Die dagegen vom Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Warum - in der Beschwerde unterstellte (Z 9 lit a) - mangelnde Eignung des konstatierten Krafteinsatzes des Betroffenen gegen die Polizeibeamten, seine Festnahme, wie von ihm intendiert, zu verhindern (US 6), die rechtliche Annahme des Gewaltbegriffs ausschließen soll, wird nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98). Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie vorbringt, der Betroffene habe „lediglich seine Dokumente gefordert und dabei einen Spaten über den Kopf gehalten" (s demgegenüber US 5 f zur äußeren wie zur inneren Tatseite). Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe die (im Kontext erkennbar unter Berücksichtigung von Person und Zustand des Betroffenen und der Art der Tat angenommene, vgl Ratz in WK² § 21 - 25 Rz 24) Befürchtung, Halil S***** werde „ähnliche strafbare Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft begehen" (US 7), nicht beweiswürdigend fundiert, wird nicht Z 11, sondern ein Berufungsgrund angesprochen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die dagegen vom Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Warum - in der Beschwerde unterstellte (Ziffer 9, Litera a,) - mangelnde Eignung des konstatierten Krafteinsatzes des Betroffenen gegen die Polizeibeamten, seine Festnahme, wie von ihm intendiert, zu verhindern (US 6), die rechtliche Annahme des Gewaltbegriffs ausschließen soll, wird nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie vorbringt, der Betroffene habe „lediglich seine Dokumente gefordert und dabei einen Spaten über den Kopf gehalten" (s demgegenüber US 5 f zur äußeren wie zur inneren Tatseite). Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe die (im Kontext erkennbar unter Berücksichtigung von Person und Zustand des Betroffenen und der Art der Tat angenommene, vergleiche Ratz in WK² Paragraph 21, - 25 Rz 24) Befürchtung, Halil S***** werde „ähnliche strafbare Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft begehen" (US 7), nicht beweiswürdigend fundiert, wird nicht Ziffer 11,, sondern ein Berufungsgrund angesprochen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).