Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Anwendung des § 43 a Abs. 2 StGB setzt voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre. Die Erfüllung dieser Grundvoraussetzung scheitert aber im vorliegenden Fall schon an der mit einer Obergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe limitierten gesetzlichen Strafdrohung des § 16 Abs. 1 SGG.Die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB setzt voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre. Die Erfüllung dieser Grundvoraussetzung scheitert aber im vorliegenden Fall schon an der mit einer Obergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe limitierten gesetzlichen Strafdrohung des Paragraph 16, Absatz eins, SGG.
Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtgift mißbraucht hat, nach § 16 SGG wegen einer mit einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt, so unterliegt gemäß § 23 Abs. 1 SGG die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGG vor, so hat das Gericht dies gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 StrafregisterG 1968) mitzuteilen. Das Landesgericht Feldkirch hat eine solche Feststellung im Urteil unterlassen, obwohl die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGG erfüllt waren.Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtgift mißbraucht hat, nach Paragraph 16, SGG wegen einer mit einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt, so unterliegt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SGG die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, des Tilgungsgesetzes 1972. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, SGG vor, so hat das Gericht dies gemäß dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (Paragraph 3, StrafregisterG 1968) mitzuteilen. Das Landesgericht Feldkirch hat eine solche Feststellung im Urteil unterlassen, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, SGG erfüllt waren.
Dazu sei zur Klarstellung vermerkt, daß für eine Anwendung des § 23 SGG zwar nur Verurteilungen wegen solcher Deliktsfälle des § 16 Abs. 1 SGG in Betracht kommen, bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem eigenen Suchtgiftmißbrauch des Rechtsbrechers gegeben sein kann (Kodek, Suchtgiftgesetz, Anm. 2 zu § 23), daß aber nicht vorausgesetzt ist, daß eine Verurteilung nur wegen Erwerbes oder Besitzes von Suchtgift zum eigenen Gebrauch erfolgte (Foregger-Serini, StGB4, Anm. zu § 23 SGG). Demnach steht der Anwendung des § 23 SGG hier nicht entgegen, daß Peter B***** auch deshalb verurteilt worden ist, weil er für einen Dritten Suchtgift gekauft und diesem übergeben hat (Faktum B/1).Dazu sei zur Klarstellung vermerkt, daß für eine Anwendung des Paragraph 23, SGG zwar nur Verurteilungen wegen solcher Deliktsfälle des Paragraph 16, Absatz eins, SGG in Betracht kommen, bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem eigenen Suchtgiftmißbrauch des Rechtsbrechers gegeben sein kann (Kodek, Suchtgiftgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 23,), daß aber nicht vorausgesetzt ist, daß eine Verurteilung nur wegen Erwerbes oder Besitzes von Suchtgift zum eigenen Gebrauch erfolgte (Foregger-Serini, StGB4, Anmerkung zu Paragraph 23, SGG). Demnach steht der Anwendung des Paragraph 23, SGG hier nicht entgegen, daß Peter B***** auch deshalb verurteilt worden ist, weil er für einen Dritten Suchtgift gekauft und diesem übergeben hat (Faktum B/1).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gesetzwidrige Kumulierung von Geld- und Freiheitsstrafe dem Verurteilten zum Nachteil gereichte. Dies trifft aber jedenfalls auf die Unterlassung einer Feststellung nach § 23 Abs. 2 SGG zu (vgl. 15 Os 99/89), weshalb an den Ausspruch über die unterlaufenen Gesetzesverletzungen konkrete Wirkungen für den Verurteilten zu knüpfen waren (§ 292, letzter Satz, StPO). Bei der Strafneubemessung wird das Erstgericht das Verschlimmerungsverbot zu beachten haben (§ 293 Abs. 3 StPO).Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gesetzwidrige Kumulierung von Geld- und Freiheitsstrafe dem Verurteilten zum Nachteil gereichte. Dies trifft aber jedenfalls auf die Unterlassung einer Feststellung nach Paragraph 23, Absatz 2, SGG zu vergleiche 15 Os 99/89), weshalb an den Ausspruch über die unterlaufenen Gesetzesverletzungen konkrete Wirkungen für den Verurteilten zu knüpfen waren (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO). Bei der Strafneubemessung wird das Erstgericht das Verschlimmerungsverbot zu beachten haben (Paragraph 293, Absatz 3, StPO).