Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 9. Juni 1997, GZ 1 U 54/97d-4, wurde Willibald H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 9. Juni 1997, GZ 1 U 54/97d-4, wurde Willibald H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 23. März 1998, GZ 5 U 67/98x-4, wurde Willibald H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Widerruf der im Verfahren AZ 1 U 54/97d gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf vier Jahre verlängert.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 23. März 1998, GZ 5 U 67/98x-4, wurde Willibald H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Widerruf der im Verfahren AZ 1 U 54/97d gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf vier Jahre verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 19. August 1998, GZ 5 U 118/98x-12, wurde über Willibald H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Geldstrafe verhängt; unter einem wurde abermals vom Widerruf der zu AZ 1 U 54/97d gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit nunmehr auf fünf Jahre verlängert. Mit (nachträglich gefasstem) Beschluss vom 31. März 2000 wurde festgestellt, dass dieses Urteil zur Strafverfügung vom 23. März 1998 im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB steht (ON 35).Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 19. August 1998, GZ 5 U 118/98x-12, wurde über Willibald H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe verhängt; unter einem wurde abermals vom Widerruf der zu AZ 1 U 54/97d gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit nunmehr auf fünf Jahre verlängert. Mit (nachträglich gefasstem) Beschluss vom 31. März 2000 wurde festgestellt, dass dieses Urteil zur Strafverfügung vom 23. März 1998 im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB steht (ON 35).
Zuletzt wurde der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 27. Oktober 1999, GZ 5 U 228/99t-6, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Erneut wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 1 U 54/97d abgesehen und die (bereits auf fünf Jahre verlängerte) Probezeit auf vier Jahre "verlängert".Zuletzt wurde der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 27. Oktober 1999, GZ 5 U 228/99t-6, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Erneut wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 1 U 54/97d abgesehen und die (bereits auf fünf Jahre verlängerte) Probezeit auf vier Jahre "verlängert".
Der letztgenannte Beschluss auf Probezeitverlängerung steht - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.