Die Verfahrensrüge (Z. 4) betrifft das Motiv für die strafbare Handlung und damit einen unentscheidenden, für die Sicherung der Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren nicht wesentlichen Umstand (§ 281 Abs. 3 StPO.). Darüber hinaus zielt sie nach ihrem Inhalt ("da er glaube ...") ersichtlich auf einen Erkundungsbeweis ab, ohne daß ein klar umrissenes Beweisthema zu ersehen wäre. Weder der angerufene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 StPO. wird damit zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht (13 Os 11/83, 13 Os 121/83, 13 Os 65/84, 13 Os 85/84, 13 Os 52/87). Gleiches gilt für die Mängelrüge (Z. 5). Daß der Angeklagte seine Ratenzahlungen zur Schadensgutmachung (S. 89), wie er angab, deshalb einstellen mußte, weil er am 6.Februar 1984 in Haft genommen wurde (S. 90), bedurfte mangels Relevanz für den schon vorher vollendeten Betrugstatbestand keiner Erörterung im Urteil. Ebensowenig ist als unbeachtlicher Beweggrund für den Betrug entscheidend, daß der Angeklagte seine Vertrauensposition bei seinem Arbeitgeber ausnützte, um sich mit betrügerisch herausgelockten Mitteln eine neue Existenz aufzubauen. Räumt doch der Angeklagte selbst in seinem Rechtsmittel ein, "daß er durch verschiedene widrige Umstände in Zahlungsschwierigkeiten gekommen war und ... erst sodann den verfahrensgegenständlichen Scheckbetrug begangen habe" (§ 133). Welches Motiv für die Bereicherung wirksam war, kann gleichfalls als irrelevant dahingestellt bleiben.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betrifft das Motiv für die strafbare Handlung und damit einen unentscheidenden, für die Sicherung der Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren nicht wesentlichen Umstand (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.). Darüber hinaus zielt sie nach ihrem Inhalt ("da er glaube ...") ersichtlich auf einen Erkundungsbeweis ab, ohne daß ein klar umrissenes Beweisthema zu ersehen wäre. Weder der angerufene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wird damit zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht (13 Os 11/83, 13 Os 121/83, 13 Os 65/84, 13 Os 85/84, 13 Os 52/87). Gleiches gilt für die Mängelrüge (Ziffer 5,). Daß der Angeklagte seine Ratenzahlungen zur Schadensgutmachung (S. 89), wie er angab, deshalb einstellen mußte, weil er am 6.Februar 1984 in Haft genommen wurde (S. 90), bedurfte mangels Relevanz für den schon vorher vollendeten Betrugstatbestand keiner Erörterung im Urteil. Ebensowenig ist als unbeachtlicher Beweggrund für den Betrug entscheidend, daß der Angeklagte seine Vertrauensposition bei seinem Arbeitgeber ausnützte, um sich mit betrügerisch herausgelockten Mitteln eine neue Existenz aufzubauen. Räumt doch der Angeklagte selbst in seinem Rechtsmittel ein, "daß er durch verschiedene widrige Umstände in Zahlungsschwierigkeiten gekommen war und ... erst sodann den verfahrensgegenständlichen Scheckbetrug begangen habe" (Paragraph 133,). Welches Motiv für die Bereicherung wirksam war, kann gleichfalls als irrelevant dahingestellt bleiben.
Zusammenfassend zeigt sich, daß der Angeklagte keinen der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung bringt, sodaß die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Zusammenfassend zeigt sich, daß der Angeklagte keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung bringt, sodaß die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde wurde die nur ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 296 StPO.) nicht begründet, sodaß die Akten zur Erledigung dieses Rechtsmittels dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde wurde die nur ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 296, StPO.) nicht begründet, sodaß die Akten zur Erledigung dieses Rechtsmittels dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).