüber, daß das vom Vergehen der Abgabenhehlerei erfaßte Suchtgift (C/I) durch Schmuggel nach Österreich gelangt und hier vom Beschwerdeführer an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt worden ist (US 13).Letztlich ergeben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zur Konzentration des Suchtgiftes (US 18) sowie darüber, daß das vom Vergehen der Abgabenhehlerei erfaßte Suchtgift (C/I) durch Schmuggel nach Österreich gelangt und hier vom Beschwerdeführer an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt worden ist (US 13).
Zur Beschwerde des Angeklagten E*****
Durch die Abweisung des Antrages des Erstangeklagten S***** auf Einvernahme von Beamten der Kantonspolizei St.Gallen, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hat (S 624), wurden dessen Verteidigungsrechte ebensowenig verletzt (Z 4), wie jene des Antragstellers selbst. Die für die Zurückweisung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten S***** maßgeblichen Gründe gelten gleichermaßen für den Angeklagten E*****.Durch die Abweisung des Antrages des Erstangeklagten S***** auf Einvernahme von Beamten der Kantonspolizei St.Gallen, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hat (S 624), wurden dessen Verteidigungsrechte ebensowenig verletzt (Ziffer 4,), wie jene des Antragstellers selbst. Die für die Zurückweisung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten S***** maßgeblichen Gründe gelten gleichermaßen für den Angeklagten E*****.
Der Beschwerde (Z 5) zuwider ist auch der Schuldspruch im Faktum A/II/1 (Verkauf von 100 Gramm Heroin an "MISCHA" Anfang Mai 1990 auf dem Autobahnrastplatz Ruderbach) keineswegs unbegründet geblieben. Das Erstgericht stützt sich insoweit auf die ihm glaubwürdig erschienenen Aussagen der Zeugen Alexander M***** und Manuela Z***** (US 14 iVm US 17), die ihre belastenden Angaben im Vorverfahren (siehe das im Beilagenordner enthaltene Faktenblatt 11 mit Fundstellenhinweisen sowie S 249, 270/271) in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten haben (S 569, 606). Darnach hat der Angeklagte die 100 Gramm Heroin auf der Herrentoilette des Autobahnrestaurants auf dem Rastplatz Ruderbach dem "MISCHA" übergeben, der es sodann an Alexander M***** weitergegeben und auch die Übergabe des Kaufpreises an den Angeklagten besorgt hat.Der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider ist auch der Schuldspruch im Faktum A/II/1 (Verkauf von 100 Gramm Heroin an "MISCHA" Anfang Mai 1990 auf dem Autobahnrastplatz Ruderbach) keineswegs unbegründet geblieben. Das Erstgericht stützt sich insoweit auf die ihm glaubwürdig erschienenen Aussagen der Zeugen Alexander M***** und Manuela Z***** (US 14 in Verbindung mit US 17), die ihre belastenden Angaben im Vorverfahren (siehe das im Beilagenordner enthaltene Faktenblatt 11 mit Fundstellenhinweisen sowie S 249, 270/271) in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten haben (S 569, 606). Darnach hat der Angeklagte die 100 Gramm Heroin auf der Herrentoilette des Autobahnrestaurants auf dem Rastplatz Ruderbach dem "MISCHA" übergeben, der es sodann an Alexander M***** weitergegeben und auch die Übergabe des Kaufpreises an den Angeklagten besorgt hat.
Den Schuldspruch wegen des Besitzes von 3500 Gramm zum Inverkehrsetzen bestimmten Heroins (B) gründete das Schöffengericht auf die unter ON 2 in ON 68 erliegende Dokumentation der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (US 21) in Verbindung mit dem Eingeständnis des Angeklagten im Vorverfahren (S 19 und 77 in ON 68), mit seinem PKW zur Tatzeit am Tatort (Heroinversteck) anwesend gewesen zu sein. Die von den Tatrichtern aus den vorliegenden Indizien gezogenen Schlußfolgerungen sind keineswegs lebensfremd oder denkgesetzwidrig; daß sie auch zwingend seien, ist für eine mängelfreie Begründung des daraus abgeleiteten Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht erforderlich (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 145 ff zu § 281 Abs. 1 Z 5).Den Schuldspruch wegen des Besitzes von 3500 Gramm zum Inverkehrsetzen bestimmten Heroins (B) gründete das Schöffengericht auf die unter ON 2 in ON 68 erliegende Dokumentation der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (US 21) in Verbindung mit dem Eingeständnis des Angeklagten im Vorverfahren (S 19 und 77 in ON 68), mit seinem PKW zur Tatzeit am Tatort (Heroinversteck) anwesend gewesen zu sein. Die von den Tatrichtern aus den vorliegenden Indizien gezogenen Schlußfolgerungen sind keineswegs lebensfremd oder denkgesetzwidrig; daß sie auch zwingend seien, ist für eine mängelfreie Begründung des daraus abgeleiteten Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht erforderlich (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 145 ff zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,).
Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO ergeben sich gegen die Annahme der Tatrichter, daß der Angeklagte jene verkehrsgerecht verpackten 3500 Gramm Heroin selbst unter einer Fichte versteckt und sie demnach mit dem Vorsatz besessen hat, sie in Verkehr zu setzen, keine erheblichen Bedenken. Ebensowenig vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nach aktenmäßiger Überprüfung ernsthafte Zweifel an der objektiven und subjektiven Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugen Alexander M*****, Manuela Z*****, Doris T***** und Seccatin S***** zu erwecken, auf die das Schöffengericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in den von ihm unter diesem Nichtigkeitsgrund bekämpften Urteilsfakten A/II gestützt hat.Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO ergeben sich gegen die Annahme der Tatrichter, daß der Angeklagte jene verkehrsgerecht verpackten 3500 Gramm Heroin selbst unter einer Fichte versteckt und sie demnach mit dem Vorsatz besessen hat, sie in Verkehr zu setzen, keine erheblichen Bedenken. Ebensowenig vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nach aktenmäßiger Überprüfung ernsthafte Zweifel an der objektiven und subjektiven Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugen Alexander M*****, Manuela Z*****, Doris T***** und Seccatin S***** zu erwecken, auf die das Schöffengericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in den von ihm unter diesem Nichtigkeitsgrund bekämpften Urteilsfakten A/II gestützt hat.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht den zur Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unerläßlichen Vergleich des tatsächlichen Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt, sondern lediglich in einer in diesem Rahmen unzulässigen Weise die entscheidende Feststellung in Abrede stellt, daß er die große Menge von 3500 Gramm Heroin besessen hat und vorhatte, sie in Verkehr zu setzen (US 14 und 21).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht den zur Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unerläßlichen Vergleich des tatsächlichen Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt, sondern lediglich in einer in diesem Rahmen unzulässigen Weise die entscheidende Feststellung in Abrede stellt, daß er die große Menge von 3500 Gramm Heroin besessen hat und vorhatte, sie in Verkehr zu setzen (US 14 und 21).
Zur Beschwerde des Angeklagten T*****
Daß die seitens des Beschwerdeführers vom Erstangeklagten S***** übernommene und an Alexander M***** übergebene Menge von 100 Gramm Heroin durch Schmuggel nach Österreich gelangt war, der Beschwerdeführer demnach Konterbande an sich gebracht und verhandelt hat (Faktum C/III), wurde im Urteil festgestellt (US 8, 13, 19). Einer besonderen Begründung dafür bedurfte es dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider nicht, weil - von hier faktisch zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen - Heroin weder in Österreich erzeugt noch legal nach Österreich eingeführt werden, also nur durch Schmuggel ins Inland gebracht worden sein kann (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 15 zu § 37 FinStrG). Mit der Frage der Lagerung des Suchtgiftes in Österreich mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil es sich dabei um keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand handelt.Daß die seitens des Beschwerdeführers vom Erstangeklagten S***** übernommene und an Alexander M***** übergebene Menge von 100 Gramm Heroin durch Schmuggel nach Österreich gelangt war, der Beschwerdeführer demnach Konterbande an sich gebracht und verhandelt hat (Faktum C/III), wurde im Urteil festgestellt (US 8, 13, 19). Einer besonderen Begründung dafür bedurfte es dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider nicht, weil - von hier faktisch zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen - Heroin weder in Österreich erzeugt noch legal nach Österreich eingeführt werden, also nur durch Schmuggel ins Inland gebracht worden sein kann vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 15 zu Paragraph 37, FinStrG). Mit der Frage der Lagerung des Suchtgiftes in Österreich mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil es sich dabei um keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand handelt.
Die Feststellung (US 14, 19) der Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverbrechen in bezug auf eingeschmuggeltes Heroin eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 12 Abs. 2, erster Fall, SGG; § 38 Abs. 1 lit a FinStrG), hat das Schöffengericht darauf gestützt, daß nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Alexander M***** ihm der Beschwerdeführer vom Erstangeklagten mit der Bemerkung vorgestellt worden sei, jener sei von nun an für die weiteren Suchtgiftübergaben zuständig (US 11 und 19 iVm S 569/570; 251; Beilage 8 im Beilagenordner S 2 und 5; Beilage 9 S 3). Damit ist aber unter Berücksichtigung der auf einen organisierten Suchtgiftverteilerring (US 8) hinweisenden sonstigen Erkenntnisse die gewerbsmäßige Begehungsweise des Beschwerdeführers hinreichend begründet.Die Feststellung (US 14, 19) der Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverbrechen in bezug auf eingeschmuggeltes Heroin eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 12, Absatz 2,, erster Fall, SGG; Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG), hat das Schöffengericht darauf gestützt, daß nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Alexander M***** ihm der Beschwerdeführer vom Erstangeklagten mit der Bemerkung vorgestellt worden sei, jener sei von nun an für die weiteren Suchtgiftübergaben zuständig (US 11 und 19 in Verbindung mit S 569/570; 251; Beilage 8 im Beilagenordner S 2 und 5; Beilage 9 S 3). Damit ist aber unter Berücksichtigung der auf einen organisierten Suchtgiftverteilerring (US 8) hinweisenden sonstigen Erkenntnisse die gewerbsmäßige Begehungsweise des Beschwerdeführers hinreichend begründet.
Die größtenteils offenbar unbegründeten (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über deren und der Staatsanwaltschaft Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die größtenteils offenbar unbegründeten (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über deren und der Staatsanwaltschaft Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).