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Entscheidung 11 Os 125/16s×

Entscheidung 11 Os 125/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090208 Rechtssatz 31.05.1983Strafrecht
Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB die Gefährlichkeitsprognose nur mit Berufung bekämpfbar ist, bedarf es zumindest der Anmeldung des Rechtmittels der Berufung, um den (auch) in diese Richtung gehenden Anfechtungswillen deutlich zu machen.
RS0090270 Rechtssatz 10.08.1977Strafrecht
Da im Verfahren nach § 21 Abs1 StGB ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpft werden kann, ist bereits durch die bloße Anmeldung der Berufung der Punkt des Erkenntnisses, durch den sich der Betroffene beschwert erachtet, deutlich und …
RS0117961 Rechtssatz 06.08.2003Strafrecht
Die Tatsachenrüge ermöglicht nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten.
RS0119302 Rechtssatz 14.07.2004Strafrecht
Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt. Für die Frage der bedingten Nachsicht ein …
RS0121151 Rechtssatz 23.08.2006Strafrecht
Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, …
RS0127350 Rechtssatz 20.12.2011Strafrecht
Eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit, wie sie sich nach den …