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Rechtssatz RS0091811×

Rechtssatz RS0091811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091811

Geschäftszahl

15Os73/90 (15Os74/90); 15Os102/90; 15Os112/90; 16Os17/92 (16Os18/92); 13Os73/95

Entscheidungsdatum

21.06.1995

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Ziffer 4,) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Ziffer 2,) in Betracht kommt (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, StGB). Ist hingegen zu dieser Zeit (schon) die endgültige Strafnachsicht auszusprechen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB), dann obliegt die Beschlußfassung ungeachtet des späteren Verfahrens nach wie vor dem Gericht erster Instanz in jenem Verfahren, in dem die bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 73/90
  • 15 Os 102/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 15 Os 102/90
    nur: Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2) in Betracht kommt (§ 53 Abs 1 und Abs 2, § 55 Abs 1 StGB). (T1)
  • 15 Os 112/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 112/90
    nur T1
  • 16 Os 17/92
    Entscheidungstext OGH 27.03.1992 16 Os 17/92
    Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung eines - sachlich wie formell verfehlten - Widerrufsantrags mangels Zuständigkeit gemäß § 494 a Abs 1 StPO. (T2)
  • 13 Os 73/95
    Entscheidungstext OGH 21.06.1995 13 Os 73/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091811

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0150OS00073_9000000_001