Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz steht, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Berufungsgericht hat die Straflosigkeitsvoraussetzung der Taten nach dem § 42 Z 1 StGB zu Unrecht angenommen und einen als rechtlich erheblich angesehenen, aber im Ersturteil nicht festgestellten Umstand entgegen den §§ 473 Abs. 2, 489 Abs. 1 StPO ohne Beweisaufnahme als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Geringe Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein (SSt. 47/55, 51/21 ua). Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Sozialschädlichkeit des Verhaltens und des Störwerts für die Umwelt sowie allfälliger besonderer Eigenschaften des Täters und besonderer Umstände der Tatbegehung vorzunehmen.Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz steht, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Berufungsgericht hat die Straflosigkeitsvoraussetzung der Taten nach dem Paragraph 42, Ziffer eins, StGB zu Unrecht angenommen und einen als rechtlich erheblich angesehenen, aber im Ersturteil nicht festgestellten Umstand entgegen den Paragraphen 473, Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO ohne Beweisaufnahme als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Geringe Schuld im Sinne des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein (SSt. 47/55, 51/21 ua). Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Sozialschädlichkeit des Verhaltens und des Störwerts für die Umwelt sowie allfälliger besonderer Eigenschaften des Täters und besonderer Umstände der Tatbegehung vorzunehmen.
Der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert des Tatverhaltens des Bruno R*** war nicht nur durch die vom Oberlandesgericht Linz erwähnte Mehrzahl der Angriffe gegen mehrere Opfer gekennzeichnet, sondern auch im überwiegenden Teil durch eine überdurchschnittlich gefährliche Begehungsweise, weil die festgestellte Verwendung des Traktors die vom Täter nicht mehr kontrollierbare Möglichkeit weit schwerwiegender Schädigungen an Leib und Leben der attackierten Personen eröffnete, als sie tatsächlich eintraten. Dies gilt insbesondere für das vom Täter eingegangene Risiko, Manfred S*** aus der Höhe des Daches von der Leiter zu stoßen und hiedurch einen Sturz mit gravierenden Folgen herbeizuführen. Auch das gewollte Anfahren an Wilhelm K*** und Josef G*** mit dem Traktor stellte eine auffallend gefährliche Begehungsweise der Taten dar.
Allein dieses Täterverhalten begründet einen so hohen Handlungswert der Delikte, daß von einem geringen Unrechtsgehalt selbst dann nicht gesprochen werden könnte, wenn der Gesinnungsunwert wirklich erheblich herabgesetzt gewesen wäre. Die entscheidenden Erwägungen des Oberlandesgerichtes Linz zu diesem das Ausmaß der deliktstypischen Schuld mitprägenden Faktor gehen überdies in einem nicht unbedeutenden Umfang nicht vom Ersturteil aus.
Die Annahme, daß für Bruno R*** eine zur Selbsthilfe nach dem § 344 ABGB berechtigende Situation vorlag und sich daraus eine schuldmildernde Motivation ergab, hätte die Feststellung vorausgesetzt, daß der Täter damals Besitzer der strittigen Grundfläche war. Diese Grundvoraussetzung der Zulässigkeit von Selbsthilfe zur Erhaltung des ruhigen Besitzstandes ist aber angesichts der konstatierten Strittigkeit des Grenzverlaufes, welcher Gegenstand eines behördlichen Verfahrens ist, ungeklärt geblieben, sodaß eine tragfähige Feststellungsgrundlage für diese Überlegung nicht vorlag.Die Annahme, daß für Bruno R*** eine zur Selbsthilfe nach dem Paragraph 344, ABGB berechtigende Situation vorlag und sich daraus eine schuldmildernde Motivation ergab, hätte die Feststellung vorausgesetzt, daß der Täter damals Besitzer der strittigen Grundfläche war. Diese Grundvoraussetzung der Zulässigkeit von Selbsthilfe zur Erhaltung des ruhigen Besitzstandes ist aber angesichts der konstatierten Strittigkeit des Grenzverlaufes, welcher Gegenstand eines behördlichen Verfahrens ist, ungeklärt geblieben, sodaß eine tragfähige Feststellungsgrundlage für diese Überlegung nicht vorlag.
