Rechtssatz RS0100055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100055
Entscheidungsdatum
11.09.1991
Rechtssatz
Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Vezichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne das es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder 3.Auflage, ENr 1 zu § 285 b StPO).Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Vezichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne das es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder 3.Auflage, ENr 1 zu Paragraph 285, b StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100055
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00065_9100000_001