Maßgebend für die Annahme einer Begleittat als Fall der Konsumtion (scheinbare Idealkonkurrenz), die nicht dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat zum Gegenstand haben muß, ist es, daß die betreffende Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr schon der Natur nach erheblich geringerer Unrechtsgehalt, welcher der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, vom Unwert der Haupttat umfaßt wird (Pallin, WK, Vorbem. zu § 28 StGB, Rz 17;Maßgebend für die Annahme einer Begleittat als Fall der Konsumtion (scheinbare Idealkonkurrenz), die nicht dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat zum Gegenstand haben muß, ist es, daß die betreffende Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr schon der Natur nach erheblich geringerer Unrechtsgehalt, welcher der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, vom Unwert der Haupttat umfaßt wird (Pallin, WK, Vorbem. zu Paragraph 28, StGB, Rz 17;
Foregger-Serini-Kodek, § 28 StGB, Erl. V/3; ferner JBl. 1982 S. 438;Foregger-Serini-Kodek, Paragraph 28, StGB, Erl. V/3; ferner JBl. 1982 S. 438;
alle mit weiteren Nachweisen). Von einem derartigen Zusammentreffen kann hier keine Rede sein, zumal die Nötigungshandlungen nicht der Prolongierung der erpresserischen Einwirkung dienten, sondern darauf abzielten, das Tatopfer durch neuerliche Bedrohung zu einem weiteren, seine Selbstbestimmung in anderer Richtung beeinträchtigenden Verhalten zu veranlassen.
Ebensowenig handelt es sich um eine straflose Nachtat, nämlich um eine straflose Deckungshandlung. Dieser Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz scheidet nämlich aus, wenn die zur Verschleierung der Vortat gesetzte Handlung ein anderes Rechtsgut als das durch diese beeinträchtigte verletzt und der Deliktstypus der Vortat nicht schon für sich allein dem deliktischen Gesamtunwert des zu beurteilenden Verhaltens voll erfaßt (Pallin, WK, § 28 StGB Vorbem. Rz 18 u.a.). Dies trifft hier auf die Erpressung und die Nötigung, durch welche jeweils ein anderes Rechtsgut geschädigt wurde, zu. Das Erstgericht hat daher die Nötigung zutreffend als selbständige Straftat beurteilt.Ebensowenig handelt es sich um eine straflose Nachtat, nämlich um eine straflose Deckungshandlung. Dieser Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz scheidet nämlich aus, wenn die zur Verschleierung der Vortat gesetzte Handlung ein anderes Rechtsgut als das durch diese beeinträchtigte verletzt und der Deliktstypus der Vortat nicht schon für sich allein dem deliktischen Gesamtunwert des zu beurteilenden Verhaltens voll erfaßt (Pallin, WK, Paragraph 28, StGB Vorbem. Rz 18 u.a.). Dies trifft hier auf die Erpressung und die Nötigung, durch welche jeweils ein anderes Rechtsgut geschädigt wurde, zu. Das Erstgericht hat daher die Nötigung zutreffend als selbständige Straftat beurteilt.
Eine Nichtigkeit nach Z. 11 erblickt der Beschwerdeführer in der Annahme der Voraussetzungen des § 39 StGB, weil seiner Ansicht nach die Erpressung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben angesehen werden müsse und er erst ein einziges Mal wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat, nämlich wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB, verurteilt worden sei.Eine Nichtigkeit nach Ziffer 11, erblickt der Beschwerdeführer in der Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, weil seiner Ansicht nach die Erpressung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben angesehen werden müsse und er erst ein einziges Mal wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat, nämlich wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, verurteilt worden sei.
Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer, der ersichtlich den zweiten Anwendungsfall der Z. 11 im Auge hat, keine rechtsfehlerhafte Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache geltend, weil die Erpressung zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen gehört (Sechster Abschnitt des StGB), sodaß der Angeklagte zwei im Sinne des § 39 Abs. 1 StGB rückfallsbegründende Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist (11 und 12 der Strafregisterauskunft). Der erstrichterliche Hinweis auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle ist damit sachlich zutreffend.Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer, der ersichtlich den zweiten Anwendungsfall der Ziffer 11, im Auge hat, keine rechtsfehlerhafte Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache geltend, weil die Erpressung zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen gehört (Sechster Abschnitt des StGB), sodaß der Angeklagte zwei im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StGB rückfallsbegründende Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist (11 und 12 der Strafregisterauskunft). Der erstrichterliche Hinweis auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle ist damit sachlich zutreffend.
