Den Schuldspruch wegen des Verbrechens (I) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit a, jenen wegen des Vergehens (II) mit einer auf die Z 5 und 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Schuldspruch wegen des Verbrechens (römisch eins) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera a,, jenen wegen des Vergehens (römisch zwei) mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zum Verbrechen der versuchten schweren Erpressung:
Die Beschwerde bestreitet die Eignung der Drohung gegründete Besorgnis einzuflößen (Z 9 lit a). Da sich die Rüge nicht am Urteilssachverhalt insbesondere der besonders schwerwiegenden Drohung orientiert, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dasselbe gilt für die Beschwerde, wonach den Zeugen P***** und B***** Äußerungen wie die inkriminierten schon aus ihrem Milieu her nicht fremd seien, sodaß unter Berücksichtigung der individuellen Komponente des bei der Beurteilung der Eignung der Drohung gegründete Besorgnisse einzuflößenden anzulegenden Maßstabs eine solche Eignung nicht vorgelegen wäre und die Drohung tatsächlich auch nicht ernstgenommen worden sei. Auch dabei gehen die Beschwerdeausführungen nicht von den Feststellungen aus. Nach diesen (US 7) haben nämlich die Genannten aus (tatsächlich eingetretener, was für die Tatbildverwirklichung gar nicht erforderlich wäre) Angst das Haus verlassen. Daß dies aus übergroßer Ängstlichkeit erfolgt wäre (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 74 RN 21), behauptet die Beschwerde gar nicht, die vielmehr insbesondere dem Zeugen P***** durchaus Mut zugesteht.Die Beschwerde bestreitet die Eignung der Drohung gegründete Besorgnis einzuflößen (Ziffer 9, Litera a,). Da sich die Rüge nicht am Urteilssachverhalt insbesondere der besonders schwerwiegenden Drohung orientiert, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dasselbe gilt für die Beschwerde, wonach den Zeugen P***** und B***** Äußerungen wie die inkriminierten schon aus ihrem Milieu her nicht fremd seien, sodaß unter Berücksichtigung der individuellen Komponente des bei der Beurteilung der Eignung der Drohung gegründete Besorgnisse einzuflößenden anzulegenden Maßstabs eine solche Eignung nicht vorgelegen wäre und die Drohung tatsächlich auch nicht ernstgenommen worden sei. Auch dabei gehen die Beschwerdeausführungen nicht von den Feststellungen aus. Nach diesen (US 7) haben nämlich die Genannten aus (tatsächlich eingetretener, was für die Tatbildverwirklichung gar nicht erforderlich wäre) Angst das Haus verlassen. Daß dies aus übergroßer Ängstlichkeit erfolgt wäre vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21), behauptet die Beschwerde gar nicht, die vielmehr insbesondere dem Zeugen P***** durchaus Mut zugesteht.
Auch unter dem Aspekt einer (als solche nicht erhobenen) Mängelrüge (Z 5) ist die Beschwerde nicht zielführend, weil sie - ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen - vorwiegend aus den Aussagen von Zeugen und spekulativen Milieubetrachtungen den inkriminierten drohen- den Äußerungen von den Urteilsfeststellungen abweichende, dem Angeklagten genehme Sinngehalte unterlegt und so in Wahrheit unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Soweit die Beschwerde die mangelnde Ernstlichkeit der Drohung ins Treffen zu ziehen sucht, wendet sie sich gegen eine Tatsachenfeststellung, und zwar - siehe US 5 unten - des Tätervorhabens (Mayerhofer/Rieder3 E 46, 47 zu § 281 StPO).Auch unter dem Aspekt einer (als solche nicht erhobenen) Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Beschwerde nicht zielführend, weil sie - ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen - vorwiegend aus den Aussagen von Zeugen und spekulativen Milieubetrachtungen den inkriminierten drohen- den Äußerungen von den Urteilsfeststellungen abweichende, dem Angeklagten genehme Sinngehalte unterlegt und so in Wahrheit unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Soweit die Beschwerde die mangelnde Ernstlichkeit der Drohung ins Treffen zu ziehen sucht, wendet sie sich gegen eine Tatsachenfeststellung, und zwar - siehe US 5 unten - des Tätervorhabens (Mayerhofer/Rieder3 E 46, 47 zu Paragraph 281, StPO).
