Wie die Staatsanwaltschaft der Sache nach zutreffend aufzeigt, kommt eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung (die anklagekonform nur den Originalspielschein und nicht auch dessen - in der Beschwerde offenkundig versehentlich erwähnte - Durchschrift zum Gegenstand hat; vgl. AS 393 sowie 395 iVm AS 347 und US 3 sowie 15) nicht in Betracht.Wie die Staatsanwaltschaft der Sache nach zutreffend aufzeigt, kommt eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung (die anklagekonform nur den Originalspielschein und nicht auch dessen - in der Beschwerde offenkundig versehentlich erwähnte - Durchschrift zum Gegenstand hat; vergleiche AS 393 sowie 395 in Verbindung mit AS 347 und US 3 sowie 15) nicht in Betracht.
Für die Annahme einer (nicht selbständig strafbaren) Begleittat als Fall der Konsumtion (scheinbare Idealkonkurrenz), die nicht dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat betreffen muß, ist wesentlich, daß sich die Tatbestandsverwirklichung nach der Eigenart des Angriffs als eine typische, mit einer anderen Deliktsverwirklichung (Haupttat) regelmäßig verbundene Begleiterscheinung darstellt und ihr schon der Natur nach gegenüber der Haupttat erheblich geringerer Unrechtsgehalt nicht ins Gewicht fällt, sondern von deren Unwert mitumfaßt wird (vgl. insbesondere Pallin, WK, Vorbem. zu § 28 StGB Rz 17; Leukauf-Steininger, Komm3, § 28, RN 46-48; Burgstaller, "Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht", JBl 1978, S 459 ff; ebenso 13 Os 76/89 ua). Für die Annahme einer solchen Begleittat bleibt hier - abgesehen davon, daß die Unterdrückung des Originalspielscheines und der anschließend durch Benützung des verfälschten Quittungsscheines angestrebte Betrug zueinander gar nicht im Verhältnis der Idealkonkurrenz stehen - schon infolge Fehlens der erforderlichen Typizität des Zusammentreffens beider Delikte kein Raum; ist eine Urkundenunterdrückung doch keineswegs eine typische oder gar unvermeidliche Begleiterscheinung eines mit der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB beschwerten Betruges.Für die Annahme einer (nicht selbständig strafbaren) Begleittat als Fall der Konsumtion (scheinbare Idealkonkurrenz), die nicht dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat betreffen muß, ist wesentlich, daß sich die Tatbestandsverwirklichung nach der Eigenart des Angriffs als eine typische, mit einer anderen Deliktsverwirklichung (Haupttat) regelmäßig verbundene Begleiterscheinung darstellt und ihr schon der Natur nach gegenüber der Haupttat erheblich geringerer Unrechtsgehalt nicht ins Gewicht fällt, sondern von deren Unwert mitumfaßt wird vergleiche insbesondere Pallin, WK, Vorbem. zu Paragraph 28, StGB Rz 17; Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 28,, RN 46-48; Burgstaller, "Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht", JBl 1978, S 459 ff; ebenso 13 Os 76/89 ua). Für die Annahme einer solchen Begleittat bleibt hier - abgesehen davon, daß die Unterdrückung des Originalspielscheines und der anschließend durch Benützung des verfälschten Quittungsscheines angestrebte Betrug zueinander gar nicht im Verhältnis der Idealkonkurrenz stehen - schon infolge Fehlens der erforderlichen Typizität des Zusammentreffens beider Delikte kein Raum; ist eine Urkundenunterdrückung doch keineswegs eine typische oder gar unvermeidliche Begleiterscheinung eines mit der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beschwerten Betruges.
