Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 78/08g×

Entscheidung 13 Os 78/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os78/08g

Entscheidungsdatum

23.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Danny G***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Danny G***** sowie die Berufung der Angeklagten Melanie S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Jänner 2008, GZ 23 Hv 175/07b-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen der Strafaussprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten Danny G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche einer Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Danny G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er im Großraum Innsbruck, am Brennerpass und an anderen Orten vorschriftswidrig

(A) Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, nämlich

1) in der Zeit zwischen dem Jahr 2005 und dem Sommer 2006 im einverständlichen Zusammenwirken mit mehreren Mittätern in sechs Angriffen Cannabisprodukte im zweistelligen Kilogrammbereich und zumindest mehrere hundert Gramm Kokain sowie

2) „mutmaßlich" im Jahr 2005 im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Mittäter Haschisch im Kilogrammbereich, weiters (B) in der Zeit vom 4. März 2005 bis zum Oktober 2007 wiederholt Haschisch und Kokain zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene - unrichtig (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO) als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Danny G***** geht fehl.

Soweit diese den Schuldspruch B bekämpft, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil der Beschwerdeführer insofern weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) - im Übrigen ohne Bezugnahme auf die Aktenlage - die Verantwortung des Beschwerdeführers releviert, im Jahr 2005 (noch) keine Schmuggelfahrten unternommen zu haben (gemeint wohl: Ziffer 5, zweiter Fall), bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung ohnedies nicht mit Sicherheit davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ersten dem Schuldspruch A zu Grunde liegenden Tathandlungen schon im Jahr 2005 gesetzt hat (US 3, 7).

Soweit die Beschwerde den auf das Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) gerichteten Vorsatz in Abrede stellt (der Sache nach Ziffer 10 :, vergleiche aber RIS-Justiz RS0117464 zur Rechtsnatur als eine Art Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen), erschöpft sie sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 8) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Mit dem weitwendigen Vorbringen zur Menge der eingeführten Suchtmittel orientiert sich die Beschwerde nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Dieser zielt auf Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall), Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Undeutlichkeit ist gegeben, wenn - nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist.

Unvollständig ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können.

Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht.

Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419, 421, 438, 444, 467).

Indem die Rüge einzelne Elemente der - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette der Tatrichter (US 9 bis 19) isoliert bekämpft und aus einigen, darin vollständig gewürdigten Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen.

Das Vorbringen, zur Feststellung des Reinheitsgehalts der Suchtmittel wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen (der Sache nach wohl Ziffer 5 a,), lässt nicht erkennen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer insoweit an einer entsprechenden Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und entzieht sich demgemäß einer inhaltlichen Antwort (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Entgegen der Beschwerde ist die aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (S 85/II) und der Mitangeklagten Melanie S***** (S 95/II) sowie der - in der Hauptverhandlung erörterten (S 85/II) - Gerichtsnotorietät abgeleitete Schlussfolgerung auf den Reinheitsgrad der Suchtmittel (US 18) unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die - im Übrigen dem eben behandelten Vorbringen widersprechende - Behauptung, das Erstgericht habe den Reinheitsgehalt der eingeführten Kokainmenge nicht festgestellt (der Sache nach Ziffer 10,), übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7).

Welche „tatsächlichen Mengenangaben" des Beschwerdeführers in der angefochtenen Entscheidung übergangen worden sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Die Prämisse der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eingeführte Suchtgiftmenge übersteige das 25-fache der Grenzmenge nicht, setzt sich über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 7 f) hinweg. Korrespondierendes gilt für den Einwand, das Erstgericht treffe keine Konstatierungen zur tatverfangenen Kokainmenge (US 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen wegen der Strafaussprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88199 13Os78.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00078.08G.0723.000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080723_OGH0002_0130OS00078_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099431 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
RS0116732 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).
RS0117402 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z …
RS0117464 Rechtssatz 12.03.2003Strafrecht
§ 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnu …
RS0117995 Rechtssatz 25.09.2003Strafrecht
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt is …
RS0118316 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnis …
RS0118317 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn als …
RS0119370 Rechtssatz 23.09.2004Strafrecht
Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (WK-StPO § 281 Rz 394).