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Entscheidung 13 Os 77/91×

Entscheidung 13 Os 77/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os77/91-10

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf B***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Juni 1991, GZ 6 a römisch fünf r 8.948/87-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Adolf B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien von 1978 bis 1987 vorsätzlich fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verschweigen eigenmächtiger Entnahmen als Geschäftsführer der E***** Datenverarbeitungsdienst GmbH eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1978 bis 1986 im Betrage von insgesamt 3,844.657 S bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.

Die im Schuldspruch erwähnten eigenmächtigen Entnahmen im Betrag von insgesamt 6,616.448,30 S erfolgten unter wissentlichem Mißbrauch der dem Angeklagten als Geschäftsführer der E***** Datenverarbeitungsdienst GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über deren, sohin fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, womit er der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt hat. Er war deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.März 1987, GZ 12 a römisch fünf r 5.490/86-15, wegen Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB rechtskräftig verurteilt worden.

Der Angeklagte hat sich - entsprechend seinem im Abgabenverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt (siehe Berufungsschrift im Einkommensteuerakt S 27 aus 1986,) - im Finanzstrafverfahren ua damit verantwortet, er habe nicht gewußt, daß er die durch strafbare Handlung erlangten Beträge als Einkommen versteuern müsse (S 79).

Einen derartigen Irrtum (Paragraph 9, FinStrG) hat zwar das Erstgericht ausdrücklich verneint (US 8) - weshalb der insoweit der Sache nach geltend gemachte Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) nicht vorliegt -, es hat jedoch diesen Ausspruch offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,), indem es dazu bloß ausführt (US 8/9), daß bei lebensnaher Betrachtung dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Wissen unterstellt werden müsse, daß jegliche Art von Einkommen, gleich welcher Einkommensart, einkommensteuerpflichtig sei.

Angesichts der Tatsache, daß einem Vermögenszuwachs aus kriminellen Handlungen zum Nachteil eines Arbeit-, Dienst- oder Machtgebers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs die Bedeutung von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG beigemessen wird, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer mit Vorsatz bewirkten Abgabenverkürzung nach Lage des besonderen Falles ebensowenig aus, wie der Hinweis auf die Stellung des - übrigens juristisch nicht vorgebildeten - Angeklagten als Geschäftsführer eines technischen Unternehmens.

Ohne Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen war somit schon wegen dieses Begründungsmangels die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO).

Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E28492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00077.9101.0318.0

Dokumentnummer

JJT_19920318_OGH0002_0130OS00077_9100010_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung