Rechtssatz RS0088695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088695
Entscheidungsdatum
11.09.1991
Rechtssatz
Für eine Anwendung des § 23 SGG kommen zwar nur Verurteilungen wegen solcher Deliktsfälle des § 16 Abs 1 SGG in Betracht, bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem eigenen Suchtgiftmißbrauch des Rechtsbrechers gegeben sein kann; es ist aber nicht vorausgesetzt, daß eine Verurteilung nur wegen Erwerbes oder Besitzes von Suchtgift zum eigenen Gebrauch erfolgte.Für eine Anwendung des Paragraph 23, SGG kommen zwar nur Verurteilungen wegen solcher Deliktsfälle des Paragraph 16, Absatz eins, SGG in Betracht, bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem eigenen Suchtgiftmißbrauch des Rechtsbrechers gegeben sein kann; es ist aber nicht vorausgesetzt, daß eine Verurteilung nur wegen Erwerbes oder Besitzes von Suchtgift zum eigenen Gebrauch erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088695
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_0130OS00073_9100000_001