Der (nominell) aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.Der (nominell) aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Angesichts des bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs kann allerdings die Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) nicht Gegenstand der Anfechtung der auf dieser Basis ergangenen Unterbringungsanordnung sein. Ebenso wie Begehung und Subsumtion der Anlasstat(en) ist auch die Zurechnungsfähigkeit stets (also auch in den Fällen des § 21 Abs 1 StGB) Gegenstand der Rechts- und Subsumtions- (Z 9 und 10), nicht aber der Sanktionsrüge (Ratz in WK2 Vorbem §§ 21-25 Rz 8 und in WK-StPO § 281 Rz 674).Angesichts des bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs kann allerdings die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) nicht Gegenstand der Anfechtung der auf dieser Basis ergangenen Unterbringungsanordnung sein. Ebenso wie Begehung und Subsumtion der Anlasstat(en) ist auch die Zurechnungsfähigkeit stets (also auch in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB) Gegenstand der Rechts- und Subsumtions- (Ziffer 9 und 10), nicht aber der Sanktionsrüge (Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 8 und in WK-StPO Paragraph 281, Rz 674).
Da § 21 StGB jedoch die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher neben einer Mindeststrafdrohung für die Anlasstat und einem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand auch an dessen Einfluss auf die Anlasstat bindet, kann diese Sanktionsbefugnisgrenze aus Z 11 erster Fall in Frage gestellt werden, deren Tatsachengrundlage zugunsten des Angeklagten aus Z 11 erster Fall iVm Z 1 bis 5a (WK2 Vorbem §§ 21-25 Rz 9, WK-StPO § 281 Rz 27, 322, 400, 673).Da Paragraph 21, StGB jedoch die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher neben einer Mindeststrafdrohung für die Anlasstat und einem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand auch an dessen Einfluss auf die Anlasstat bindet, kann diese Sanktionsbefugnisgrenze aus Ziffer 11, erster Fall in Frage gestellt werden, deren Tatsachengrundlage zugunsten des Angeklagten aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer eins bis 5 a (WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 9, WK-StPO Paragraph 281, Rz 27, 322, 400, 673).
Die in den Urteilsgründen erfolgte Bejahung der für die angesprochene Sanktionsbefugnisgrenze entscheidenden Frage, ob Bernhard T***** die - aufgrund ihres Strafsatzes von mehr als einem Jahr allein in Betracht kommenden - Verbrechen der Erpressung (A/2 und 3) "unter dem Einfluss" seiner zugleich - in Form „einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ" (US 5) - festgestellten geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen hat, wurde vom Schöffengericht nur unter Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen begründet. Der psychiatrische Sachverständige hinwieder hatte die Kausalität jener Abartigkeit nur hinsichtlich der am 22. Mai 2003 "um 23.00 Uhr" begangenen Vergehen der gefährlichen Drohung (B) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) eindeutig bejaht, nicht aber in Betreff der Verbrechen der Erpressung (Bd I, S 226 bis 228; vgl S 7 des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils, ON 23).Die in den Urteilsgründen erfolgte Bejahung der für die angesprochene Sanktionsbefugnisgrenze entscheidenden Frage, ob Bernhard T***** die - aufgrund ihres Strafsatzes von mehr als einem Jahr allein in Betracht kommenden - Verbrechen der Erpressung (A/2 und 3) "unter dem Einfluss" seiner zugleich - in Form „einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ" (US 5) - festgestellten geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen hat, wurde vom Schöffengericht nur unter Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen begründet. Der psychiatrische Sachverständige hinwieder hatte die Kausalität jener Abartigkeit nur hinsichtlich der am 22. Mai 2003 "um 23.00 Uhr" begangenen Vergehen der gefährlichen Drohung (B) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C) eindeutig bejaht, nicht aber in Betreff der Verbrechen der Erpressung (Bd römisch eins, S 226 bis 228; vergleiche S 7 des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils, ON 23).
Zwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden (WK-StPO § 281 Rz 396). Erfolgt die Begründung einer aus Z 5 vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Gutachten, ohne dass diesem eine zureichende Begründung für die getroffene Feststellung zu entnehmen ist, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund (hier Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) vor.Zwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 396). Erfolgt die Begründung einer aus Ziffer 5, vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Gutachten, ohne dass diesem eine zureichende Begründung für die getroffene Feststellung zu entnehmen ist, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund (hier Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall) vor.
