Gründe:
Die am 2.Juni 1965 geborene Christine B*** wurde von der Anklage, sie habe von Mai 1986 bis 3.März 1987 in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit als Kassierin geschaffen worden war, 108.927,50 S Bargeld ihrem Auftraggeber, der Firma S***
Sanitär- und Heizungsbedarf Großhandelsges.m.b.H. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (A), und am 9.März 1987 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Penzing durch die Behauptung, ihr Freund Robert P*** habe in Kenntnis dieser Diebstähle von dem gestohlenen Geld einen gemeinsamen Urlaub mit ihr in Griechenland um ca. 20.000 S finanzieren lassen und eine vom Diebsgut gekaufte Lederjacke im Wert von 2.000 S als Geschenk genommen, Robert P*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß sie ihn des von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und 3 und Abs 2 StGB. falsch verdächtigte, wobei sie wußte, daß die Verdächtigung falsch war (B), gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Nur den Freispruch im Faktum A bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeisbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO. Nach den dieses Faktum betreffenden Urteilsfeststellungen erstattete der Prokurist der geschädigten Firma, Werner K***, am 5.März 1987 beim Bezirkspolizeikommissariat Penzing gegen Christine B*** Anzeige wegen der inkriminierten Diebstähle unter Angabe eines Schadensbetrags von 108.927,70 S. Bereits vor Anzeigeerstattung hatte sich die Angeklagte verpflichtet, den gesamten Schadensbetrag gutzumachen. Zum Zeitpunkt dieser Erklärung war jedoch die Schadenshöhe noch nicht bekannt. Erst nach Anzeigeerstattung wurde ihr seitens der Firma der (inzwischen ermittelte) Schadensbetrag von 108.927,50 S bekanntgegeben.Sanitär- und Heizungsbedarf Großhandelsges.m.b.H. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (A), und am 9.März 1987 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Penzing durch die Behauptung, ihr Freund Robert P*** habe in Kenntnis dieser Diebstähle von dem gestohlenen Geld einen gemeinsamen Urlaub mit ihr in Griechenland um ca. 20.000 S finanzieren lassen und eine vom Diebsgut gekaufte Lederjacke im Wert von 2.000 S als Geschenk genommen, Robert P*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß sie ihn des von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, StGB. falsch verdächtigte, wobei sie wußte, daß die Verdächtigung falsch war (B), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Nur den Freispruch im Faktum A bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeisbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. Nach den dieses Faktum betreffenden Urteilsfeststellungen erstattete der Prokurist der geschädigten Firma, Werner K***, am 5.März 1987 beim Bezirkspolizeikommissariat Penzing gegen Christine B*** Anzeige wegen der inkriminierten Diebstähle unter Angabe eines Schadensbetrags von 108.927,70 S. Bereits vor Anzeigeerstattung hatte sich die Angeklagte verpflichtet, den gesamten Schadensbetrag gutzumachen. Zum Zeitpunkt dieser Erklärung war jedoch die Schadenshöhe noch nicht bekannt. Erst nach Anzeigeerstattung wurde ihr seitens der Firma der (inzwischen ermittelte) Schadensbetrag von 108.927,50 S bekanntgegeben.
Unmittelbar danach erklärte sich die Angeklagte bereit, diesen Schaden mit Hilfe eines von ihren Eltern für sie angelegten, jedoch bereits ihr gehörigen Sparbuchs sofort zu erstatten. Bereits wenige Tage danach (am 9.März 1987), nachdem die Angeklagte das Sparbuch realisiert hatte, wurde der Schaden gutgemacht.
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, daß die Voraussetzungen strafaufhebender tätiger Reue (§ 167 Abs 2 Z. 2 StGB.) nicht vorlägen. Zum einen sei der Angeklagten die tatsächliche Schadenshöhe zunächst nicht bekannt gewesen und von der geschädigten Firma erst nach Anzeigeerstattung bekanntgegeben worden, sodaß der von ihr zu vertretende Schaden nicht Inhalt einer schon vor Erstattung der Anzeige eingegangenen vertraglichen Verpflichtung sein konnte; zum anderen sei in der von der Angeklagten bekundeten Bereitschaft, aus ihrem Sparbuch den verursachten Schaden abzudecken, keine Verpflichtung zu einer Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit enthalten.In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, daß die Voraussetzungen strafaufhebender tätiger Reue (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.) nicht vorlägen. Zum einen sei der Angeklagten die tatsächliche Schadenshöhe zunächst nicht bekannt gewesen und von der geschädigten Firma erst nach Anzeigeerstattung bekanntgegeben worden, sodaß der von ihr zu vertretende Schaden nicht Inhalt einer schon vor Erstattung der Anzeige eingegangenen vertraglichen Verpflichtung sein konnte; zum anderen sei in der von der Angeklagten bekundeten Bereitschaft, aus ihrem Sparbuch den verursachten Schaden abzudecken, keine Verpflichtung zu einer Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit enthalten.