Mit Recht weist die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde darauf hin, daß der angeführte Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.
Nach § 53 Abs 2 StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Falle des Abs 1 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen wird. Wie dort (Abs 1) der Widerruf setzt auch hier (Abs 2) die Probezeitverlängerung die Verurteilung wegen einer während der Probezeit (oder eines nach dem zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB dieser gleichzuhaltenden Zeitraumes) begangenen strafbaren Handlung voraus.Nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Falle des Absatz eins, die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen wird. Wie dort (Absatz eins,) der Widerruf setzt auch hier (Absatz 2,) die Probezeitverlängerung die Verurteilung wegen einer während der Probezeit (oder eines nach dem zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB dieser gleichzuhaltenden Zeitraumes) begangenen strafbaren Handlung voraus.
Diese Voraussetzung nach § 53 Abs 2 StGB war hier nicht erfüllt, weil die Anlaßtat von Doris E***** nach Ablauf der Probezeit begangen wurde. Die ausgesprochene Verlängerung verletzt aber das Gesetz nicht nur in dieser, sondern auch in den formalrechtlichen Bestimmungen des § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, deren Anwendung dem Einleitungssatz des § 494a Abs 1 StPO zufolge die Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung voraussetzt.Diese Voraussetzung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB war hier nicht erfüllt, weil die Anlaßtat von Doris E***** nach Ablauf der Probezeit begangen wurde. Die ausgesprochene Verlängerung verletzt aber das Gesetz nicht nur in dieser, sondern auch in den formalrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO, deren Anwendung dem Einleitungssatz des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO zufolge die Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung voraussetzt.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und in analoger Anwendung des § 292 letzter Satz StPO mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des diesem zugrundeliegenden Antrages vorzugehen.Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und in analoger Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des diesem zugrundeliegenden Antrages vorzugehen.
Im Hinblick auf den Ablauf der Probezeit wird das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 12 a E Vr 8768/91 über die endgültige Nachsicht der Strafe zu entscheiden haben (§ 43 Abs 2 StGB; § 497 StPO).Im Hinblick auf den Ablauf der Probezeit wird das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 12 a E römisch fünf r 8768/91 über die endgültige Nachsicht der Strafe zu entscheiden haben (Paragraph 43, Absatz 2, StGB; Paragraph 497, StPO).
Dem Bezirksgericht Hernals kommt die Verständigung des Strafregisteramtes vom vorliegenden Urteil zu.