Bei der den Beschwerdeführern angelasteten Urkundenunterdrückung handelt es sich aber auch nicht um eine (als Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz zu wertende) nachbestrafte Vortat. Unabdingbare Voraussetzung für die Konsumtion einer Vortat durch die spätere Haupttat ist nämlich, daß sich beide Taten gegen dasselbe Rechtsgut richten und der durch die Vortat herbeigeführte Schaden nicht über denjenigen der Haupttat hinausgeht (insbesondere Pallin, WK, Vorbem. zu § 28 StGB, Rz 20; Leukauf-Steininger Komm3, § 28 StGB, RN 49 und 50; 12 Os 76, 77/91 u.a.). Schon die Identität des Rechtsgutes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil § 229 StGB den Bestandschutz der Beweisfunktion von Absichtsurkunden zum Gegenstand hat, der vom Betrugstatbestand nicht erfaßt wird (vgl. hiezu neuerlich 12 Os 76, 77/91 ferner SSt 54/38; ebenso Kienapfel, WK, Vorbem. zu § 223 StGB, Rz 19 ff und § 229 StGB, Rz 5).Bei der den Beschwerdeführern angelasteten Urkundenunterdrückung handelt es sich aber auch nicht um eine (als Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz zu wertende) nachbestrafte Vortat. Unabdingbare Voraussetzung für die Konsumtion einer Vortat durch die spätere Haupttat ist nämlich, daß sich beide Taten gegen dasselbe Rechtsgut richten und der durch die Vortat herbeigeführte Schaden nicht über denjenigen der Haupttat hinausgeht (insbesondere Pallin, WK, Vorbem. zu Paragraph 28, StGB, Rz 20; Leukauf-Steininger Komm3, Paragraph 28, StGB, RN 49 und 50; 12 Os 76, 77/91 u.a.). Schon die Identität des Rechtsgutes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil Paragraph 229, StGB den Bestandschutz der Beweisfunktion von Absichtsurkunden zum Gegenstand hat, der vom Betrugstatbestand nicht erfaßt wird vergleiche hiezu neuerlich 12 Os 76, 77/91 ferner SSt 54/38; ebenso Kienapfel, WK, Vorbem. zu Paragraph 223, StGB, Rz 19 ff und Paragraph 229, StGB, Rz 5).
Eine Verdrängung der (auch nach dem Wissen und Willen der beiden Angeklagten) für die Realisierung des inkriminierten Betrugsvorhabens erforderlichen Urkundenunterdrückung (in subjektiver Hinsicht genügt das nach den Urteilsannahmen jedenfalls gegebene Begleitwissen, daß mit der Entfremdung - hier Unterdrückung - der Urkunde auch eine Verhinderung ihres Gebrauches im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken einhergeht; vgl. insbesondere SSt 51/21, SSt 54/38 und 13 Os 165/88) ist demnach nicht eingetreten, sodaß sich der Freispruch als rechtsirrig erweist.Eine Verdrängung der (auch nach dem Wissen und Willen der beiden Angeklagten) für die Realisierung des inkriminierten Betrugsvorhabens erforderlichen Urkundenunterdrückung (in subjektiver Hinsicht genügt das nach den Urteilsannahmen jedenfalls gegebene Begleitwissen, daß mit der Entfremdung - hier Unterdrückung - der Urkunde auch eine Verhinderung ihres Gebrauches im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken einhergeht; vergleiche insbesondere SSt 51/21, SSt 54/38 und 13 Os 165/88) ist demnach nicht eingetreten, sodaß sich der Freispruch als rechtsirrig erweist.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagten Ludwig H***** und Johann Heinz H***** vom Anklagevorwurf nach dem § 229 Abs 1 StGB freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung gemäß dem § 38 StGB) aufzuheben, gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen, die beiden Angeklagten auch des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB schuldig zu sprechen und eine Neubemessung der Strafen vorzunehmen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagten Ludwig H***** und Johann Heinz H***** vom Anklagevorwurf nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung gemäß dem Paragraph 38, StGB) aufzuheben, gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen, die beiden Angeklagten auch des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig zu sprechen und eine Neubemessung der Strafen vorzunehmen.
Dabei ging der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht zutreffend angeführten Strafzumessungsgründen aus, zu denen als weitere Erschwerungsgründe allerdings das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie der Umstand, daß der Betrug zweifach qualifiziert ist, hinzukommen.
Nach sorgfältiger Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof, daß jeweils eine dreijährige Freiheitsstrafe dem Verschulden der Täter und dem Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen strafbaren Handlungen entspricht.
Der Umstand, daß die zugegebenermaßen mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten bis jetzt noch nie in Strafhaft angehalten wurden und sie seit dem 28.Oktober 1991 das Übel eines tatsächlichen Freiheitsentzuges verspüren, rechtfertigt die Annahme einer qualifiziert günstigen Prognose im Sinne des § 43 a Abs. 4 StGB, sodaß insgesamt wie im Spruch zu erkennen war.Der Umstand, daß die zugegebenermaßen mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten bis jetzt noch nie in Strafhaft angehalten wurden und sie seit dem 28.Oktober 1991 das Übel eines tatsächlichen Freiheitsentzuges verspüren, rechtfertigt die Annahme einer qualifiziert günstigen Prognose im Sinne des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB, sodaß insgesamt wie im Spruch zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.