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Entscheidung 12 Os 133/14x×

Entscheidung 12 Os 133/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090829 Rechtssatz 18.03.1982Strafrecht
Für die Annahme einer Konsumation ist die Identität des verletzten Rechtsguts nicht erforderlich. Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: § 87 StGB und § 125 StGB) ist, daß die fr …
RS0091179 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Konsumtion nur dann, wenn eine wertabwägende Auslegung der formell erfüllten verschiedenen Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des gesamten Sachverhalts bereits für sich allein abgegolt …
RS0091453 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Eine Begleittat ist (im Gegensatz zur Deckungshandlung) nur dann straflos, wenn sie für die Haupttat typisch ist (weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend) und zu dieser einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist (dies ist im Verhält …
RS0091710 Rechtssatz 08.06.1982Strafrecht
"Konsumtion der Vortat" ausschließlich in jenen Fällen, in denen eine Deliktsverwirklichung einer Haupttat vorangeht, um diese zu ermöglichen oder zu erleichtern.
RS0095673 Rechtssatz 18.08.1977Strafrecht
Der Täter, der mit dem selben Falschgeld eine Tathandlung nach Z 1 und eine nach Z 2 Abs 1 des § 233 StGB begeht, verantwortet nur § 233 Abs 1 Z 2 StGB.
RS0124022 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. …
RS0126902 Rechtssatz 12.05.2011Strafrecht
Es ist grundsätzlich von echter Konkurrenz von Geldfälschungs- und Vermögensdelikten auszugehen: Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (§ 233 Abs 1 Z 2 oder § 236 StG …