Dazu kommt, dass der Sachverständige in keinem der Erpressungsfälle den Einfluss der Abartigkeit eindeutig bejaht, gleichwohl die - vom Schöffengericht geteilte (US 5) - Befürchtung geäußert hatte, der Angeklagte werde (auch) unter deren Einfluss speziell derartige Straftaten begehen (Bd II, S 107), was Nichtigkeit der Unterbringungsanordnung auch aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 erster Fall nach sich zieht (WK-StPO § 281 Rz 438; vgl auch § 126 StPO). Die aufgezeigten Begründungsmängel führen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung der Maßnahmenanordnung samt Rückverweisung an das Erstgericht in diesem Umfang (§ 285e erster Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 285i Rz 4 f).Dazu kommt, dass der Sachverständige in keinem der Erpressungsfälle den Einfluss der Abartigkeit eindeutig bejaht, gleichwohl die - vom Schöffengericht geteilte (US 5) - Befürchtung geäußert hatte, der Angeklagte werde (auch) unter deren Einfluss speziell derartige Straftaten begehen (Bd römisch zwei, S 107), was Nichtigkeit der Unterbringungsanordnung auch aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, erster Fall nach sich zieht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 438; vergleiche auch Paragraph 126, StPO). Die aufgezeigten Begründungsmängel führen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung der Maßnahmenanordnung samt Rückverweisung an das Erstgericht in diesem Umfang (Paragraph 285 e, erster Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 4 f).
Im nunmehr bereits dritten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine Handlung, die der Mindeststrafdrohung nicht entspricht, auch dann nicht Anlasstat sein kann, wenn gleichzeitig Taten, die diesem Erfordernis genügen, abgeurteilt werden (Ratz in WK2 § 21 Rz 5). Andererseits reicht es hin, wenn die Abartigtkeit für die Anlasstat (mit-)ursächlich geworden ist, sich in der Anlasstat also fassbar, nicht aber notwendigerweise dominierend ausgewirkt hat. Mit den Worten "unter dem Einfluss" und "beruht" ist nämlich jeweils bloß Kausalität angesprochen. Der Feststellung des Kausalzusammenhanges jedoch kommt entscheidende Bedeutung zu (WK2 § 21 Rz 11). Werden die Unterbringungsvoraussetzungen - einschließlich der von § 21 StGB verlangten Gefährlichkeit - bejaht, ist darüber abzusprechen, ob die in einem solchen Fall angebrachte Unterbringung im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig oder die Maßnahme nach § 45 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen ist, weil deren Vollzug durch eine Behandlung außerhalb der Anstalt substituiert werden kann (dazu: Ratz in WK2 § 45 Rz 9-17; aus psychiatrischer Sicht Haller, RZ 2002, 102). Erst nach der Entscheidung des Schöffengerichtes über die Maßnahme wird das Oberlandesgericht Innsbruck über die gegen die Freiheitsstrafe ergriffene Berufung zu befinden haben, es sei denn, der Oberste Gerichtshof sähe sich - im Fall einer erneuten Nichtigkeitsbeschwerde - veranlasst, über diese in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 296 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Im nunmehr bereits dritten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine Handlung, die der Mindeststrafdrohung nicht entspricht, auch dann nicht Anlasstat sein kann, wenn gleichzeitig Taten, die diesem Erfordernis genügen, abgeurteilt werden (Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 5). Andererseits reicht es hin, wenn die Abartigtkeit für die Anlasstat (mit-)ursächlich geworden ist, sich in der Anlasstat also fassbar, nicht aber notwendigerweise dominierend ausgewirkt hat. Mit den Worten "unter dem Einfluss" und "beruht" ist nämlich jeweils bloß Kausalität angesprochen. Der Feststellung des Kausalzusammenhanges jedoch kommt entscheidende Bedeutung zu (WK2 Paragraph 21, Rz 11). Werden die Unterbringungsvoraussetzungen - einschließlich der von Paragraph 21, StGB verlangten Gefährlichkeit - bejaht, ist darüber abzusprechen, ob die in einem solchen Fall angebrachte Unterbringung im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig oder die Maßnahme nach Paragraph 45, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen ist, weil deren Vollzug durch eine Behandlung außerhalb der Anstalt substituiert werden kann (dazu: Ratz in WK2 Paragraph 45, Rz 9-17; aus psychiatrischer Sicht Haller, RZ 2002, 102). Erst nach der Entscheidung des Schöffengerichtes über die Maßnahme wird das Oberlandesgericht Innsbruck über die gegen die Freiheitsstrafe ergriffene Berufung zu befinden haben, es sei denn, der Oberste Gerichtshof sähe sich - im Fall einer erneuten Nichtigkeitsbeschwerde - veranlasst, über diese in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 296, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.