Mit der Behauptung, andernfalls hätten während der Voruntersuchung die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der Maßnahme geschaffen werden können, kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4) unter Berufung auf § 439 Abs 2 StPO die unterlassene Beiziehung eines zweiten Sachverständigen und mit dem Hinweis auf § 429 Abs 2 Z 1 StPO die Tatsache, dass dem Betroffenen erst einige Monate nach Einleitung der Voruntersuchung ein Verteidiger beigegeben wurde, ohne sich jedoch - wie für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich - auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu stützen.Mit der Behauptung, andernfalls hätten während der Voruntersuchung die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der Maßnahme geschaffen werden können, kritisiert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) unter Berufung auf Paragraph 439, Absatz 2, StPO die unterlassene Beiziehung eines zweiten Sachverständigen und mit dem Hinweis auf Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Tatsache, dass dem Betroffenen erst einige Monate nach Einleitung der Voruntersuchung ein Verteidiger beigegeben wurde, ohne sich jedoch - wie für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich - auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu stützen.
Das Vorbringen ist auch unter dem Aspekt allfälliger Nichtigkeit aus Z 3 unbeachtlich, weil § 430 Abs 4 StPO nur die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung verlangt und die Vertretung des Betroffenen durch einen Verteidiger nur während der Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bewehrt ist (§ 430 Abs 3 StPO). Zudem betreffen beide Vorschriften nur die - von der Verfahrensrüge gar nicht in Frage gestellte - Unterbringungsanordnung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 261, 734; vgl aber Medigovic aaO § 433 Rz 6, 8, § 439 Rz 3).Das Vorbringen ist auch unter dem Aspekt allfälliger Nichtigkeit aus Ziffer 3, unbeachtlich, weil Paragraph 430, Absatz 4, StPO nur die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung verlangt und die Vertretung des Betroffenen durch einen Verteidiger nur während der Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bewehrt ist (Paragraph 430, Absatz 3, StPO). Zudem betreffen beide Vorschriften nur die - von der Verfahrensrüge gar nicht in Frage gestellte - Unterbringungsanordnung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 261, 734; vergleiche aber Medigovic aaO Paragraph 433, Rz 6, 8, Paragraph 439, Rz 3).
Mit der Behauptung, die Aussagen dreier Zeugen, welche bekundet hätten, dass der Betroffene sich ihnen gegenüber „nie aggressiv oder auffallend gefährlich verhalten habe", seien unerörtert geblieben, wird Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs ebenso wenig geltend gemacht, wie mit dem Vorbringen, vor dem 7. Dezember 2004 habe es „keinen vergleichbaren Vorfall gegeben".
Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall liegt nämlich nur vor, wenn die solcherart in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (WK-StPO § 281 Rz 715 bis 721).Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall liegt nämlich nur vor, wenn die solcherart in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 bis 721).
Angeblich indiziert gewesene Feststellungen, „warum sich der Betroffene ausschließlich seiner Großmutter gegenüber feindselig verhält", waren unter dem Aspekt der von § 21 Abs 1 StGB verlangten Prognosetat deshalb nicht erforderlich, weil die Unterbringungsanordnung auch zulässig ist, wenn sich die Gefährlichkeit des Täters nur gegen eine bestimmte Person richtet (Ratz in WK2 § 21 Rz 29), wovon vorliegend schon angesichts des gegen die Polizeibeamten gesetzten Verhaltens ohnehin keine Rede sein kann (Z 10, der Sache nach Z 11 zweiter Fall).Angeblich indiziert gewesene Feststellungen, „warum sich der Betroffene ausschließlich seiner Großmutter gegenüber feindselig verhält", waren unter dem Aspekt der von Paragraph 21, Absatz eins, StGB verlangten Prognosetat deshalb nicht erforderlich, weil die Unterbringungsanordnung auch zulässig ist, wenn sich die Gefährlichkeit des Täters nur gegen eine bestimmte Person richtet (Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 29), wovon vorliegend schon angesichts des gegen die Polizeibeamten gesetzten Verhaltens ohnehin keine Rede sein kann (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall).
Aus der Kritik am Fehlen einer Aussage zur Frage, „welche Gründe die einschreitenden Exekutivbeamten dem Betroffenen für ihr Eindringen genannt haben", wird nicht klar, welche Feststellung der Beschwerdeführer vermisst. Zudem entbehrt sie des Hinweises auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat (WK-StPO § 281 Rz 600).Aus der Kritik am Fehlen einer Aussage zur Frage, „welche Gründe die einschreitenden Exekutivbeamten dem Betroffenen für ihr Eindringen genannt haben", wird nicht klar, welche Feststellung der Beschwerdeführer vermisst. Zudem entbehrt sie des Hinweises auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat (WK-StPO Paragraph 281, Rz 600).
Mit dem aus einer Bemerkung des Sachverständigen, wonach der Betroffene während der Hauptverhandlung „deutlich ruhiger und weniger impulsiv war als noch vor der medikamentösen Behandlung" (S 177), abgeleiteten Schluss auf einen die bedingte Nachsicht der Maßnahme rechtfertigenden Behandlungserfolg wird erneut nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Insoweit ist der Ansicht des Schöffengerichtes (welches auf eine von Fabrizy StGB9 § 45 Rz 1a übernommene Bemerkung der EBRV rekurriert) gegenüber klarzustellen, dass Sachverhalte, „in denen während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann", keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung führen, vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegenstehen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB (Art 7 Abs 1 MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden (treffend: Medigovic, JBl 2001, 495; aus psychiatrischer Sicht sieht Haller, RZ 2002, 107, just in der strikten Trennung von - normativ verstandener - Gefährlichkeit und Substituierbarkeit der Maßnahme einen entscheidenden Fortschritt; eingehend Ratz in WK2 § 45 Rz 9 ff).Insoweit ist der Ansicht des Schöffengerichtes (welches auf eine von Fabrizy StGB9 Paragraph 45, Rz 1a übernommene Bemerkung der EBRV rekurriert) gegenüber klarzustellen, dass Sachverhalte, „in denen während der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann", keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung führen, vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegenstehen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz eins, StGB (Artikel 7, Absatz eins, MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden (treffend: Medigovic, JBl 2001, 495; aus psychiatrischer Sicht sieht Haller, RZ 2002, 107, just in der strikten Trennung von - normativ verstandener - Gefährlichkeit und Substituierbarkeit der Maßnahme einen entscheidenden Fortschritt; eingehend Ratz in WK2 Paragraph 45, Rz 9 ff).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).