Rechtssatz RS0090829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090829
Entscheidungsdatum
10.12.2019
Rechtssatz
Für die Annahme einer Konsumation ist die Identität des verletzten Rechtsguts nicht erforderlich. Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: § 87 StGB und § 125 StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird.Für die Annahme einer Konsumation ist die Identität des verletzten Rechtsguts nicht erforderlich. Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: Paragraph 87, StGB und Paragraph 125, StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird.
Entscheidungstexte
- 13 Os 4/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 13 Os 4/82
Veröff: SSt 53/11 = JBl 1982,438 = EvBl 1982/165 S 522
- 12 Os 134/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 12 Os 134/82
Vgl auch; nur: Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: § 87 StGB und § 125 StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird. (T1)
Beisatz: Hier: Raub und Sachbeschädigung. (T2)
- 13 Os 76/89
Entscheidungstext OGH 14.09.1989 13 Os 76/89
- 13 Os 69/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 69/92
- 12 Os 133/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 12 Os 133/14x
Auch; Beisatz: Dies ist an den konkreten Umständen des Tatgeschehens zu messen. (T3)
- 11 Os 94/14d
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 94/14d
Auch; Beisatz: § 106 Abs 1 Z 3 StGB stellt keine typische Begleittat zu § 104a Abs 1 StGB dar. (T4)
- 14 Os 78/14y
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 78/14y
Beis ähnlich wie T3
- 11 Os 126/19t
Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 126/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090829
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0130OS00004_8200000_001