Das Tatmotiv wiederum ist unentscheidend für die Schuld- und Straffrage.
Zum Vergehen der Zuhälterei:
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung be- kämpft, wonach die Zeuginnen W***** und M***** durch Vermittlung des Angeklagten im Bordell in Tribuswinkel arbeiteten (US 3), betrifft sie keine für die Tatbildlichkeit des inkriminierten Verhaltens relevante und sohin keine entscheidungswesentliche Tatsache.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung be- kämpft, wonach die Zeuginnen W***** und M***** durch Vermittlung des Angeklagten im Bordell in Tribuswinkel arbeiteten (US 3), betrifft sie keine für die Tatbildlichkeit des inkriminierten Verhaltens relevante und sohin keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Einen Widerspruch im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erblickt die Rüge darin, daß M***** anläßlich ihrer Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde (S 59) ausdrücklich erklärte, sie hätte das Geld für sich behalten dürfen, wogegen sie vor dem Untersuchungsrichter deponierte (S 136), das Geld hätte W***** einbehalten.Einen Widerspruch im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt die Rüge darin, daß M***** anläßlich ihrer Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde (S 59) ausdrücklich erklärte, sie hätte das Geld für sich behalten dürfen, wogegen sie vor dem Untersuchungsrichter deponierte (S 136), das Geld hätte W***** einbehalten.
Das Schöffengericht hat aber auf beide Aussagen Bezug genommen und der wesentlich detaillierteren Aussage dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter die höhere Glaubwürdigkeit gegenüber der der Vernehmung vor den Sicherheitsbehörden beigemessen und dies zwar knapp, aber doch noch ausreichend begründet.
Auch die Feststellung der (beabsichtigten) fort- laufenden Einnahme durch die Abnahme des Schandlohns durch die abgesondert verfolgte Zeugin W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Angeklagten ist durch die Bezugnahme auf die Aussagen der Zeugin M***** (S 57 ff, 135 ff) sowie auf den "gesamten Ablauf der Geschehnisse" sowie auf die Angaben der Zeugin B***** (S 47) ausreichend und frei von Denkfehlern begründet (US 9).
Die sich im wesentlichen auf die Ausführungen der Mängelrüge beziehende Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Sie versucht vielmehr - unzulässig - nach Art einer Schuldberufung, der Zeugin M***** die von den Tatrichtern beigemessene Glaubwürdigkeit abzusprechen.Die sich im wesentlichen auf die Ausführungen der Mängelrüge beziehende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Sie versucht vielmehr - unzulässig - nach Art einer Schuldberufung, der Zeugin M***** die von den Tatrichtern beigemessene Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die Rechtsrüge (Z 9 a) vermißt Feststellungen darüber, welche aus der Prostitution stammende Einnahmen und in welcher Höhe der Angeklagte der Zeugin M***** persönlich und allein abgenommen bzw auf welchem Wege er solche in welcher Höhe aus deren Prostitution erhalten hätte. Damit werden aber die für die Lösung der Rechtsfragen wesentlichen Konstatierungen des gemeinsam gewollten Handelns mit Claudia W***** bzw der Abnahme oder Einbehaltung des ganzen aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielten Verdienstes der Zeugin M***** vernachlässigt (US 2, 3, 8, 12).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, a) vermißt Feststellungen darüber, welche aus der Prostitution stammende Einnahmen und in welcher Höhe der Angeklagte der Zeugin M***** persönlich und allein abgenommen bzw auf welchem Wege er solche in welcher Höhe aus deren Prostitution erhalten hätte. Damit werden aber die für die Lösung der Rechtsfragen wesentlichen Konstatierungen des gemeinsam gewollten Handelns mit Claudia W***** bzw der Abnahme oder Einbehaltung des ganzen aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielten Verdienstes der Zeugin M***** vernachlässigt (US 2, 3, 8, 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).