[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die die Gefährlichkeitsprognose bekämpfende Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet zunächst, „mit einer Gefahr“ der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen sei „nicht zu rechnen“, weil eine solche nach den Ausführungen des Erstgerichts durch Absolvierung einer ambulanten Therapie „auszuschließen“ sei. Dieses Vorbringen lässt bereits den auf die strikte Trennung zwischen der Anordnung der Maßnahme nach § 21 StGB und dem vorläufigen Absehen von ihrem Vollzug nach § 157a StVG bezogenen Urteilsinhalt außer Acht (vgl hiezu RIS-Justiz RS0121151; Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 2). Fallkonkret haben die Tatrichter nämlich zunächst darauf verwiesen (US 7), es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Betroffene werde „in absehbarer Zukunft, nämlich sofort und unmittelbar, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung, nämlich seiner sexuellen Orientierungsstörung in Form einer Pädophilie (ICD-10: F65.4)“, im Urteil näher determinierte Prognosetaten mit schweren Folgen begehen. Die die Gefährlichkeitsprognose bekämpfende Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet zunächst, „mit einer Gefahr“ der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen sei „nicht zu rechnen“, weil eine solche nach den Ausführungen des Erstgerichts durch Absolvierung einer ambulanten Therapie „auszuschließen“ sei. Dieses Vorbringen lässt bereits den auf die strikte Trennung zwischen der Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, StGB und dem vorläufigen Absehen von ihrem Vollzug nach Paragraph 157 a, StVG bezogenen Urteilsinhalt außer Acht vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0121151; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 2). Fallkonkret haben die Tatrichter nämlich zunächst darauf verwiesen (US 7), es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Betroffene werde „in absehbarer Zukunft, nämlich sofort und unmittelbar, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung, nämlich seiner sexuellen Orientierungsstörung in Form einer Pädophilie (ICD-10: F65.4)“, im Urteil näher determinierte Prognosetaten mit schweren Folgen begehen.
[5] Die weiteren Ausführungen des Erstgerichts „zur Substituierbarkeit der strafrechtlichen Unterbringung im Sinne einer extramuralen Behandlung“ (US 7) beziehen sich demgegenüber lediglich auf ein – ohnehin nicht zulässiges (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG) – Vorgehen nach § 157a StVG und damit auf eine der bejahten Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB bloß nachgelagerte Frage. Die weiteren Ausführungen des Erstgerichts „zur Substituierbarkeit der strafrechtlichen Unterbringung im Sinne einer extramuralen Behandlung“ (US 7) beziehen sich demgegenüber lediglich auf ein – ohnehin nicht zulässiges (Paragraph 157 a, Absatz eins, letzter Satz StVG) – Vorgehen nach Paragraph 157 a, StVG und damit auf eine der bejahten Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des Paragraph 21, StGB bloß nachgelagerte Frage.
[6] Die Tatrichter haben bei der Gefährlichkeitsprognose sämtliche der in § 21 Abs 1 (iVm Abs 2) StGB genannten Erkenntnisquellen (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) – Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der (Anlass-)Tat – berücksichtigt (US 7) und sich dabei – entgegen der Beschwerdekritik – auch mit der Krankheitseinsicht des Betroffenen als für den Zustand des Rechtsbrechers im Urteilszeitpunkt maßgeblichen Parameter (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 25) auseinandergesetzt (US 9). Die Tatrichter haben bei der Gefährlichkeitsprognose sämtliche der in Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,) StGB genannten Erkenntnisquellen (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) – Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der (Anlass-)Tat – berücksichtigt (US 7) und sich dabei – entgegen der Beschwerdekritik – auch mit der Krankheitseinsicht des Betroffenen als für den Zustand des Rechtsbrechers im Urteilszeitpunkt maßgeblichen Parameter vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 25) auseinandergesetzt (US 9).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.