Rechtssatz RS0086827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086827
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Norm
FinStrG §9
FinStrG §33 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz
Angesichts der Tatsache, daß einem Vermögenszuwachs aus kriminellen Handlungen zum Nachteil eines Arbeitgebers, Dienstgebers oder Machtgebers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs die Bedeutung von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)" im Sinne des § 25 Abs 1 EStG beigemessen wird, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer mit Vorsatz bewirkten Abgabenverkürzung in Ansehung von durch Untreue (§ 153 StGB) erlangten Vermögenswerten ebensowenig aus, wie der Hinweis auf die Stellung des - übrigens juristisch nicht vorgebildeten - Angeklagten als Geschäftsführer eines technischen Unternehmens.Angesichts der Tatsache, daß einem Vermögenszuwachs aus kriminellen Handlungen zum Nachteil eines Arbeitgebers, Dienstgebers oder Machtgebers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs die Bedeutung von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG beigemessen wird, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer mit Vorsatz bewirkten Abgabenverkürzung in Ansehung von durch Untreue (Paragraph 153, StGB) erlangten Vermögenswerten ebensowenig aus, wie der Hinweis auf die Stellung des - übrigens juristisch nicht vorgebildeten - Angeklagten als Geschäftsführer eines technischen Unternehmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086827
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0130OS00077_9100000_001