Rechtssatz RS0095431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095431
Geschäftszahl
11Os25/75; 9Os190/84; 13Os77/88
Entscheidungsdatum
08.09.1988
Rechtssatz
Für die Festlegung eines kalendermäßig bestimmten oder doch sogleich bestimmbaren Endtermins ist es nicht erforderlich, daß dieser Zeitpunkt ausdrücklich genannt wird; es reichen vielmehr auch konkludente Erklärungen über ein konkret bestimmtes Ende der Leistungsfrist aus. Die Bezugnahme auf ein branchenübliches Zahlungsziel oder andere eindeutig objektivierbare Umstände kann genügen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 25/75
Entscheidungstext OGH 28.08.1975 11 Os 25/75
Veröff: SSt 46/43
- 9 Os 190/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 190/84
Vgl; Beisatz: Die Zusicherung, den Schaden "möglichst bald" zu erstatten, genügt nicht. (T1) Veröff: RdW 1985,342
- 13 Os 77/88
Entscheidungstext OGH 08.09.1988 13 Os 77/88
nur: Für die Festlegung eines kalendermäßig bestimmten oder doch sogleich bestimmbaren Endtermin ist es nicht erforderlich, daß dieser Zeitpunkt ausdrücklich genannt wird; es reichen vielmehr auch konkludente Erklärungen über ein konkret bestimmtes Ende der Leistungsfrist aus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095431
Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0110OS00025_7500000_002