Rechtssatz RS0092634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092634
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Rechtssatz
Versuchte Bestimmung zu dem nach § 87 Abs 2 erster Qualifikationsfall StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden sollten.Versuchte Bestimmung zu dem nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Qualifikationsfall StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden sollten.
Entscheidungstexte
- 12 Os 47/85
Entscheidungstext OGH 20.06.1985 12 Os 47/85
- 13 Os 79/22z
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 13 Os 79/22z
Gegenteilig; Beisatz: Der Versuch (§ 15 StGB) einer im Sinn des § 87 Abs 2 erster Fall StGB qualifizierten Tat ist rechtlich nicht denkbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092634
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19850620_OGH0002_0120OS00047_8500000_001