Rechtssatz RS0093586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093586
Entscheidungsdatum
06.03.2018
Rechtssatz
Räuberischer Diebstahl kann nur dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung durch den Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommene Sache zu erhalten, und bei seiner Betretung auf frischer Diebstahlstat, also nach der Erlangung des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - dh unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel zur Beschaffung des Alleingewahrsams miteinschließenden Tatplanes vorgenommen wurde. Bei einer (zumindest bedingt) vorausgeplanten Anwendung von Gewalt zu diesem Zweck oder deren Ausübung ohne "Heimlichkeit" eines zuvor begonnenen Gewahrsamsbruchs kommt hingegen Raub in Betracht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 103/87
Entscheidungstext OGH 24.07.1987 15 Os 103/87
Veröff: SSt 58/58
- 13 Os 78/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 78/89
Vgl auch
- 14 Os 24/18p
Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 24/18p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093586
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19870724_OGH0002_0150OS00103_8700000_001