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Rechtssatz RS0121151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121151

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Rechtssatz

Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz eins, StGB (Artikel 7, Absatz eins, MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121151

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20060823_OGH0002_0130OS00073_06V0000_003