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Entscheidung 15 Os 156/25t×

Entscheidung 15 Os 156/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os156/25t

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 3 b, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21. August 2025, GZ 58 Hv 39/25p-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung vor BGBl I 2023/135 (römisch eins./) und des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 3 b, zweiter Fall StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt. Unter einem wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[2]              Danach hat er in L*

römisch eins./ am 4. August 2019 einem anderen pornographische Darstellungen Minderjähriger zugänglich gemacht, und zwar vier Videodateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an und von (unmündigen und mündigen) Minderjährigen, nämlich Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr sowie Penetrationshandlungen, indem er diese * R* „online übermittelte und damit zur Verfügung stellte“ (US 6);

römisch zwei./ im Zeitraum von 25. Oktober 2016 bis 5. Juni 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen – darunter viele Abbildungen oder Darstellungen unmündiger Personen – durch Speicherung auf verschiedenen Datenträgern besessen, und zwar mehrere hundert Bild- und Videodateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an und von (unmündigen und mündigen) Minderjährigen, nämlich Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr, sowie geschlechtlicher Handlungen durch diese an sich selbst, ferner mit wirklichkeitsnahen Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Die die Gefährlichkeitsprognose bekämpfende Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet zunächst, „mit einer Gefahr“ der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen sei „nicht zu rechnen“, weil eine solche nach den Ausführungen des Erstgerichts durch Absolvierung einer ambulanten Therapie „auszuschließen“ sei. Dieses Vorbringen lässt bereits den auf die strikte Trennung zwischen der Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, StGB und dem vorläufigen Absehen von ihrem Vollzug nach Paragraph 157 a, StVG bezogenen Urteilsinhalt außer Acht vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0121151; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 2). Fallkonkret haben die Tatrichter nämlich zunächst darauf verwiesen (US 7), es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Betroffene werde „in absehbarer Zukunft, nämlich sofort und unmittelbar, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung, nämlich seiner sexuellen Orientierungsstörung in Form einer Pädophilie (ICD-10: F65.4)“, im Urteil näher determinierte Prognosetaten mit schweren Folgen begehen.

[5]         Die weiteren Ausführungen des Erstgerichts „zur Substituierbarkeit der strafrechtlichen Unterbringung im Sinne einer extramuralen Behandlung“ (US 7) beziehen sich demgegenüber lediglich auf ein – ohnehin nicht zulässiges (Paragraph 157 a, Absatz eins, letzter Satz StVG) – Vorgehen nach Paragraph 157 a, StVG und damit auf eine der bejahten Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des Paragraph 21, StGB bloß nachgelagerte Frage.

[6]         Die Tatrichter haben bei der Gefährlichkeitsprognose sämtliche der in Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,) StGB genannten Erkenntnisquellen (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) – Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der (Anlass-)Tat – berücksichtigt (US 7) und sich dabei – entgegen der Beschwerdekritik – auch mit der Krankheitseinsicht des Betroffenen als für den Zustand des Rechtsbrechers im Urteilszeitpunkt maßgeblichen Parameter vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 25) auseinandergesetzt (US 9).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8]         Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00156.25T.0325.000

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0150OS00156_25T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung