Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, war nach § 30 Abs 2 Z 1 SMG idF vor BGBl I 2007/110 nicht nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt, für den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt.Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, war nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, SMG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2007/110 nicht nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt, für den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt.
Nach den Konstatierungen des angefochtenen Urteils enthielten die Tabletten der Marke Somnubene einen psychotropen Stoff. Da die Tatrichter zu dessen Menge und Art aber keine Feststellungen getroffen haben, weist die Generalprokuratur der Sache nach (zur Bindung an den von einer angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalt, sofern nicht Feststellungsmängel geltend gemacht werden:
vgl 13 Os 86/07g, EvBl 2007/180, 983) zutreffend auf einen Rechtsfehler hinsichtlich des eingangs erwähnten Strafausschließungsgrundes hin, der den Obersten Gerichtshof nach § 292 letzter Satz StPO dazu veranlasst, den angefochtenen Schuldspruch zu kassieren.vergleiche 13 Os 86/07g, EvBl 2007/180, 983) zutreffend auf einen Rechtsfehler hinsichtlich des eingangs erwähnten Strafausschließungsgrundes hin, der den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO dazu veranlasst, den angefochtenen Schuldspruch zu kassieren.
Da eine Feststellung des Inhalts, dass die 16 Tabletten Somnubene die mit 0,4 Gramm festgesetzte Grenzmenge des gerichtsnotorischen Wirkstoffs Flunitrazepam (vgl Anhang I. zur Psychotropen-Grenzmengenverordnung, BGBl II 1997/378 idgF, Punkt 1 des Anhangs zur Psychotropenverordnung BGBl II 1997/375 idgF, Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum Suchtmittelgesetz, JMZ 703.028/5-II.2/1997) überstiegen haben könnten, auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist, konnte sogleich in der Sache selbst mit Freispruch vorgegangen werden.Da eine Feststellung des Inhalts, dass die 16 Tabletten Somnubene die mit 0,4 Gramm festgesetzte Grenzmenge des gerichtsnotorischen Wirkstoffs Flunitrazepam vergleiche Anhang römisch eins. zur Psychotropen-Grenzmengenverordnung, BGBl römisch zwei 1997/378 idgF, Punkt 1 des Anhangs zur Psychotropenverordnung BGBl römisch zwei 1997/375 idgF, Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum Suchtmittelgesetz, JMZ 703.028/5-II.2 aus 1997,) überstiegen haben könnten, auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist, konnte sogleich in der Sache selbst mit Freispruch vorgegangen werden.
Bei der Strafneubemessung wegen des verbleibenden Schuldspruchs waren das umfassende reumütige Geständnis (das mangels vorheriger Kenntnis der Behörden von den Straftaten in Betreff der Schuldsprüche A/1 und A/III die Verurteilung erst ermöglichte; S 25 iVm 77, 129) sowie - in Bezug auf die Bedachtnahmeverurteilung - der Umstand, dass Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, mildernd, erschwerend dagegen drei spezifisch einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen.Bei der Strafneubemessung wegen des verbleibenden Schuldspruchs waren das umfassende reumütige Geständnis (das mangels vorheriger Kenntnis der Behörden von den Straftaten in Betreff der Schuldsprüche A/1 und A/III die Verurteilung erst ermöglichte; S 25 in Verbindung mit 77, 129) sowie - in Bezug auf die Bedachtnahmeverurteilung - der Umstand, dass Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, mildernd, erschwerend dagegen drei spezifisch einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der in § 32 StGB bezeichneten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung entspricht eine Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert des vom Angeklagten begangenen Verbrechens.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der in Paragraph 32, StGB bezeichneten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung entspricht eine Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert des vom Angeklagten begangenen Verbrechens.
Mit Blick auf das mehrfach einschlägig belastete Vorleben und den Vollzug mehrerer wegen gleichartiger Straftaten verhängter Freiheitsstrafen sowie die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle ist dem Angeklagten bei realistischer Sicht eine günstige Prognose nicht zu erstellen, sodass es des Vollzugs der gesamten Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen bedarf. Aus diesen Gründen war auch der Widerruf der in der Vergangenheit gewährten bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung zusätzlich zur nunmehrigen Strafe geboten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.