Diese Beschlußfassung war sowohl prozessual unzulässig als auch materiellrechtlich verfehlt.
Denn zum einen ist im Fall der Verurteilung eines Täters, in Ansehung dessen zur Zeit der Urteilsfällung noch eine Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht offensteht, die Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts zur Entscheidung auch über jene bedingte Nachsicht nach § 494 a Abs. 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (gemäß §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB) noch ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2), allenfalls in Verbindung (Abs. 7) mit begleitenden Maßnahmen iS § 53 Abs. 2 StGB, in Betracht kommt (idS 15 Os 73,74/90); dazu aber war hier sowohl in bezug auf die seinerzeit mit Urteil angeordnete bedingte Strafnachsicht, weil sie mittlerweile bereits widerrufen worden war, als auch mit Beziehung auf die in der Folge gemäß § 410 StPO neuerlich gewährte bedingte Nachsicht von vornherein kein Raum: war doch in Ansehung der zuletzt relevierten Rechtswohltat im Hinblick darauf, daß die mit der Strafverfügung abgeurteilte neue Tat schon im Oktober 1989, also nicht während der (nunmehr wirksamen, erst im März 1990 beschlußmäßig in Gang gesetzten) Probezeit, verübt worden war und daß ihretwegen (mit der Strafverfügung) auch nicht eine (mit Beziehung auf das seinerzeitige Urteil vom August 1987) nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB ausgesprochen wurde, ein Widerruf nach § 53 Abs. 1 StGB ebenso wie nach § 55 Abs. 1 StGB gleichfalls überhaupt unaktuell. Die von der Generalprokuratur mit Recht gerügte Beschlußfassung vom 23.März 1990 war daher primär nach § 494 a Abs. 1 StPO schon prozessual unzulässig; zur Entscheidung über einen - nach dem Gesagten hier jedenfalls unberechtigten - allfälligen Widerrufsantrag wäre das Landesgericht Linz (im Verfahren zum AZ 30 E Vr 1048/87) zuständig gewesen (§ 495 Abs. 1 StPO). Zum anderen aber war der bekämpfte Beschluß in bezug auf die damit angeordnete Verlängerung der seinerzeit mit dem Urteil festgesetzten Probezeit in der Tat auch materiellrechtlich verfehlt, weil diese (solcherart verlängerte) Probezeit nach dem mittlerweiligen Widerruf der ihr zugrunde gelegenen bedingten Strafnachsicht gar nicht mehr existent war sowie demgemäß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 (iVm Abs. 1) StGB insoweit gleichfalls nicht vorlagen.Denn zum einen ist im Fall der Verurteilung eines Täters, in Ansehung dessen zur Zeit der Urteilsfällung noch eine Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht offensteht, die Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts zur Entscheidung auch über jene bedingte Nachsicht nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, 55, Absatz eins, StGB) noch ein Widerruf (Ziffer 4,) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Ziffer 2,), allenfalls in Verbindung (Absatz 7,) mit begleitenden Maßnahmen iS Paragraph 53, Absatz 2, StGB, in Betracht kommt (idS 15 Os 73,74/90); dazu aber war hier sowohl in bezug auf die seinerzeit mit Urteil angeordnete bedingte Strafnachsicht, weil sie mittlerweile bereits widerrufen worden war, als auch mit Beziehung auf die in der Folge gemäß Paragraph 410, StPO neuerlich gewährte bedingte Nachsicht von vornherein kein Raum: war doch in Ansehung der zuletzt relevierten Rechtswohltat im Hinblick darauf, daß die mit der Strafverfügung abgeurteilte neue Tat schon im Oktober 1989, also nicht während der (nunmehr wirksamen, erst im März 1990 beschlußmäßig in Gang gesetzten) Probezeit, verübt worden war und daß ihretwegen (mit der Strafverfügung) auch nicht eine (mit Beziehung auf das seinerzeitige Urteil vom August 1987) nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB ausgesprochen wurde, ein Widerruf nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB ebenso wie nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB gleichfalls überhaupt unaktuell. Die von der Generalprokuratur mit Recht gerügte Beschlußfassung vom 23.März 1990 war daher primär nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO schon prozessual unzulässig; zur Entscheidung über einen - nach dem Gesagten hier jedenfalls unberechtigten - allfälligen Widerrufsantrag wäre das Landesgericht Linz (im Verfahren zum AZ 30 E römisch fünf r 1048/87) zuständig gewesen (Paragraph 495, Absatz eins, StPO). Zum anderen aber war der bekämpfte Beschluß in bezug auf die damit angeordnete Verlängerung der seinerzeit mit dem Urteil festgesetzten Probezeit in der Tat auch materiellrechtlich verfehlt, weil diese (solcherart verlängerte) Probezeit nach dem mittlerweiligen Widerruf der ihr zugrunde gelegenen bedingten Strafnachsicht gar nicht mehr existent war sowie demgemäß die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) StGB insoweit gleichfalls nicht vorlagen.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren sohin die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wie im Tenor festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren sohin die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wie im Tenor festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.