Der von Zurab M***** gegen die Subsumtion des zu 3. genannten Diebstahls (auch) unter § 131 erster Fall StGB aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu. In der Tat ist den Entscheidungsgründen die für die vorgenommene Subsumtion der Tat (auch) unter § 131 erster Fall StGB erforderliche, auf Erhalt der weggenommenen Sache gerichtete Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) nicht zu entnehmen. Der in US 6 konstatierte Wille (vgl § 5 Abs 1 StGB) allein genügt dafür nicht.Der von Zurab M***** gegen die Subsumtion des zu 3. genannten Diebstahls (auch) unter Paragraph 131, erster Fall StGB aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu. In der Tat ist den Entscheidungsgründen die für die vorgenommene Subsumtion der Tat (auch) unter Paragraph 131, erster Fall StGB erforderliche, auf Erhalt der weggenommenen Sache gerichtete Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) nicht zu entnehmen. Der in US 6 konstatierte Wille vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, StGB) allein genügt dafür nicht.
Der Erfolg der Subsumtionsrüge führt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung der Subsumtion des zu 3. genannten Diebstahls (auch) nach § 131 erster Fall StGB (§ 285e erster Satz StPO). Da der aufgezeigte Rechtsmangel auch den Angeklagten Tariel Ma***** betrifft, der die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, war in amtswegiger Wahrnehmung des aufgezeigten Nichtigkeitsgrundes in gleicher Weise bei ihm zu verfahren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). Die Berufungen und die Beschwerde sind wegen der solcherart erforderlichen Aufhebung des Strafausspruchs und des Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bei Zurab M***** gegenstandslos. Anzumerken bleibt, dass dem erkennenden Gericht nach gefestigter Judikatur keine Kompetenz zukommt, nach § 494a StPO über die Frage eines Widerrufs nach § 55 StGB zu entscheiden, sodass die Beschlussfassung nach § 495 Abs 1 StPO dem Landesgericht Linz zukommt (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7 und WK2 § 55 Rz 5, RIS-Justiz RS0111521).Der Erfolg der Subsumtionsrüge führt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung der Subsumtion des zu 3. genannten Diebstahls (auch) nach Paragraph 131, erster Fall StGB (Paragraph 285 e, erster Satz StPO). Da der aufgezeigte Rechtsmangel auch den Angeklagten Tariel Ma***** betrifft, der die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, war in amtswegiger Wahrnehmung des aufgezeigten Nichtigkeitsgrundes in gleicher Weise bei ihm zu verfahren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Die Berufungen und die Beschwerde sind wegen der solcherart erforderlichen Aufhebung des Strafausspruchs und des Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bei Zurab M***** gegenstandslos. Anzumerken bleibt, dass dem erkennenden Gericht nach gefestigter Judikatur keine Kompetenz zukommt, nach Paragraph 494 a, StPO über die Frage eines Widerrufs nach Paragraph 55, StGB zu entscheiden, sodass die Beschlussfassung nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO dem Landesgericht Linz zukommt (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 7 und WK2 Paragraph 55, Rz 5, RIS-Justiz RS0111521).
Amtswegige Wahrnehmung auch der verfehlten rechtlichen Beurteilung des zu 1. genannten (vom Tankwart beobachteten) Selbsttankens als Diebstahl statt (richtig) als Betrug (EvBl 1988/77, Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 146, Bertel in WK2 § 127 Rz 29, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 127 Rz 217; aM Fuchs/Reindl BT I, 149) kommt schon in Ermangelung einer Beschwer der Angeklagten nicht in Betracht, weil nachfolgend auf einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen einer weiteren konkurrierenden strafbaren Handlung zu erkennen wäre (Ratz, WK-StPO § 282 Rz 16).Amtswegige Wahrnehmung auch der verfehlten rechtlichen Beurteilung des zu 1. genannten (vom Tankwart beobachteten) Selbsttankens als Diebstahl statt (richtig) als Betrug (EvBl 1988/77, Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 146, Bertel in WK2 Paragraph 127, Rz 29, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 127, Rz 217; aM Fuchs/Reindl BT römisch eins, 149) kommt schon in Ermangelung einer Beschwer der Angeklagten nicht in Betracht, weil nachfolgend auf einen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen einer weiteren konkurrierenden strafbaren Handlung zu erkennen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 16).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Zurab M***** gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Zurab M***** gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.