Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass durch die Aktivität des Angeklagten einige Beschuldigte ausgeforscht werden konnten, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich ist, wie die Frage, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Angeklagte in einen Verdrängungswettbewerb (hinsichtlich anderer Suchtgifthändler) eingetreten ist, und vermag damit keinen formalen Begründungsmangel darzulegen. Entgegen dem weiteren Vorbringen haben die Tatrichter genaue Konstatierungen zu den Mengen des an Christian O***** weitergegebenen Suchtgifts getroffen (US 5 f) und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe des § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - auch dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zu dieser Überzeugung gekommen sind (US 7 f). Die bezüglichen Beschwerdeausführungen bekämpfen unter isolierter Hervorhebung von dem Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen lediglich unzulässig die mängelfreie Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass durch die Aktivität des Angeklagten einige Beschuldigte ausgeforscht werden konnten, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich ist, wie die Frage, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Angeklagte in einen Verdrängungswettbewerb (hinsichtlich anderer Suchtgifthändler) eingetreten ist, und vermag damit keinen formalen Begründungsmangel darzulegen. Entgegen dem weiteren Vorbringen haben die Tatrichter genaue Konstatierungen zu den Mengen des an Christian O***** weitergegebenen Suchtgifts getroffen (US 5 f) und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - auch dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zu dieser Überzeugung gekommen sind (US 7 f). Die bezüglichen Beschwerdeausführungen bekämpfen unter isolierter Hervorhebung von dem Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen lediglich unzulässig die mängelfreie Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die - eine Verurteilung nach § 28 Abs 2 SMG anstrebende - Subsumtionsrüge (Z 10) versucht unter Behauptung von Feststellungsmängel die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen (entscheidenden) Konstatierungen zum Konsum von Suchtgiften und Handel mit Gewinnstreben (US 4 und 9) durch gegenteilige, dem Beschwerdeführer genehmere, nämlich "Gewöhnung und überwiegende Gebrauchsdeckung" zu ersetzen und erweist sich damit als nicht gesetzgemäß dargelegt.Die - eine Verurteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) versucht unter Behauptung von Feststellungsmängel die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen (entscheidenden) Konstatierungen zum Konsum von Suchtgiften und Handel mit Gewinnstreben (US 4 und 9) durch gegenteilige, dem Beschwerdeführer genehmere, nämlich "Gewöhnung und überwiegende Gebrauchsdeckung" zu ersetzen und erweist sich damit als nicht gesetzgemäß dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, zum Teil Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, zum Teil Ziffer eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das Urteil an einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) leidet, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das Urteil an einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) leidet, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
§ 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die im Abs 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig begangen wird, d.h. dass sich die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind (somit auf ein wiederkehrendes Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen, Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Erl VIII 1, 13 Os 8, 11/98, 11 Os 129/98, 13 Os 27/99, 13 Os 28/00, 15 Os 52/00, Ratz in WK2 § 28 StGB Rz 107). Die Konstatierungen, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger Suchtgiftverkäufe" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er Suchtgifte in einer großen Menge im Sinn der Bestimmung des § 28 Abs 6 SMG in Verkehr setzte, vermögen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 28 Abs 3 erster Satz erster Fall SMG nicht zu tragen. Denn laut Urteilsfeststellungen setzte er (mehr als 700 Amphetaminderivate enthaltende Ecstasytabletten und mehr als 190 Gramm Amphetamin) insgesamt eine große Menge in Verkehr (dies lässt sich bei verständiger Lesart zumindest beim Amphetamin aus dem Satz US 10 ableiten: "Unter Bedachtnahme auf lediglich durchschnittliche Straßenqualität - auf Grund der Angaben der Abnehmer und Konsumierer - ergibt sich weiters bei einem nur durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 10 bis 20 Gramm [gemeint wohl: %] eine entsprechend große Menge bei den Amphetaminen bzw auch Derivaten. Die Mengen der einzelnen Tathandlungen waren auf Grund des vom Tätervorsatzes mitumfassten Additionseffektes zusammenzuzählen.")Paragraph 28, Absatz 3, SMG verlangt, dass die im Absatz 2, bezeichnete Tat gewerbsmäßig begangen wird, d.h. dass sich die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Absatz 2, zu beurteilen sind (somit auf ein wiederkehrendes Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen, Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 28, Erl römisch acht 1, 13 Os 8, 11/98, 11 Os 129/98, 13 Os 27/99, 13 Os 28/00, 15 Os 52/00, Ratz in WK2 Paragraph 28, StGB Rz 107). Die Konstatierungen, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger Suchtgiftverkäufe" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er Suchtgifte in einer großen Menge im Sinn der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verkehr setzte, vermögen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz erster Fall SMG nicht zu tragen. Denn laut Urteilsfeststellungen setzte er (mehr als 700 Amphetaminderivate enthaltende Ecstasytabletten und mehr als 190 Gramm Amphetamin) insgesamt eine große Menge in Verkehr (dies lässt sich bei verständiger Lesart zumindest beim Amphetamin aus dem Satz US 10 ableiten: "Unter Bedachtnahme auf lediglich durchschnittliche Straßenqualität - auf Grund der Angaben der Abnehmer und Konsumierer - ergibt sich weiters bei einem nur durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 10 bis 20 Gramm [gemeint wohl: %] eine entsprechend große Menge bei den Amphetaminen bzw auch Derivaten. Die Mengen der einzelnen Tathandlungen waren auf Grund des vom Tätervorsatzes mitumfassten Additionseffektes zusammenzuzählen.")
Zur spezifischen Absicht, jeweils große Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen, trifft das Erstgericht aber keine tauglichen Konstatierungen.
Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof selbst nicht behoben werden können und somit insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerlässlich ist, war das Urteil in diesem Punkte und im Strafausspruch von Amts wegen aufzuheben, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof selbst nicht behoben werden können und somit insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerlässlich ist, war das Urteil in diesem Punkte und im Strafausspruch von Amts wegen aufzuheben, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.