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Entscheidung 13 Os 74/91×

Entscheidung 13 Os 74/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os74/91

Entscheidungsdatum

11.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juli 1991, GZ 4 d römisch fünf r 5787/87-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Herbert W***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Juli 1991 wegen der Paragraphen 146, 147, Absatz 3,; 288 Absatz eins, StGB zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (s ON 141). Nach dem über den Gang der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokoll verzichtete er (in Anwesenheit des Wahlverteidigers) nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil (AS 332/III). Trotz dieses Verzichtes meldete er am 8.Juli 1991 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil an (ON 142).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurück, weil das Urteil infolge Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen ist.

Die dagegen erhobene, nicht näher begründete Beschwerde, in welcher der Rechtsmittelwerber lediglich die Ausführung von Nichtigkeitsgründen ankündigt, ist nicht berechtigt.

Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung wie im vorliegenden Fall infolge Anwesenheit des Verteidigers bei der Verzichtserklärung ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging. In einem solchen Fall bedarf es auch zuvor keiner Urteilszustellung zu einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels (12 Os 65/91; Mayerhofer-Rieder3, ENr 1 zu Paragraph 285, b StPO).

Es war somit wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E25955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00074.91.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19910911_OGH0002_0130OS00074_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung