Rechtssatz RS0113907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113907
Geschäftszahl
13Os75/00; 15Os137/02; 11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y)
Entscheidungsdatum
21.08.2007
Rechtssatz
Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Wird mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, bis das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren erreicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113907
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0130OS00075_0000000_001