Rechtssatz RS0101919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101919
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Rechtssatz
Im Fall der Verurteilung eines Täters, in Ansehung dessen zur Zeit der Urteilsfällung noch eine Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht offensteht, ist die Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts zur Entscheidung auch über jene bedingte Nachsicht nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (gemäß §§ 53 Abs 1, 55 Abs 1 StGB) noch ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2), allenfalls in Verbindung (Abs 7) mit begleitenden Maßnahmen im Sinne § 53 Abs 2 StGB, in Betracht kommt (in diesem Sinne 15 Os 73, 74/90).Im Fall der Verurteilung eines Täters, in Ansehung dessen zur Zeit der Urteilsfällung noch eine Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht offensteht, ist die Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts zur Entscheidung auch über jene bedingte Nachsicht nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, 55, Absatz eins, StGB) noch ein Widerruf (Ziffer 4,) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Ziffer 2,), allenfalls in Verbindung (Absatz 7,) mit begleitenden Maßnahmen im Sinne Paragraph 53, Absatz 2, StGB, in Betracht kommt (in diesem Sinne 15 Os 73, 74/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101919
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0150OS00102_9000000_002