Wenn die Beschwerde unter Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO die Abweisung des von der Verteidigung gestellten Antrages auf Vornahme von Lokalaugenscheinen an den Tatorten der Einbruchsdiebstähle als Verfahrensmangel rügt und meint, es hätte sich bei Durchführung dieses Beweises ergeben, daß die den Angeklagten belastenden Abdrücke eines Fingers und des Schuhabsatzes, die als Indiz für die Täterschaft herangezogen wurden, bei einem gelegentlichen Besuch auch auf andere Weise, z.B. beim Öffnen der Glastür mit der Hand oder durch einen Stoß mit dem Fuß entstanden sein könnten und daß der Beschwerdeführer schon wegen seiner geringen Körpergröße für die Einbruchsdiebstähle bei D und B und C nicht in Frage komme, so ist vorerst zu erwidern, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung (laut Hauptverhandlungsprotokoll) diese Beweisthemen gar nicht nannte; der Beweisantrag (S. 506/I und 14/II. Band) ging im wesentlichen nur dahin, an den Tatorten unter Vorlage sämtlicher Beweisstücke einen Lokalaugenschein zum Beweis dafür durchzuführen, daß der Angeklagte die Taten nicht ausgeführt habe. Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht aber zu Recht ab, weil er zu wenig spezifiziert war. Bei der gegebenen Beweislage - Feststellung von Hand-, Finger- und Schuhabdruckspuren des Angeklagten an verschiedenen Tatorten - wäre es erforderlich gewesen, eingehend darzulegen, welche gegen die Täterschaft sprechenden Ergebnisse sich der Beschwerdeführer aus der Durchführung des Ortsaugenscheines erwartete. Diesem formalen Erfordernis entspricht der allgemein gehaltene Beweisantrag in keiner Weise.Wenn die Beschwerde unter Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die Abweisung des von der Verteidigung gestellten Antrages auf Vornahme von Lokalaugenscheinen an den Tatorten der Einbruchsdiebstähle als Verfahrensmangel rügt und meint, es hätte sich bei Durchführung dieses Beweises ergeben, daß die den Angeklagten belastenden Abdrücke eines Fingers und des Schuhabsatzes, die als Indiz für die Täterschaft herangezogen wurden, bei einem gelegentlichen Besuch auch auf andere Weise, z.B. beim Öffnen der Glastür mit der Hand oder durch einen Stoß mit dem Fuß entstanden sein könnten und daß der Beschwerdeführer schon wegen seiner geringen Körpergröße für die Einbruchsdiebstähle bei D und B und C nicht in Frage komme, so ist vorerst zu erwidern, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung (laut Hauptverhandlungsprotokoll) diese Beweisthemen gar nicht nannte; der Beweisantrag (S. 506/I und 14/II. Band) ging im wesentlichen nur dahin, an den Tatorten unter Vorlage sämtlicher Beweisstücke einen Lokalaugenschein zum Beweis dafür durchzuführen, daß der Angeklagte die Taten nicht ausgeführt habe. Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht aber zu Recht ab, weil er zu wenig spezifiziert war. Bei der gegebenen Beweislage - Feststellung von Hand-, Finger- und Schuhabdruckspuren des Angeklagten an verschiedenen Tatorten - wäre es erforderlich gewesen, eingehend darzulegen, welche gegen die Täterschaft sprechenden Ergebnisse sich der Beschwerdeführer aus der Durchführung des Ortsaugenscheines erwartete. Diesem formalen Erfordernis entspricht der allgemein gehaltene Beweisantrag in keiner Weise.
Durch die Abweisung des zitierten Beweisantrages wurden darum Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht berührt, der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt nicht vor.Durch die Abweisung des zitierten Beweisantrages wurden darum Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht berührt, der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO liegt nicht vor.
