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Entscheidung 13 Os 73/24w×

Entscheidung 13 Os 73/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os73/24w

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Faulhammer LL.M. (WU) in der Maßnahmenvollzugssache des * E* über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 112/24s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 5. März 2024, GZ 190 Bl 18/24p-13, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E142688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00073.24W.1009.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241009_OGH0002_0130OS00073_24W0000_000

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