Gründe:
Dem seit dem 30. April 1998 in Untersuchungshaft befindlichen italienischen Staatsangehörigen Giorigo Z***** wird angelastet, das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB (1.) sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGBDem seit dem 30. April 1998 in Untersuchungshaft befindlichen italienischen Staatsangehörigen Giorigo Z***** wird angelastet, das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB (1.) sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB
(2.) dadurch begangen zu haben, daß er
1. am 24. Februar 1998 in Villach in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Volksbank ***** durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich durch Vorgabe der Einlösbarkeit des von ihm präsentierten und hinsichtlich der Ausstellerunterschrift gefälschten, auf die S*****-Bank in R*****, gezogenen Verrechnungsschecks über einen Betrag von 7,500.000 US-Dollar verbunden mit der Vorgabe, Berechtigter dieses Schecks zu sein, zu Handlungen, und zwar zur Veranlagung von 25 % des genannten Scheckbetrages in Dollaranleihen und zur Gutbuchung des Restbetrages auf eigens von ihm zuvor eröffnete Konten zu verleiten versuchte, wodurch die Volksbank ***** zumindest um das Nominale in ihrem Vermögen geschädigt werden sollte, und
2. am 27. Mai 1998 in Klagenfurt die die Voruntersuchung gegen ihn führende Richterin Mag. Michaela W***** durch die Äußerung: "Auch hier werden Köpfe rollen, ich werde schon dafür sorgen, so etwas darf nicht ungestraft bleiben, es ist ja auch gelungen, Falcone und Borsellino auf angemessene Weise zu eliminieren. Nächste Woche gibt es da einen großen Wirbel. Dafür werde ich sorgen" gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die von Giorgio Z***** am 14. September 1998 selbst verfaßte (S 445/II), als "Nichtigkeitsbeschwerde-Berufung" bezeichnete dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Grundrechtsbeschwerde, mit Verbesserungsauftrag (12 Ns 16/98 vom 23. September 1998, ON 142) zurückgestellte, vom Landesgericht Klagenfurt am 23. April 1999 dem Verteidiger zur Unterschrift (§ 3 Abs 2 GRBG) zugeleitete Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, teils auch unzulässig.Die von Giorgio Z***** am 14. September 1998 selbst verfaßte (S 445/II), als "Nichtigkeitsbeschwerde-Berufung" bezeichnete dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Grundrechtsbeschwerde, mit Verbesserungsauftrag (12 Ns 16/98 vom 23. September 1998, ON 142) zurückgestellte, vom Landesgericht Klagenfurt am 23. April 1999 dem Verteidiger zur Unterschrift (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) zugeleitete Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, teils auch unzulässig.