Rechtssatz RS0127350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127350
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Rechtssatz
Eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt, gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit durch eine medikamentöse oder andere Behandlung lediglich eingedämmt (hintangehalten), aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, steht die solcherart durch Therapie lediglich unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit einer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 1 StGB nicht entgegen.Eine Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt, gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit durch eine medikamentöse oder andere Behandlung lediglich eingedämmt (hintangehalten), aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, steht die solcherart durch Therapie lediglich unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit einer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 73/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 73/11v
- 15 Os 2/13b
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 2/13b
- 11 Os 125/16s
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 125/16s
Auch; Beisatz: Auch eine schon kurzfristig Aussicht auf Heilung versprechende Therapie schließt eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB nicht aus. (T1)
- 12 Os 18/20v
Entscheidungstext OGH 28.05.2020 12 Os 18/20v
- 12 Os 80/22i
Entscheidungstext OGH 18.08.2022 12 Os 80/22i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127350
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_0120OS00073_11V0000_001