Zur Beschwerde des Angeklagten P***:
Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gestattet nicht die Bekämpfung der Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. Demnach ist der zunächst erhobene Einwand, nicht der Schilderung der Zeugin Christa H***, sondern seiner Einlassung wäre Glauben zu schenken gewesen, von vornherein untauglich: Er bekämpft ausschließlich den Wert der von den Tatrichtern gewürdigten Beweise, dem "aus den Akten" nichts entgegensteht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gestattet nicht die Bekämpfung der Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. Demnach ist der zunächst erhobene Einwand, nicht der Schilderung der Zeugin Christa H***, sondern seiner Einlassung wäre Glauben zu schenken gewesen, von vornherein untauglich: Er bekämpft ausschließlich den Wert der von den Tatrichtern gewürdigten Beweise, dem "aus den Akten" nichts entgegensteht.
Ebensowenig durchzudringen vermag P*** mit den weiteren Ausführungen derselben Rüge, die sich gegen den Schuldspruch III richten. Soweit der Angeklagte bestreitet, des Imstichlassens eines Verletzten geständig gewesen zu sein, setzt er sich zur Aktenlage in Widerspruch; hat er sich doch in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1989 zum diesbezüglichen Anklagevorwurf schuldig bekannt. Seine Behauptung aber, davon überzeugt gewesen zu sein, daß sich die im Kaffeehaus anwesenden Personen um den von ihm bewußtlos geschlagenen Egon A*** kümmern würden, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Die Notwendigkeit der Hilfeleistung durch den Täter wird nämlich nicht dadurch beseitigt, daß von anderen Personen Hilfe erwartet werden kann solange nicht tatsächlich Hilfe von anderer Seite geleistet wird, was im Tatzeitpunkt nicht der Fall war. Unter Bezugnahme auf Z. 9 lit. a (sachlich: Z. 10) wendet der Beschwerdeführer schließlich ein, daß das ihm als versuchte schwere Nötigung angelastete Verhalten bloß eine straflose Begleittat seiner vorangehenden Erpressung dargestellt habe. Da dieses Beschwerdevorbringen im wesentlichen den Ausführungen des Erstangeklagten in dessen Subsumtionsrüge gleicht, ist auf deren Erledigung zu verweisen.Ebensowenig durchzudringen vermag P*** mit den weiteren Ausführungen derselben Rüge, die sich gegen den Schuldspruch römisch drei richten. Soweit der Angeklagte bestreitet, des Imstichlassens eines Verletzten geständig gewesen zu sein, setzt er sich zur Aktenlage in Widerspruch; hat er sich doch in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1989 zum diesbezüglichen Anklagevorwurf schuldig bekannt. Seine Behauptung aber, davon überzeugt gewesen zu sein, daß sich die im Kaffeehaus anwesenden Personen um den von ihm bewußtlos geschlagenen Egon A*** kümmern würden, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Die Notwendigkeit der Hilfeleistung durch den Täter wird nämlich nicht dadurch beseitigt, daß von anderen Personen Hilfe erwartet werden kann solange nicht tatsächlich Hilfe von anderer Seite geleistet wird, was im Tatzeitpunkt nicht der Fall war. Unter Bezugnahme auf Ziffer 9, Litera a, (sachlich: Ziffer 10,) wendet der Beschwerdeführer schließlich ein, daß das ihm als versuchte schwere Nötigung angelastete Verhalten bloß eine straflose Begleittat seiner vorangehenden Erpressung dargestellt habe. Da dieses Beschwerdevorbringen im wesentlichen den Ausführungen des Erstangeklagten in dessen Subsumtionsrüge gleicht, ist auf deren Erledigung zu verweisen.
Eine Nichtigkeit nach Z. 11 (erster Fall) behauptet der Zweitangeklagte der Sache nach im Rahmen seiner Berufung, und zwar deshalb, weil das Gericht die Obergrenze des durch die Bestimmung des § 39 StGB erweiterten Strafrahmens überschritten habe. Daß dies nicht geschehen ist, zeigt allein schon ein Vergleich der Strafdrohung des § 145 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) mit der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe (sechs Jahre).Eine Nichtigkeit nach Ziffer 11, (erster Fall) behauptet der Zweitangeklagte der Sache nach im Rahmen seiner Berufung, und zwar deshalb, weil das Gericht die Obergrenze des durch die Bestimmung des Paragraph 39, StGB erweiterten Strafrahmens überschritten habe. Daß dies nicht geschehen ist, zeigt allein schon ein Vergleich der Strafdrohung des Paragraph 145, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) mit der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe (sechs Jahre).
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Schicksal der Beschwerden teilen die Berufungen der beiden
Angeklagten.
R*** wurde zu vier, P*** zu sechs Jahren
Freiheitsstrafe, jeweils nach § 145 Abs. 1 StGB und unter AnwendungFreiheitsstrafe, jeweils nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB und unter Anwendung
von § 28 StGB, verurteilt.von Paragraph 28, StGB, verurteilt.
Bei beiden Angeklagten wurden die Erschwerungsgründe der Verübung mehrerer strafbarer Handlungen, des raschen Rückfalls und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (welche sowohl bei R*** als auch bei P*** sogar die Anwendung des § 39 StGB ermöglicht hätten), gegen die Milderungsgründe des Teilgeständnisses und des Umstands, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, abgewogen. Auch Erwägungen über die erfolgreiche Zurückdrängung von Gewalttaten im Zuhältermilieu durch die gerichtliche Strafpraxis wurden angestellt.Bei beiden Angeklagten wurden die Erschwerungsgründe der Verübung mehrerer strafbarer Handlungen, des raschen Rückfalls und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (welche sowohl bei R*** als auch bei P*** sogar die Anwendung des Paragraph 39, StGB ermöglicht hätten), gegen die Milderungsgründe des Teilgeständnisses und des Umstands, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, abgewogen. Auch Erwägungen über die erfolgreiche Zurückdrängung von Gewalttaten im Zuhältermilieu durch die gerichtliche Strafpraxis wurden angestellt.
§ 39 StGB, dessen Anwendung bei beiden Angeklagten jeweils eine Strafe bis zu 15 Jahren erlaubt hätte, wurde, wie die verhängten Sanktonen zeigen und auch schon anläßlich der Erledigung der Beschwerde des Angeklagten P*** (Z. 11) ausgeführt, nicht angewendet (§ 260 Abs. 1 Z. 4 StPO). Darüber hinaus ist der Berufung des Angeklagten R*** zu erwidern:Paragraph 39, StGB, dessen Anwendung bei beiden Angeklagten jeweils eine Strafe bis zu 15 Jahren erlaubt hätte, wurde, wie die verhängten Sanktonen zeigen und auch schon anläßlich der Erledigung der Beschwerde des Angeklagten P*** (Ziffer 11,) ausgeführt, nicht angewendet (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Darüber hinaus ist der Berufung des Angeklagten R*** zu erwidern:
Von einem geringeren Unrechtsgehalt der schweren Erpressung und schweren Nötigung kann nicht die Rede sein. Im übrigen ist das Entwicklungsstadium der Taten durch den Milderungsgrund des jeweiligen Versuchs (§ 34 Z. 13 StGB) ausreichend berücksichtigt worden. Demgegenüber wäre noch zu erwähnen, daß als Begehungsmittel der Taten sowohl Gewalt als auch gefährliche Drohung eingesetzt wurden.Von einem geringeren Unrechtsgehalt der schweren Erpressung und schweren Nötigung kann nicht die Rede sein. Im übrigen ist das Entwicklungsstadium der Taten durch den Milderungsgrund des jeweiligen Versuchs (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB) ausreichend berücksichtigt worden. Demgegenüber wäre noch zu erwähnen, daß als Begehungsmittel der Taten sowohl Gewalt als auch gefährliche Drohung eingesetzt wurden.
Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten P*** ist darin kein Milderungsgrund zu finden, daß das bedrohte Opfer ihn persönlich kannte; denn angesichts seines durch Vorstrafen geprägten Lebenswandels mag dies eher zusätzlich einschüchternd wirken. Da, wie erwähnt, der Versuch als mildernd gewertet wurde, fällt ein mangelnder Schadenseintritt als weiterer Milderungsgrund weg (siehe § 34 Z. 13 StGB: "oder").Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten P*** ist darin kein Milderungsgrund zu finden, daß das bedrohte Opfer ihn persönlich kannte; denn angesichts seines durch Vorstrafen geprägten Lebenswandels mag dies eher zusätzlich einschüchternd wirken. Da, wie erwähnt, der Versuch als mildernd gewertet wurde, fällt ein mangelnder Schadenseintritt als weiterer Milderungsgrund weg (siehe Paragraph 34, Ziffer 13, StGB: "oder").
Der Schutz des Gesetzes gilt für alle, Prostituierte sind davon nicht ausgenommen, ganz abgesehen davon, daß Christa H*** nach den Feststellungen des Ersturteils zum Tatzeitpunkt gar nicht mehr der Prostitution nachgegangen ist. Ein Vergleich mit der über R*** verhängten Strafe bringt für P*** keine zusätzlichen Milderungsgründe. R*** hat weniger Vorstrafen und hat auch vorliegend weniger strafbare Handlungen zu vertreten. Die von P*** angestellten Erwägungen über sein zukünftiges Verhalten auf Grund fortschreitenden Alters zeigt keine geringere Schuld der jetzt von ihm zu verantwortenden Straftaten auf. Ein Blick auf sein Vorstrafenregister zeigt vielmehr eine steigende kriminelle Intensität.
Die verhängten Strafen erscheinen damit tat- und tätergerecht.