Als Begründungsmangel nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es ergebe sich entgegen den Feststellungen des Schöffengerichtes aus dem Akteninhalt nicht, daß beim Raiffeisenverband ein Meißel fehle; aus dem Akt folge nur, daß nach dem Einbruch in der Firma B und C dort ein Meißel von der Art gefunden worden sei, wie sie auch das Lagerhaus des Raiffeisenverbandes führe. Da dieses Werkzeug keine besonderen Unterscheidungsmerkmale aufweise, sei die Begründung des Urteils (soweit in ihr ein Zusammenhang der beiden Einbruchsdiebstähle durch den als Bindeglied betrachteten Meißel hergestellt werde) offenbar unzureichend.Als Begründungsmangel nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es ergebe sich entgegen den Feststellungen des Schöffengerichtes aus dem Akteninhalt nicht, daß beim Raiffeisenverband ein Meißel fehle; aus dem Akt folge nur, daß nach dem Einbruch in der Firma B und C dort ein Meißel von der Art gefunden worden sei, wie sie auch das Lagerhaus des Raiffeisenverbandes führe. Da dieses Werkzeug keine besonderen Unterscheidungsmerkmale aufweise, sei die Begründung des Urteils (soweit in ihr ein Zusammenhang der beiden Einbruchsdiebstähle durch den als Bindeglied betrachteten Meißel hergestellt werde) offenbar unzureichend.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die bekämpfte Feststellung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Akteninhalt Deckung findet (vgl. S. 338/I). Den Zusammenhang zwischen den beiden Diebstählen im Raiffeisenverband und bei B und C folgerte das Schöffengericht nicht nur aus der Auffindung des im Lagerhaus gestohlenen Meißels, sondern auch aus weiteren Indizien, nämlich der Tatzeit und der an beiden Tatorten vorgefundenen gleichartigen Faserspuren (sh. S. 29/II). Mit dem in der Beschwerde herausgestellten Umstand, daß es sich bei dem Meißel um ein Serienprodukt handelte, setzte sich das Erstgericht gleichfalls beweiswürdigend auseinander (S. 29/II): Die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen sind lebensnah und entsprechend den Gesetzen logischen Denkens; ein formaler Mangel haftet ihnen nicht an.Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die bekämpfte Feststellung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Akteninhalt Deckung findet vergleiche S. 338/I). Den Zusammenhang zwischen den beiden Diebstählen im Raiffeisenverband und bei B und C folgerte das Schöffengericht nicht nur aus der Auffindung des im Lagerhaus gestohlenen Meißels, sondern auch aus weiteren Indizien, nämlich der Tatzeit und der an beiden Tatorten vorgefundenen gleichartigen Faserspuren (sh. S. 29/II). Mit dem in der Beschwerde herausgestellten Umstand, daß es sich bei dem Meißel um ein Serienprodukt handelte, setzte sich das Erstgericht gleichfalls beweiswürdigend auseinander (S. 29/II): Die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen sind lebensnah und entsprechend den Gesetzen logischen Denkens; ein formaler Mangel haftet ihnen nicht an.
Auch der weitere Einwand unzureichender Urteilsbegründung, der darauf beruht, daß die jeweilige Tatzeit in derselben Nacht nicht notwendig auf idente Täter schließen lasse, schlägt nicht durch, weil das Erstgericht seine Überzeugung, der Beschwerdeführer habe beide Einbruchsdiebstähle begangen, keineswegs nur auf die Tatzeit, sondern auch auf eine Reihe anderer Indizien stützte. Im Kern richten sich alle übrigen der Mängelrüge gewidmeten weitwendigen Beschwerdeausführungen nach Art einer unstatthaften Schuldberufung vornehmlich gegen die jeder Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückte freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem sie das Beweismaterial nach Gutdünken des Beschwerdeführers selbst werten und würdigen, ohne dem Urteil anhaftende Begründungsmängel formaler Natur nachzuweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann Gottfried A war darum als gänzlich unbegründet zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon zu überzeugen, daß das Urteil, soweit der Angeklagte zu Punkt III/1 auch des Diebstahls von Skailederhandschuhen schuldig erkannt wurde, an einer ungerügt gebliebenen Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO leidet, die sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, weshalb sie gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon zu überzeugen, daß das Urteil, soweit der Angeklagte zu Punkt III/1 auch des Diebstahls von Skailederhandschuhen schuldig erkannt wurde, an einer ungerügt gebliebenen Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO leidet, die sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, weshalb sie gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Nach den Urteilsfeststellungen wurden diese Handschuhe blutverschmiert auf der Toilette des Raiffeisenverbandes Salzburg - Umgebung, also noch am Tatort, zurückgelassen (S. 24, 28/II). Dem Urteil ist nun, wie dies für eine Tatbeurteilung als Diebstahl erforderlich wäre, keine Feststellung zu entnehmen, die den Schluß rechtfertigt, daß der (oder die) Täter die Handschuhe mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatten, was vorliegend umso nötiger gewesen wäre, als die Handschuhe ja am Tatort zurückblieben. Diese vermißte, für einen Schuldspruch erforderliche Feststellung läßt sich nach der Lage des Falls auch nicht mehr nachholen; das Zurücklassen spricht vielmehr gegen die Annahme eines auch die Handschuhe umfassenden Bereicherungsvorsatzes.
Mangelt es aber an einem Bereicherungsvorsatz, so ist den Tätern auch nicht anzulasten, sie hätten die Handschuhe stehlen wollen und seien an der Tatplanverwirklichung durch äußere Umstände gehindert worden, woran eine Beurteilung ihres Verhaltens selbst als Diebstahlsversuch scheitert. Im Hinblick hierauf war dieser Teil des Schuldspruches aufzuheben und in diesem Umfang mit Freispruch vorzugehen.
Da das Urteil infolge der Aufhebung eines Teiles des Schuldspruches auch im Strafausspruch zu kassieren war, hatte eine Neubemessung der Strafe - gemäß dem Strafsatz des § 129 StGB unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 28 StGB - stattzufinden.Da das Urteil infolge der Aufhebung eines Teiles des Schuldspruches auch im Strafausspruch zu kassieren war, hatte eine Neubemessung der Strafe - gemäß dem Strafsatz des Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 28, StGB - stattzufinden.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall im Faktum II), mildernd hingegen das teilweise vorliegende Geständnis des Angeklagten sowie die Sicherstellung des Flachmeißels.Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall im Faktum römisch zwei), mildernd hingegen das teilweise vorliegende Geständnis des Angeklagten sowie die Sicherstellung des Flachmeißels.
Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren wegen der Neubemessung der Strafe mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.