Auch der vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer Mitmotivation des Täters gewürdigte Umstand, daß vor den Angriffswiederholungen der eingeschrittene Gendarmeriebeamte auch dem Wilhelm K*** "im Falle des Zuwiderhandelns" die Festnahme angedroht habe (US 5), ergibt sich nicht aus dem Ersturteil. Das Berufungsgericht war nicht berechtigt, den ihm erheblich scheinenden Tatumstand als gegeben anzunehmen, weil es bei Entscheidung über Berufungen gegen ein Urteil eines Einzelrichters des Gerichtshofes grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist und unterlassene Feststellungen nur dann selbst treffen darf, wenn es alle für die Sachverhaltsbeurteilungen in Betracht kommenden Beweise selbst aufgenommen hat. Dieser auf den §§ 473 Abs. 2 und 489 Abs. 1 StPO beruhende Grundsatz gilt auch bei einer bloßen Ergänzung rechtlich erheblicher Feststellungen (SSt. 49/61). Grundsätzlich zutreffend ist bloß der Standpunkt des Oberlandesgerichtes, daß eine gegen den Täter wirksam gewordene Provokation den Gesinnungsunwert mindern und solcherart die Schuld reduzieren kann, jedoch vermag vorliegend die für Bruno R*** allenfalls herausfordernde Vorgangsweise der attackierten Opfer durch die beharrende Fortsetzung der Leiterbenützung kein erhebliches Zurückbleiben der schon durch Deliktshäufung, Opfermehrzahl und gefährliche Begehungsweise erhöhten Schuld im Vergleich zu den typischen Fällen der vorliegenden Delikte zu bewirken. Dabei darf nicht übersehen werden, daß es den Opfern bei der vom Berufungsgericht als Provokation gewerteten Vorgangsweise nicht um eine demonstrative Mißachtung der in Anspruch genommenen Grundgrenze oder einen anderen Selbstzweck ging, sondern bloß um die lediglich vorübergehende Aufstellung einer Leiter zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten, wofür die Rechtsordnung (unter bestimmten materiellen und formellen Voraussetzungen) prinzipiell die Benützung auch eines fremden Grundstückes zuläßt (siehe § 16 oö BauO). Bei diesen weder durch Mutwillen noch durch Fehlen eines begründeten Anlasses gekennzeichneten Verhaltensweisen des Nachbarn und seiner Helfer kam daher der von Bruno R*** empfundenen Herausforderung keine solche Bedeutung zu, daß daraus ein besonders geringer Gesinnungsunwert ableitbar wäre.Auch der vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer Mitmotivation des Täters gewürdigte Umstand, daß vor den Angriffswiederholungen der eingeschrittene Gendarmeriebeamte auch dem Wilhelm K*** "im Falle des Zuwiderhandelns" die Festnahme angedroht habe (US 5), ergibt sich nicht aus dem Ersturteil. Das Berufungsgericht war nicht berechtigt, den ihm erheblich scheinenden Tatumstand als gegeben anzunehmen, weil es bei Entscheidung über Berufungen gegen ein Urteil eines Einzelrichters des Gerichtshofes grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist und unterlassene Feststellungen nur dann selbst treffen darf, wenn es alle für die Sachverhaltsbeurteilungen in Betracht kommenden Beweise selbst aufgenommen hat. Dieser auf den Paragraphen 473, Absatz 2 und 489 Absatz eins, StPO beruhende Grundsatz gilt auch bei einer bloßen Ergänzung rechtlich erheblicher Feststellungen (SSt. 49/61). Grundsätzlich zutreffend ist bloß der Standpunkt des Oberlandesgerichtes, daß eine gegen den Täter wirksam gewordene Provokation den Gesinnungsunwert mindern und solcherart die Schuld reduzieren kann, jedoch vermag vorliegend die für Bruno R*** allenfalls herausfordernde Vorgangsweise der attackierten Opfer durch die beharrende Fortsetzung der Leiterbenützung kein erhebliches Zurückbleiben der schon durch Deliktshäufung, Opfermehrzahl und gefährliche Begehungsweise erhöhten Schuld im Vergleich zu den typischen Fällen der vorliegenden Delikte zu bewirken. Dabei darf nicht übersehen werden, daß es den Opfern bei der vom Berufungsgericht als Provokation gewerteten Vorgangsweise nicht um eine demonstrative Mißachtung der in Anspruch genommenen Grundgrenze oder einen anderen Selbstzweck ging, sondern bloß um die lediglich vorübergehende Aufstellung einer Leiter zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten, wofür die Rechtsordnung (unter bestimmten materiellen und formellen Voraussetzungen) prinzipiell die Benützung auch eines fremden Grundstückes zuläßt (siehe Paragraph 16, oö BauO). Bei diesen weder durch Mutwillen noch durch Fehlen eines begründeten Anlasses gekennzeichneten Verhaltensweisen des Nachbarn und seiner Helfer kam daher der von Bruno R*** empfundenen Herausforderung keine solche Bedeutung zu, daß daraus ein besonders geringer Gesinnungsunwert ableitbar wäre.
Die zusammenfassende Bewertung läßt - wie schon angesichts der Dimension des Handlungsunwerts der Taten hervorgehoben - den Gesamtunwert der von Bruno R*** verübten Nötigungen und Körperverletzungen selbst auf der vom Oberlandesgericht Linz zu Unrecht angenommenen erweiterten Entscheidungsgrundlage keineswegs als gering in der Bedeutung des § 42 Z 1 StGB erscheinen. Da es bereits an der Straflosigkeitsvoraussetzung des § 42 Z 1 StGB ermangelt, erübrigt sich die Prüfung weiterer (als kumulativ vorausgesetzter) Gründe nach dem § 42 StGB. In Stattgebung der gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher wie im Spruch zu erkennen.Die zusammenfassende Bewertung läßt - wie schon angesichts der Dimension des Handlungsunwerts der Taten hervorgehoben - den Gesamtunwert der von Bruno R*** verübten Nötigungen und Körperverletzungen selbst auf der vom Oberlandesgericht Linz zu Unrecht angenommenen erweiterten Entscheidungsgrundlage keineswegs als gering in der Bedeutung des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB erscheinen. Da es bereits an der Straflosigkeitsvoraussetzung des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB ermangelt, erübrigt sich die Prüfung weiterer (als kumulativ vorausgesetzter) Gründe nach dem Paragraph 42, StGB. In Stattgebung der gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher wie im Spruch zu erkennen.