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Entscheidung 13 Os 79/22z×

Entscheidung 13 Os 79/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089439 Rechtssatz 21.12.1976Strafrecht
Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne der § 15, § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB ist rechtlich nicht denkbar.
RS0089559 Rechtssatz 21.06.1978Strafrecht
Die schwere Dauerfolge muß beim Delikt nach § 87 StGB zumindest fahrlässig im Sinne des § 7 Abs 2 StGB verschuldet werden.
RS0092585 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
Der Täter muß beim Delikt nach § 87 StGB den schweren Verletzungserfolg bezweckt und sich diesen zum Ziel gesetzt haben.
RS0092598 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
§ 87 StGB findet bei schweren Körperverletzungen Anwendung, wenn es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
RS0092634 Rechtssatz 20.06.1985Strafrecht
Versuchte Bestimmung zu dem nach § 87 Abs 2 erster Qualifikationsfall StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich …
RS0131591 Rechtssatz 28.06.2017Strafrecht
Die schwere Folge kann im Fall des § 84 Abs 4 StGB fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. In der Vorsatzvariante kann § 84 Abs 4 StGB versucht werden.
RS0134127 Rechtssatz 28.09.2022Strafrecht
Ist eine schwere Dauerfolge zwar vom Vorsatz des den Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB verwirklichenden Täters umfasst, aber (anders als von § 87 Abs 2 erster Fall StGB [iVm § 7 Abs 2 StGB] verlangt) nicht eingetreten, konkurrieren die Tatbestände des § 85 Abs …