In rechtlicher Hinsicht ist dem Erstgericht zudem entgangen (US 5), daß zur Qualifikation nach § 131 StGB auf der subjektiven Tatseite (arg. "um ... zu") Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) erforderlich ist. Die von den Angeklagten mit ihren - von M*** auf Z 5 und 9 lit. a sowie von M*** auf Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden im Kern zutreffend aufgezeigten groben Begründungsmängel des Urteils (Z 5) betreffen die Feststellung ihres Diebstahlsvorsatzes, der Tatbestandsvollendung sowie des Umfangs der Diebsbeute und erfordern ebenso wie der in Ansehung der Deliktsqualifikation unterlaufene Rechtsirrtum (Z 10) zu diesem Faktum die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz.In rechtlicher Hinsicht ist dem Erstgericht zudem entgangen (US 5), daß zur Qualifikation nach Paragraph 131, StGB auf der subjektiven Tatseite (arg. "um ... zu") Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) erforderlich ist. Die von den Angeklagten mit ihren - von M*** auf Ziffer 5 und 9 Litera a, sowie von M*** auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden im Kern zutreffend aufgezeigten groben Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) betreffen die Feststellung ihres Diebstahlsvorsatzes, der Tatbestandsvollendung sowie des Umfangs der Diebsbeute und erfordern ebenso wie der in Ansehung der Deliktsqualifikation unterlaufene Rechtsirrtum (Ziffer 10,) zu diesem Faktum die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz.
Dahin war demnach beiden Nichtigkeitsbeschwerden nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich Folge zu geben (§ 285 e StPO).Dahin war demnach beiden Nichtigkeitsbeschwerden nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß die Annahme eines räuberischen Diebstahls im Sinn des § 131 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Gewaltanwendung durch die Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommenen Sachen zu erhalten (vgl. SSt. 49/17 ua), und bei deren Betretung auf frischer Diebstahls-Tat, also nach der Erlangung (hier:) des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - das heißt unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel zur Beschaffung des Alleingewahrsams miteinschließenden Tatplanes (vgl. SSt. 53/13 ua), vorgenommen wurde. Für den Fall einer (zumindest bedingt) vorausgeplanten Anwendung von Gewalt zu dem in Rede stehenden Zweck oder deren Ausübung ohne "Heimlichkeit" eines zuvor begonnenen (und allenfalls danach vollendeten) Gewahrsamsbruchs hingegen wird das Vorliegen der Voraussetzungen eines (im Fall eines vorsätzlichen Zusammenwirkens der Täter nach § 143 erster Fall StGB qualifzierten) Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu prüfen sein. Für diesen Fall wird auf § 261 Abs. 1 StPO sowie auf das - nur für den Sanktionenbereich geltende (vgl. RZ 1986/32 ua) - Verschlechterungsverbot (§§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO) hingewiesen.Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß die Annahme eines räuberischen Diebstahls im Sinn des Paragraph 131, StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Gewaltanwendung durch die Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommenen Sachen zu erhalten vergleiche SSt. 49/17 ua), und bei deren Betretung auf frischer Diebstahls-Tat, also nach der Erlangung (hier:) des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - das heißt unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel zur Beschaffung des Alleingewahrsams miteinschließenden Tatplanes vergleiche SSt. 53/13 ua), vorgenommen wurde. Für den Fall einer (zumindest bedingt) vorausgeplanten Anwendung von Gewalt zu dem in Rede stehenden Zweck oder deren Ausübung ohne "Heimlichkeit" eines zuvor begonnenen (und allenfalls danach vollendeten) Gewahrsamsbruchs hingegen wird das Vorliegen der Voraussetzungen eines (im Fall eines vorsätzlichen Zusammenwirkens der Täter nach Paragraph 143, erster Fall StGB qualifzierten) Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu prüfen sein. Für diesen Fall wird auf Paragraph 261, Absatz eins, StPO sowie auf das - nur für den Sanktionenbereich geltende vergleiche RZ 1986/32 ua) - Verschlechterungsverbot (Paragraphen 293, Absatz 3, 290, Absatz 2, StPO) hingewiesen.
Von einer bloßen Scheinbegründung (Z 5) des Schuldspruchs zum FaktumVon einer bloßen Scheinbegründung (Ziffer 5,) des Schuldspruchs zum Faktum
2. wegen der Wendung, die Beschwerdeführer hätten es "offensichtlich" in Kauf genommen, die Ware zu beschädigen (US 5), hingegen kann mit Rücksicht darauf, daß das Schöffengericht solcherart deutlich genug einen (nach allgemeiner Lebenserfahrung vollauf gerechtfertigten) Rückschluß vom äußeren Tatgeschehen her auf den Vorsatz der Täter umschrieb, nach Lage des Falles nicht gesprochen werden.
In diesem Umfang war daher die insoweit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).In diesem Umfang war daher die insoweit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Anordnung der Erneuerung auch des Strafausspruchs in erster Instanz zu verweisen.