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Entscheidung 13 Os 78/04×

Entscheidung 13 Os 78/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os78/04

Entscheidungsdatum

14.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard T***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. April 2004, GZ 23 Hv 62/04f-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der Unterbringung des Bernhard T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Über die gegen den Strafausspruch ergriffene, vorerst unerledigt bleibende Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben, ausgenommen den Fall, dass aufgrund erneuter Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zu fällende Urteil des Schöffengerichts vom Obersten Gerichtshof ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen wäre (Paragraph 296, StPO). Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Aufgrund eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen (richtig:) mehrerer Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (A/2 und 3), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C) wurde mit dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des Bernhard T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in L*****

A. seinen (Adoptiv-)Vater Dr. Erwin T***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch gefährliche Drohung zu vermögensschädgenden Handlungen genötigt, und zwar

2. am 22. Mai 2003 durch die Erklärung, wenn er nicht sofort 300 Euro erhalte, verwüste er die Ordination und schlage alles zusammen, zur Übergabe dieses Geldbetrages;

  1. Ziffer 3
    zwischen 23. und 27. Mai 2003 mehrfach "unter Wiederholung der zu
  2. Ziffer 2
    angeführten Drohungen" zur Übergabe von Medikamenten und weiterer 1.600 Euro;
    B. am 22. Mai 2003 Christina und Dr. Erwin T***** gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit erhobener Axt auf sie zuging;
    C. am 22. Mai 2003 Dr. Erwin T***** am Körper verletzt, indem er ihm mit einem Schraubenzieher in den rechten Unterarm ritzte.

Rechtliche Beurteilung

Der (nominell) aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Angesichts des bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs kann allerdings die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) nicht Gegenstand der Anfechtung der auf dieser Basis ergangenen Unterbringungsanordnung sein. Ebenso wie Begehung und Subsumtion der Anlasstat(en) ist auch die Zurechnungsfähigkeit stets (also auch in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB) Gegenstand der Rechts- und Subsumtions- (Ziffer 9 und 10), nicht aber der Sanktionsrüge (Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 8 und in WK-StPO Paragraph 281, Rz 674).

Da Paragraph 21, StGB jedoch die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher neben einer Mindeststrafdrohung für die Anlasstat und einem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand auch an dessen Einfluss auf die Anlasstat bindet, kann diese Sanktionsbefugnisgrenze aus Ziffer 11, erster Fall in Frage gestellt werden, deren Tatsachengrundlage zugunsten des Angeklagten aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer eins bis 5 a (WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 9, WK-StPO Paragraph 281, Rz 27, 322, 400, 673).

Die in den Urteilsgründen erfolgte Bejahung der für die angesprochene Sanktionsbefugnisgrenze entscheidenden Frage, ob Bernhard T***** die - aufgrund ihres Strafsatzes von mehr als einem Jahr allein in Betracht kommenden - Verbrechen der Erpressung (A/2 und 3) "unter dem Einfluss" seiner zugleich - in Form „einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ" (US 5) - festgestellten geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen hat, wurde vom Schöffengericht nur unter Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen begründet. Der psychiatrische Sachverständige hinwieder hatte die Kausalität jener Abartigkeit nur hinsichtlich der am 22. Mai 2003 "um 23.00 Uhr" begangenen Vergehen der gefährlichen Drohung (B) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C) eindeutig bejaht, nicht aber in Betreff der Verbrechen der Erpressung (Bd römisch eins, S 226 bis 228; vergleiche S 7 des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils, ON 23).

Zwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 396). Erfolgt die Begründung einer aus Ziffer 5, vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Gutachten, ohne dass diesem eine zureichende Begründung für die getroffene Feststellung zu entnehmen ist, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund (hier Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall) vor.

Dazu kommt, dass der Sachverständige in keinem der Erpressungsfälle den Einfluss der Abartigkeit eindeutig bejaht, gleichwohl die - vom Schöffengericht geteilte (US 5) - Befürchtung geäußert hatte, der Angeklagte werde (auch) unter deren Einfluss speziell derartige Straftaten begehen (Bd römisch zwei, S 107), was Nichtigkeit der Unterbringungsanordnung auch aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, erster Fall nach sich zieht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 438; vergleiche auch Paragraph 126, StPO). Die aufgezeigten Begründungsmängel führen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung der Maßnahmenanordnung samt Rückverweisung an das Erstgericht in diesem Umfang (Paragraph 285 e, erster Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 4 f).

Im nunmehr bereits dritten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine Handlung, die der Mindeststrafdrohung nicht entspricht, auch dann nicht Anlasstat sein kann, wenn gleichzeitig Taten, die diesem Erfordernis genügen, abgeurteilt werden (Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 5). Andererseits reicht es hin, wenn die Abartigtkeit für die Anlasstat (mit-)ursächlich geworden ist, sich in der Anlasstat also fassbar, nicht aber notwendigerweise dominierend ausgewirkt hat. Mit den Worten "unter dem Einfluss" und "beruht" ist nämlich jeweils bloß Kausalität angesprochen. Der Feststellung des Kausalzusammenhanges jedoch kommt entscheidende Bedeutung zu (WK2 Paragraph 21, Rz 11). Werden die Unterbringungsvoraussetzungen - einschließlich der von Paragraph 21, StGB verlangten Gefährlichkeit - bejaht, ist darüber abzusprechen, ob die in einem solchen Fall angebrachte Unterbringung im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig oder die Maßnahme nach Paragraph 45, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen ist, weil deren Vollzug durch eine Behandlung außerhalb der Anstalt substituiert werden kann (dazu: Ratz in WK2 Paragraph 45, Rz 9-17; aus psychiatrischer Sicht Haller, RZ 2002, 102). Erst nach der Entscheidung des Schöffengerichtes über die Maßnahme wird das Oberlandesgericht Innsbruck über die gegen die Freiheitsstrafe ergriffene Berufung zu befinden haben, es sei denn, der Oberste Gerichtshof sähe sich - im Fall einer erneuten Nichtigkeitsbeschwerde - veranlasst, über diese in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 296, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74144 13Os78.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3675 = RZ 2004,280 EÜ174 - RZ 2004 EÜ174 = SSt 2004/56 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00078.04.0714.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20040714_OGH0002_0130OS00078_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090083 Rechtssatz 24.03.1977Strafrecht
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RS0090125 Rechtssatz 15.04.1980Strafrecht
Über die Anfechtung des im Tenor eines (gemäß § 21 Abs 1 StGB) verurteilenden Erkenntnisses ausgesprochenen Vorwurfs einer Tat, die an sich nicht Einweisungsgrundlage sein kann.
RS0090390 Rechtssatz 23.06.1989Strafrecht
Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsa …
RS0090530 Rechtssatz 04.06.1991Strafrecht
Der Zustand ausgeprägter psychischer Abartigkeit muß nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein, es genügt, wenn diese Abartigkeit für die Tatbegehung zumindest mitursächlich ist.
RS0113981 Rechtssatz 29.08.2000Strafrecht
Die Begehung der Anlasstat ist Gegenstand der Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge, nicht der Sanktionsrüge.
RS0118581 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Ver …
RS0119301 Rechtssatz 14.07.2004Strafrecht
Zwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden. Erfolgt die Begründung einer aus Z 5 vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Guta …
RS0119302 Rechtssatz 14.07.2004Strafrecht
Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt. Für die Frage der bedingten Nachsicht ein …