Rechtssatz RS0126902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126902
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich von echter Konkurrenz von Geldfälschungs- und Vermögensdelikten auszugehen:
Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (§ 233 Abs 1 Z 2 oder § 236 StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet. Ebenso scheidet Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen ‑ weitere Elemente enthaltenden ‑ anderen (Art) aus. Schließlich kommt Verdrängung des nach § 147 Abs 3 StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 und Abs 2 oder § 236 StGB unter dem Aspekt einer sogenannten typischen Begleittat nicht in Betracht.Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 236, StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet. Ebenso scheidet Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen ‑ weitere Elemente enthaltenden ‑ anderen (Art) aus. Schließlich kommt Verdrängung des nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, oder Paragraph 236, StGB unter dem Aspekt einer sogenannten typischen Begleittat nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 134/10w
Entscheidungstext OGH 12.05.2011 13 Os 134/10w
Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre. (T1)
- 12 Os 133/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 12 Os 133/14x
Aber; Beisatz: Ein nicht qualifizierter Betrug nach § 146 StGB wird jedoch nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB als typische Begleittat konsumiert. (T2)
Beisatz: Ein (nachgemachter) Geldschein ist keine (falsche) Urkunde iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB und daher nicht geeignet, die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu begründen. (T3)
- 14 Os 98/23b
Entscheidungstext OGH 24.10.2023 14 Os 98/23b
vgl; Beisatz: Hier: echte (Real-)Konkurrenz von § 232 Abs 2 StGB einerseits und §§ 146, 147 Abs 2, § 148 zweiter Fall StGB andererseits. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126902
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20110512_OGH0002_0130OS00134_10W0000_004