§ 131 StGB. (räuberischer Diebstahl) setzt voraus, daß der Täter, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet (oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht), um sich (oder einem Dritten) die - schon - weggenommene Sache zu erhalten. Im gegenständlichen Fall wurde hingegen die Gewalt nicht erst ausgeübt, nachdem die Täter bei einem Diebstahl betreten worden waren und die Sache (das Geld) schon weggenommen hatten. Vielmehr sprachen sie das ausersehene Tatopfer mit Raubvorsatz an und gelang es den Komplizen nur mittels der ausgeübten Gewalt, nämlich des Schlags auf die nach der Tasche greifende Hand, sich der Beute zu bemächtigen. Zu Recht hat daher der Jugendschöffensenat die Angeklagten des Verbrechens nach § 142 StGB. schuldig erkannt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.Paragraph 131, StGB. (räuberischer Diebstahl) setzt voraus, daß der Täter, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet (oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht), um sich (oder einem Dritten) die - schon - weggenommene Sache zu erhalten. Im gegenständlichen Fall wurde hingegen die Gewalt nicht erst ausgeübt, nachdem die Täter bei einem Diebstahl betreten worden waren und die Sache (das Geld) schon weggenommen hatten. Vielmehr sprachen sie das ausersehene Tatopfer mit Raubvorsatz an und gelang es den Komplizen nur mittels der ausgeübten Gewalt, nämlich des Schlags auf die nach der Tasche greifende Hand, sich der Beute zu bemächtigen. Zu Recht hat daher der Jugendschöffensenat die Angeklagten des Verbrechens nach Paragraph 142, StGB. schuldig erkannt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Hubert L*** wurde nach § 142 Abs. 2 StGB. zu einer viermonatigen, gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurde dabei nichts, mildernd wurden hingegen das Geständnis sowie die ungünstigen erzieherischen Verhältnisse und die objektive Schadensgutmachung gewertet.Hubert L*** wurde nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB. zu einer viermonatigen, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurde dabei nichts, mildernd wurden hingegen das Geständnis sowie die ungünstigen erzieherischen Verhältnisse und die objektive Schadensgutmachung gewertet.
L*** begehrt mit seiner Berufung die Verhängung einer abermals bedingten (siehe § 295 Abs. 2, letzter Satz, StPO.) Geldstrafe. Der Behauptung des Berufungswerbers, im Hinblick auf seinen alsbaldigen Berufseintritt genüge schon eine Geldstrafdrohung, um ihn vor Rückfall zu bewahren, stehen die sorgfältige Planung der abgeurteilten Tat, die vorangehenden Klagen der Schule über L*** (S. 113), sowie die Tatsache entgegen, daß er bisher schon dreimal - davon zweimal als Strafunmündiger - Gewalt gegen Personen angewandt hat, wobei die letzte Straftat (Februar 1988) sogar zu einer behördlichen Belehrung führte (siehe 23 U 5/84 und 23 U 602/84 sowie 18 b U 189/88 jeweils des Jugendgerichtshofs Wien).L*** begehrt mit seiner Berufung die Verhängung einer abermals bedingten (siehe Paragraph 295, Absatz 2,, letzter Satz, StPO.) Geldstrafe. Der Behauptung des Berufungswerbers, im Hinblick auf seinen alsbaldigen Berufseintritt genüge schon eine Geldstrafdrohung, um ihn vor Rückfall zu bewahren, stehen die sorgfältige Planung der abgeurteilten Tat, die vorangehenden Klagen der Schule über L*** (S. 113), sowie die Tatsache entgegen, daß er bisher schon dreimal - davon zweimal als Strafunmündiger - Gewalt gegen Personen angewandt hat, wobei die letzte Straftat (Februar 1988) sogar zu einer behördlichen Belehrung führte (siehe 23 U 5/84 und 23 U 602/84 sowie 18 b U 189/88 jeweils des Jugendgerichtshofs Wien).