Rechtssatz RS0119302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119302
Entscheidungsdatum
28.05.2020
Rechtssatz
Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.Bleiben Zweifel an der von Paragraph 21, StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.
Für die Frage der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach § 21 StGB kommt es statt dessen auf das Verhältnis des Vollzugs zu der diesen substituierenden Behandlung außerhalb der Anstalt unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Maßnahme an, mit anderen Worten darauf, ob der Vollzug im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig ist.Für die Frage der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach Paragraph 21, StGB kommt es statt dessen auf das Verhältnis des Vollzugs zu der diesen substituierenden Behandlung außerhalb der Anstalt unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Maßnahme an, mit anderen Worten darauf, ob der Vollzug im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 78/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 78/04
- 11 Os 35/10x
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 11 Os 35/10x
- 12 Os 73/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 73/11v
Auch
- 15 Os 2/13b
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 2/13b
Auch
- 11 Os 125/16s
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 125/16s
Auch
- 13 Os 81/19i
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 81/19i
Vgl; Beisatz: Ebenso wenig steht die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe entgegen, weil auch die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (§ 21 StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 1 bis 4 StGB). (T1)
- 12 Os 18/20v
Entscheidungstext OGH 28.05.2020 12 Os 18/20v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119302
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_0130OS00078_0400000_002