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Rechtssatz RS0093586×

Rechtssatz RS0093586

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093586

Entscheidungsdatum

06.03.2018

Rechtssatz

Räuberischer Diebstahl kann nur dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung durch den Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommene Sache zu erhalten, und bei seiner Betretung auf frischer Diebstahlstat, also nach der Erlangung des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - dh unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel zur Beschaffung des Alleingewahrsams miteinschließenden Tatplanes vorgenommen wurde. Bei einer (zumindest bedingt) vorausgeplanten Anwendung von Gewalt zu diesem Zweck oder deren Ausübung ohne "Heimlichkeit" eines zuvor begonnenen Gewahrsamsbruchs kommt hingegen Raub in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 103/87
    Entscheidungstext OGH 24.07.1987 15 Os 103/87
    Veröff: SSt 58/58
  • 13 Os 78/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 78/89
    Vgl auch
  • 14 Os 24/18p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 24/18p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19870724_OGH0002_0150OS00103_8700000_001