Abgesehen davon, daß nach einem Amtsvermerk des Erstgerichtes vom 27. April 1979 der Genannte nach einer noch während der Hauptverhandlung von der Gendarmerie eingeholten Auskunft schon in die Türkei zurückgekehrt war und daher nicht vorgeführt werden konnte, worauf der Verteidiger des Angeklagten erklärte, den Antrag auf dessen zeugenschaftliche Vernehmung nicht zu stellen (ON. 53), mangelt es der Verfahrensrüge schon an der unerläßlichen prozessualen Grundlage, weil der Beweisantrag in der Hauptverhandlung am 29.März 1979 nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 1 zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.). Erst bei Unterlassung der Durchführung einer auf einen solchen Antrag hin beschlossenen Beweisaufnahme (ebenso wie nach Abweisung des Antrages) hätte die behauptete Nichtigkeit geltend gemacht werden können. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde aber nur auf die Behauptung gestützt, daß dem Antrag auf Vernehmung eines Entlastungszeugen nicht entsprochen wurde und ist ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung nach dem Inhalt der allein maßgeblichen Verhandlungsschrift - wie hier -Abgesehen davon, daß nach einem Amtsvermerk des Erstgerichtes vom 27. April 1979 der Genannte nach einer noch während der Hauptverhandlung von der Gendarmerie eingeholten Auskunft schon in die Türkei zurückgekehrt war und daher nicht vorgeführt werden konnte, worauf der Verteidiger des Angeklagten erklärte, den Antrag auf dessen zeugenschaftliche Vernehmung nicht zu stellen (ON. 53), mangelt es der Verfahrensrüge schon an der unerläßlichen prozessualen Grundlage, weil der Beweisantrag in der Hauptverhandlung am 29.März 1979 nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 1 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.). Erst bei Unterlassung der Durchführung einer auf einen solchen Antrag hin beschlossenen Beweisaufnahme (ebenso wie nach Abweisung des Antrages) hätte die behauptete Nichtigkeit geltend gemacht werden können. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde aber nur auf die Behauptung gestützt, daß dem Antrag auf Vernehmung eines Entlastungszeugen nicht entsprochen wurde und ist ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung nach dem Inhalt der allein maßgeblichen Verhandlungsschrift - wie hier -
nicht gestellt worden, so hätte die Nichtigkeitsbeschwerde, weil die formale Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. fehlt, mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes schon vom Erstgericht, hier dem Landesgericht Innsbruck, gemäß den §§ 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1 StPO. zurückgewiesen und der Akt mit der des weiteren gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung des Angeklagten - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses -nicht gestellt worden, so hätte die Nichtigkeitsbeschwerde, weil die formale Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. fehlt, mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes schon vom Erstgericht, hier dem Landesgericht Innsbruck, gemäß den Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO. zurückgewiesen und der Akt mit der des weiteren gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung des Angeklagten - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses -
dem Oberlandesgericht Innsbruck als dem vorliegend zuständigen Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 285 a, Nr. 23).dem Oberlandesgericht Innsbruck als dem vorliegend zuständigen Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 285, a, Nr. 23).
Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr diese Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO. war die Entscheidung über die gesetzmäßig erhobene Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zu überlassen.Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr diese Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. war die Entscheidung über die gesetzmäßig erhobene Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zu überlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.