Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit. a (der Sache nach Z 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
Die im Schuldspruch erwähnten eigenmächtigen Entnahmen im Betrag von insgesamt 6,616.448,30 S erfolgten unter wissentlichem Mißbrauch der dem Angeklagten als Geschäftsführer der E***** Datenverarbeitungsdienst GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über deren, sohin fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, womit er der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt hat. Er war deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.März 1987, GZ 12 a Vr 5.490/86-15, wegen Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB rechtskräftig verurteilt worden.Die im Schuldspruch erwähnten eigenmächtigen Entnahmen im Betrag von insgesamt 6,616.448,30 S erfolgten unter wissentlichem Mißbrauch der dem Angeklagten als Geschäftsführer der E***** Datenverarbeitungsdienst GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über deren, sohin fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, womit er der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt hat. Er war deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.März 1987, GZ 12 a römisch fünf r 5.490/86-15, wegen Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB rechtskräftig verurteilt worden.
Der Angeklagte hat sich - entsprechend seinem im Abgabenverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt (siehe Berufungsschrift im Einkommensteuerakt S 27/1986) - im Finanzstrafverfahren ua damit verantwortet, er habe nicht gewußt, daß er die durch strafbare Handlung erlangten Beträge als Einkommen versteuern müsse (S 79).Der Angeklagte hat sich - entsprechend seinem im Abgabenverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt (siehe Berufungsschrift im Einkommensteuerakt S 27 aus 1986,) - im Finanzstrafverfahren ua damit verantwortet, er habe nicht gewußt, daß er die durch strafbare Handlung erlangten Beträge als Einkommen versteuern müsse (S 79).
Einen derartigen Irrtum (§ 9 FinStrG) hat zwar das Erstgericht ausdrücklich verneint (US 8) - weshalb der insoweit der Sache nach geltend gemachte Feststellungsmangel (Z 9 lit. b) nicht vorliegt -, es hat jedoch diesen Ausspruch offenbar unzureichend begründet (Z 5), indem es dazu bloß ausführt (US 8/9), daß bei lebensnaher Betrachtung dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Wissen unterstellt werden müsse, daß jegliche Art von Einkommen, gleich welcher Einkommensart, einkommensteuerpflichtig sei.Einen derartigen Irrtum (Paragraph 9, FinStrG) hat zwar das Erstgericht ausdrücklich verneint (US 8) - weshalb der insoweit der Sache nach geltend gemachte Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) nicht vorliegt -, es hat jedoch diesen Ausspruch offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,), indem es dazu bloß ausführt (US 8/9), daß bei lebensnaher Betrachtung dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Wissen unterstellt werden müsse, daß jegliche Art von Einkommen, gleich welcher Einkommensart, einkommensteuerpflichtig sei.
Angesichts der Tatsache, daß einem Vermögenszuwachs aus kriminellen Handlungen zum Nachteil eines Arbeit-, Dienst- oder Machtgebers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs die Bedeutung von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)" im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG beigemessen wird, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer mit Vorsatz bewirkten Abgabenverkürzung nach Lage des besonderen Falles ebensowenig aus, wie der Hinweis auf die Stellung des - übrigens juristisch nicht vorgebildeten - Angeklagten als Geschäftsführer eines technischen Unternehmens.Angesichts der Tatsache, daß einem Vermögenszuwachs aus kriminellen Handlungen zum Nachteil eines Arbeit-, Dienst- oder Machtgebers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs die Bedeutung von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG beigemessen wird, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer mit Vorsatz bewirkten Abgabenverkürzung nach Lage des besonderen Falles ebensowenig aus, wie der Hinweis auf die Stellung des - übrigens juristisch nicht vorgebildeten - Angeklagten als Geschäftsführer eines technischen Unternehmens.
Ohne Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen war somit schon wegen dieses Begründungsmangels die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO).Ohne Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen war somit schon wegen dieses Begründungsmangels die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.