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Entscheidung 13 Os 73/91×

Entscheidung 13 Os 73/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os73/91

Entscheidungsdatum

11.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard F***** und Peter B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG bzw. des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die vom Generalprokurator in Ansehung des Peter B***** zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. Jänner 1991, GZ 20 römisch fünf r 1.186/90-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Peter B***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.Jänner 1991, GZ 20 römisch fünf r 1.186/90-16, verletzt insoseit, als darin

1. über Peter B***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 50 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie eine für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 1/2 Monaten verhängt und

2. die urteilsmäßige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, SGG unterlassen wurde, das Gesetz zu 1. in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, und zu 2. in der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, SGG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in dem den Peter B***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und es wird dem Landesgericht Feldkirch aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Peter B***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, (vierter, fünfter und sechster Fall) SGG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB wie aus dem Spruch ersichtlich bestraft.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB setzt voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre. Die Erfüllung dieser Grundvoraussetzung scheitert aber im vorliegenden Fall schon an der mit einer Obergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe limitierten gesetzlichen Strafdrohung des Paragraph 16, Absatz eins, SGG.

Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtgift mißbraucht hat, nach Paragraph 16, SGG wegen einer mit einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt, so unterliegt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SGG die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, des Tilgungsgesetzes 1972. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, SGG vor, so hat das Gericht dies gemäß dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (Paragraph 3, StrafregisterG 1968) mitzuteilen. Das Landesgericht Feldkirch hat eine solche Feststellung im Urteil unterlassen, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, SGG erfüllt waren.

Dazu sei zur Klarstellung vermerkt, daß für eine Anwendung des Paragraph 23, SGG zwar nur Verurteilungen wegen solcher Deliktsfälle des Paragraph 16, Absatz eins, SGG in Betracht kommen, bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem eigenen Suchtgiftmißbrauch des Rechtsbrechers gegeben sein kann (Kodek, Suchtgiftgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 23,), daß aber nicht vorausgesetzt ist, daß eine Verurteilung nur wegen Erwerbes oder Besitzes von Suchtgift zum eigenen Gebrauch erfolgte (Foregger-Serini, StGB4, Anmerkung zu Paragraph 23, SGG). Demnach steht der Anwendung des Paragraph 23, SGG hier nicht entgegen, daß Peter B***** auch deshalb verurteilt worden ist, weil er für einen Dritten Suchtgift gekauft und diesem übergeben hat (Faktum B/1).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gesetzwidrige Kumulierung von Geld- und Freiheitsstrafe dem Verurteilten zum Nachteil gereichte. Dies trifft aber jedenfalls auf die Unterlassung einer Feststellung nach Paragraph 23, Absatz 2, SGG zu vergleiche 15 Os 99/89), weshalb an den Ausspruch über die unterlaufenen Gesetzesverletzungen konkrete Wirkungen für den Verurteilten zu knüpfen waren (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO). Bei der Strafneubemessung wird das Erstgericht das Verschlimmerungsverbot zu beachten haben (Paragraph 293, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E25684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00073.91.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19910911_OGH0002_0130OS00073_9100000_000

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